Entscheiddatum: 10.10.2013Publikationsdatum: 18.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5624/2013/sps
Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),Belarus,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Belarus mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2013 verliess und am 9. Juni 2013 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte und nach dem Transfer ins EVZ D._______ dort am 17. Juni 2013 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei für die legale Partei Evropeiskaya Belarus tätig gewesen,
dass er am 13. März 2013 vom Geheimdienst festgenommen und sieben Tage lang festgehalten worden sei, wobei ihm politischer Extremismus vorgeworfen und er aufgefordert worden sei, jegliche politische Aktivitäten einzustellen,
dass der Geheimdienst ihm jedoch keine illegalen Aktivitäten habe nachweisen können, weshalb er schliesslich wieder freigelassen worden sei,
dass er für eine Protestkundgebung seiner Partei vom 24. März 2013 in Minsk via Internet 200 Leute mobilisiert habe und selber auch an der Kundgebung teilgenommen habe,
dass es im Anschluss an den Demonstrationsmarsch zu einer Konfrontation mit der der Spezialeinheit OMON gekommen sei, wobei zahlreiche Teilnehmer - auch er - verprügelt und mehrere Personen, darunter auch die Anführer seiner Partei, festgenommen worden seien,
dass er am 2. April 2013 von der Polizei festgenommen worden sei, dies unter dem Vorwand, er sei betrunken, wobei er jedoch höchstens etwas Bier getrunken habe,
dass man ihm während der Haft erneut seine politischen Aktivitäten vorgeworfen habe,
dass er nach vier Tagen wieder freigelassen worden sei und seither aus Angst vor Repressalien nicht mehr für die Partei gearbeitet habe,
dass er jedoch keine reguläre Arbeitsstelle gefunden habe, weshalb er zugesagt habe, für einen mafiosen Auftraggeber einen BMW von Grodno nach Vitebsk zu fahren,
dass ihm der BMW abhanden gekommen sei, als er sich unterwegs im Restaurant verpflegt habe,
dass er nun deswegen Probleme mit seinem Auftraggeber habe, da dieser von ihm Schadenersatz für das Auto fordere,
dass er die verlangte Summe von USD 100'000 nicht habe aufbringen können, weshalb man ihn am 1. Mai 2013 entführt, fünf Tage lang in einem Keller festgehalten und derart verprügelt habe, dass er einen Arzt habe aufsuchen müssen,
dass er eine Frist bis zum 27. Juni 2013 erhalten habe, um das Fahrzeug zu retournieren oder den Schadenersatz zu zahlen, und man ihm angedroht habe, bei ausbleibender Leistung werde man ihn umbringen,
dass man ihm auch gesagt habe, er solle auf keinen Fall die Polizei einschalten,
dass er aus diesem Grund ab dem 29. Mai 2013 nicht mehr zuhause, sondern bei einem Bekannten gewohnt und sich schliesslich zur Ausreise aus Belarus entschieden habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel betreffend seine Asylvorbringen zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2013 - eröffnet am 30. September 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er angegeben habe, er habe seinen Pass und die Geburtsurkunde absichtlich vernichtet, um eine allfällige Ausschaffung aus der Schweiz zu verhindern,
dass es sich dabei um ein Standardvorbringen von Asylsuchenden handle, welche nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen,
dass auch sein Aussageverhalten betreffend die Reise in die Schweiz darauf schliessen lasse, dass er beabsichtige, die wahren Umstände seiner Reise zu verheimlichen und dem BFM die Ausweisdokumente vorzuenthalten,
dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, er werde seinen Führerschein und eine Passkopie beschaffen, bisher diese Unterlagen jedoch nicht zu den Akten gereicht habe,
dass er insgesamt nicht den Willen gezeigt habe, seine Identität offenzulegen,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer seine Reiseumstände unglaubhaft geschildert habe,
dass er zu seinem angeblichen Aufenthalt in einem Waisenhaus nur vage Angaben gemacht habe,
dass daher auch Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung bestünden,
dass das Vorbringen, wonach er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine Partei von den Behörden behelligt und vorübergehend inhaftiert worden sei, nicht asylrelevant sei, da er eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe, nachdem er seine Arbeit für die Partei aufgegeben habe,
dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch seinen Auftraggeber nicht asylrelevant sei, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, mit rechtlichen Mitteln gegen die Entführung und Drohungen vorzugehen und den grundsätzlich schutzfähigen und -willigen belarussischen Staat um Schutz zu ersuchen,
dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Oktober 2013 anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber ein einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 3. Oktober 2013 beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 42 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Frage der Gewährung von Asyl dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides ist und demzufolge auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand sein kann, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass mithin wie bereits vorstehend erwähnt auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sein Vorbringen, wonach er seinen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vernichtet habe, um eine allfällige Ausschaffung zu vereiteln, wenig glaubhaft erscheint, zumal es sich dabei - wie vom BFM zutreffend erwähnt wurde - um ein Standardvorbringen von Asylsuchenden handelt,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vage, unsubstanziierte und teilweise unplausible Angaben zu seinem Reiseweg machte und sich weigerte, bestimmte Personen (Geldgeber, Chauffeur) namentlich zu nennen,
dass aufgrund der Aktenlage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auf der Reise von seinem Heimatstaat bis in die Schweiz Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthalten hat,
dass er ausserdem anlässlich der Direktanhörung die Nachreichung seines Führerausweises sowie einer Passkopie in Aussicht stellte, diese Dokumente indessen bis heute nicht einreichte,
dass nach dem Gesagten zu vermuten ist, der Beschwerdeführer enthalte den Schweizer Behörden bewusst seine Reise- oder Identitätspapiere vor, um so seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass es ihm nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit seiner angeblichen politischen Tätigkeit für eine Partei als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, zumal die angeblich erlittenen Nachteile von relativ geringer Intensität und im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell waren und er diese Vorfälle denn auch nicht als fluchtauslösend bezeichnete,
dass auch das Vorbringen, er werde von seinem mafiösen Auftraggeber bedroht, nicht asylrelevant ist, da der belarussische Staat als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu bezeichnen ist und es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die zuständigen heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, weshalb er nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich vorbringt, er benötige noch etwas Zeit, um Dokumente zu beschaffen, welche belegen könnten, dass sein Leben in Belarus in Gefahr sei,
dass aufgrund der Aktenlage darauf verzichtet werden kann, die Nachreichung allfälliger Dokumente abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht näher spezifiziert und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern sich dadurch an der fehlenden Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen etwas ändern könnte,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Belarus droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Belarus im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann ohne aktenkundige gravierende Gesundheitsprobleme handelt, welcher über einen Mittelschulabschluss verfügt und bereits erste Arbeitserfahrungen sammeln konnte,
dass es ihm demnach zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass er im Weiteren bis zu seiner Ausreise im Juni 2013 (mit Ausnahme von touristischen Reisen) ständig in Belarus lebte, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über Bezugspersonen, welche ihn bei Bedarf unterstützen können,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Belarus in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Unterlassen der Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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