Entscheiddatum: 05.11.2013Publikationsdatum: 15.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5627/2013
Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Einzelrichter Gérald Bovier,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...),Afghanistan, vertreten durch Ali Tüm,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 11. September 2013 / N _______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie - seinen Heimatstaat zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt und gelangte via D._______, E._______ und F._______ am 19. April 2010 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2010 fand die Befragung zur Person statt und am 6. September 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in H._______ in der Provinz I._______ geboren worden. Zuletzt habe er in Mazar-i-Sharif gelebt, wo er aufgewachsen sei. Als die Taliban Mazar-i-Sharif erobert hätten, sei seine Familie denunziert worden, im Haus Waffen versteckt zu haben. Da die Taliban statt der Waffen einen Videorekorder gefunden hätten, der sich verbotenerweise im Haus befunden habe, sei sein Vater mitgenommen worden. Nach diesem Vorfall habe die Familie nichts mehr vom Vater gehört. Die Mutter habe sodann entschieden, dass es zum Schutz des Beschwerdeführers besser sei, Mazar-i-Sharif zu verlassen. Er sei deshalb nach J._______ gegangen, wo er bei seinem Grossvater gelebt habe. Von dort sei er zu seiner Tante in den D._______ geschickt worden, wo er rund drei Jahre verbracht habe, bevor er über E._______ und F._______ in die Schweiz eingereist sei.
B. Mit Verfügung vom 27. August 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. April 2010 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach F._______ an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und verpflichtete den Kanton K._______, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Mit Verfügung vom 8. März 2011 hob das BFM den Entscheid vom 27. August 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde vom 1. September 2010 daraufhin mit Entscheid vom 17. März 2011 als gegenstandslos geworden ab.
C.
C.a Mit Verfügung vom 11. September 2013 - eröffnet am 12. September 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 19. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.b Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Dezember 2012 (recte: 11. September 2013) aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft einzustufen, da er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe. So habe er beispielsweise bei der Befragung zunächst geltend gemacht, Mazar-i-Sharif mit zwölf oder dreizehn Jahren verlassen zu haben, nachdem sein Vater verschleppt worden sei. Im weiteren Verlauf der Befragung habe er jedoch angegeben, vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen zu sein, als der Vorfall mit dem Vater geschehen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. April 2010, A1 S. 2/7). Im Rahmen der Anhörung habe er diesbezüglich einerseits ein Alter von sechzehn oder siebzehn Jahren angegeben, andererseits habe er erklärt, vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. September 2013, A34 S. 6 F63, S. 8 F82). Ganz allgemein gelte es zu bemerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe den Ablauf der Ereignisse nicht so zu schildern vermocht, dass sich ein inhaltlich und insbesondere chronologisch nachvollziehbares Bild der Geschehnisse ergeben hätte. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe, oder dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so zugetragen hätten, wie von ihm dargestellt. Bereits die Widersprüche hinsichtlich seines Alters zum Zeitpunkt der Kernvorbringen führten zu dieser Einschätzung. Er habe dazu keine detaillierten Angaben machen können und habe sich bei der Anhörung darauf berufen, Analphabet zu sein (vgl. A34 S. 6 F54, S. 7 F70), während er anlässlich der Befragung behauptet habe, in seinem damaligen Umfeld der Einzige gewesen zu sein, der habe lesen und schreiben können (vgl. A1 S. 4). Ebenso verhalte es sich mit der angeblichen Festnahme seines Vaters. Seine diesbezüglichen Angaben seien nicht nur widersprüchlich, sondern auch unsubstanziiert. Auf die Fragen, was genau passiert sei, nachdem der Vater mitgenommen worden sei und wie die Mutter darauf reagiert habe, seien seine Antworten stereotyp ausgefallen (vgl. beispielsweise A34 S. 9 F92). Die Entführung des Vaters hätte für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ein einschneidendes Erlebnis darstellen müssen, welches zu hektischen Aktivitäten und Reaktionen im ganzen familiären Umfeld geführt hätte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen indessen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen. Auch über die anschliessende Suche nach seinem Vater habe er keine gehaltvollen Angaben machen können (vgl. A34 S. 11 F108, 115, 117, S. 12 F131/132). Unabhängig der Kernvorbringen gelte es im Weiteren festzuhalten, dass auch die Ausführungen zum Verbleib der Verwandten vage, unsubstanziiert und deshalb schliesslich unglaubhaft wirkten. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen können, wo sich seine Mutter und die Geschwister aufhielten. Auf die Frage, was er unternommen habe, um seine Familie zu erreichen, sei er ausgewichen und habe lediglich angegeben, er habe keinen Kontakt (vgl. A34 S. 3 F15/16, S. 7 F68/69). Seinen Ausführungen fehle es insgesamt an so genannten Realkennzeichen. Die geltend gemachten Vorbringen seien nicht hinreichend begründet und durch die mangelnde Substanziierung in wesentlichen Punkten unglaubhaft. Ausserdem seien sie auch tatsachenwidrig. Faktisch seien die Taliban nämlich Ende 2001 aus Mazar-i-Sharif vertrieben worden und hätten ab jenem Zeitpunkt nie mehr die Kontrolle über die Stadt gehabt. Gehe man davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers entführt worden sei, als dieser zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei (Versionen laut Befragung), hätte die Entführung im Jahre 2002 oder 2003 stattfinden müssen, da er bei der Befragung gleichzeitig erklärt habe, Jahrgang 1990 zu haben. Gehe man jedoch von einem Alter von vierzehn oder fünfzehn respektive sechzehn oder siebzehn Jahren und dem Jahrgang 1987 aus (Versionen gemäss der Anhörung und den Angaben in der Taskara), hätte sich die Entführung zwischen 2001 und 2004 ereignen müssen. Aufgrund der historischen Faktenlage hätten sich die geltend gemachten Vorfälle somit nicht in der geschilderten Art und Weise ereignen können. Insbesondere diese Tatsache lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei den Vorbringen um einen erfundenen Sachverhalt handle. Zusammengefasst hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe wegen eines Videorekorders, den die Taliban im Haus gefunden hätten, Probleme bekommen. Er und sein Vater seien bei den Taliban denunziert worden und er werde von ihnen verdächtigt. Ausserdem sei sein Vater verschwunden. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei aus diesen Gründen unzulässig und unzumutbar. Ihm sei Asyl zu gewähren, zumindest sei er vorläufig aufzunehmen.
5.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Familie sei an die Taliban verraten worden, woraufhin diese bei einer Hausdurchsuchung seinen Vater festgenommen und abgeführt hätten. Von da an habe die Familie vom Vater nichts mehr gehört. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls Mazar-i-Sharif verlassen haben und zu seinem Grossvater nach J._______ gegangen sein will (vgl. A1 S. 2/6) und es sich bei einem solchen Vorfall um ein für die Familienangehörigen einschneidendes und prägendes Ereignis handelt, wäre vom Beschwerdeführer insgesamt eine detaillierte Schilderung seiner Vorbringen zu erwarten gewesen. Stattdessen war er beispielsweise nicht in der Lage anzugeben, wann die Familie von den Taliban zu Hause aufgesucht worden sei (vgl. A34 S. 8 F81) und vermochte sich weder an den Monat noch an das Jahr zu erinnern (vgl. A1 S. 6). Darüber hinaus äusserte er sich widersprüchlich zu seinem damaligen Alter. Bei der Befragung machte er diesbezüglich geltend, er habe Mazar-i-Sharif im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren verlassen (vgl. A1 S. 2), im weiteren Verlauf der Befragung sowie bei der Anhörung erklärte er indessen, der Vorfall zu Hause sei geschehen als er 14- oder 15-jährig gewesen sei (vgl. A1 S. 7, A34 S. 8 F82). Zudem erwähnte er einen weiteren Vorfall, bei dem die Taliban ihn in Mazar-i-Sharif an seinem Arbeitsplatz aufgesucht hätten als er etwa 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei (vgl. A1 S. 7). Sein Erklärungsversuch, er könne sich nicht gut an Daten oder Jahre erinnern (vgl. A1 S. 7), muss in Anbetracht seines Aussageverhaltens als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Des Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - würden seine Vorbringen auf selbsterlebten Ereignissen beruhen - nicht vergessen hätte, wie viele Taliban an der Hausdurchsuchung beteiligt waren und zumindest annähernd hätte angeben können, wie oft die Mutter bei den Stützpunkten der Taliban nach dem Vater gesucht hat (vgl. A34 S. 12 F129/130, F132). Nach dem Gesagten und im Sinne der zutreffenden Erwägungen des BFM, auf welche an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erweist sich der geschilderte Sachvortrag insgesamt als unglaubhaft. Infolgedessen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift braucht demnach nicht näher eingegangen zu werden, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/49 eine Lageanalyse zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif vor. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Mazar-i-Sharif - wie auch in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7, insbes. E. 9.9.2) und der Stadt Herat (BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) - weniger bedrohlich darstellten, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Die Lage in der Stadt Mazar-i-Sharif erscheine mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertige sich nicht, aufgrund der allgemeinen Situation von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin auszugehen. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif zumutbar sein (E. 7.3.5-7.3.8).
7.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Mazar-i-Sharif verbracht, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der Wegweisungsvollzug dorthin auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kann vom Vorhandensein solcher in BVGE 2011/49 genannten begünstigenden Umständen ausgegangen werden. Es handelt sich zunächst um einen jungen und alleinstehenden, gemäss den Akten gesunden Mann, der die Schule besuchte und als Handwerker sowie als Strassenverkäufer tätig war (vgl. A1 S. 3, A34 S. 4 F33, S. 6 F62), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch fehlende Hinweise zur familiären Situation eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Mit Blick auf den unglaubhaften Sachvortrag und angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sich zum derzeitigen Aufenthaltsort seiner Angehörigen überzeugend zu äussern, ist somit vermutungsweise davon auszugehen, er verfüge in der Heimat nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bei dem er Unterkunft finden wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Ausserdem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - auch zumutbar ist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig
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