Entscheiddatum: 10.10.2013Publikationsdatum: 21.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5615/2013
Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Januar 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ um Asyl nachsuchte.
B. Er wurde am 13. Februar 2013 zu seiner Person sowie summarisch zu seinem Reiseweg und den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 18. September 2013 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er nach dem Tode seiner Eltern sowie seiner Grossmutter bei einer wohlhabenden Familie gelebt habe. Dieser Familie habe es missfallen, dass er zur Kirche gehe. Nachdem er anlässlich eines Zwischenfalles den Sohn der Familie verletzt habe, habe die Familie ihn töten wollen, so dass er mit Hilfe eines Pastors geflohen sei. So sei er über Niger, Mali, Marokko und Frankreich in die Schweiz gelangt.
C. Mit Verfügung vom 26. September 2013 (Eröffnung am 28. September 2013) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).
5.1 Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2).
5.2 Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe nie entsprechende Identitätsdokumente besessen, da er aus einer armen Familie stamme und seine Eltern gestorben seien, als er noch sehr jung gewesen sei. Da er keine Verwandte in Nigeria habe, gebe es auch niemanden, welchen er um Beschaffung der Papiere bitten könne.
5.4 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen zum Fehlen der Identitäts- und Reisepapiere unglaubhaft seien. In der BzP habe der Beschwerdeführer ausgeführt, nie im Besitz solcher Dokumente gewesen zu sein, während er in der Anhörung ausführte, sein Identitätsausweis, den er als Schüler besessen habe, befinde sich zu Hause. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er über keine nationalen Identitätsausweise verfüge. Die nigerianischen Behörden würden ihren Bürgern Identitätsausweise ausstellen und auch regelmässig Identitätskontrollen durchführen. Es sei auch erfahrungswidrig, dass er ohne Ausweis und ohne entsprechende Kontrollen von Nigeria durch mehrere afrikanische und europäische Länder gereist sei. Es sei ferner nicht erklärbar, wieso der Beschwerdeführer angeblich nicht wisse, durch welche Ortschaften er gereist sei, wo in Marokko und in Frankreich er sich aufgehalten habe, sein Reiseziel nicht gekannt habe und sich nicht an die Namen des Reisebegleiters erinnern könne. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Pastor einen angeblich Minderjährigen in ein unbekanntes Land schicke. Dies würde den Verdacht erhärten, dass er unwahre Angaben über seine Identität und die Umstände der Ausreise mache, woraus sich ergebe, dass er bis heute offenbar nichts unternommen habe, sich gültige Ausweise zu beschaffen. Somit würden keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen solcher Dokumente vorliegen.
5.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass Minderjährigen in Nigeria nicht ohne Weiteres Reisepapiere ausgehändigt würden. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht über die für eine Ausstellung nötigen finanziellen Mittel verfügt. Schliesslich habe er überstürzt die Flucht ergreifen müssen, so dass ihm nicht genügend Zeit für die Ausstellung von Papieren geblieben sei.
5.6 Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Fehlen der Identitätsdokumente darzulegen. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengehalten. Insbesondere der Einwand, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner plötzlichen Flucht keine Zeit für die Beschaffung von Reisepapieren gehabt, überzeugt nicht, zumal dies nicht zu erklären vermag, wieso er auch vor diesem Zeitraum keine Identitätspapiere besessen haben sollte.
6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unentschuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
6.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er in B._______ aufgewachsen sei und als kleiner Junge seine Eltern verloren habe. Danach habe er bei seiner Grossmutter gelebt. Als diese ebenfalls verstorben sei, habe ihn eine wohlhabende Familie zu sich nach C._______ genommen. Dem Mann der Familie habe missfallen, dass er zur Kirche gehe. Ende 2012 sei er vom ca. 8-jährigen Sohn der Familie mit einer Metallstange angegriffen worden. Er habe dem Kind daraufhin das Bein gestellt, wodurch dieses hingefallen sei und ins Spital gebracht werden musste. Daraufhin sei er zum Pastor seiner Kirche geflüchtet. Ein Sicherheitsangestellter des Familienvaters habe ihn nach dem Vorfall in der Kirche gesucht und dem Pastor gesagt, dass man den Beschwerdeführer töten werde. Der Pastor habe daher im November 2012 seine Ausreise organisiert.
6.3 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Asylbegründung zahlreiche Ungereimtheiten aufweise. In der BzP habe er ausgesagt, sein Vater sei (...) 2006 und seine Mutter (...) 2006 verstorben, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Seine Grossmutter habe an Diabetes gelitten und sei im Dezember 2010 gestorben. Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, der Vater sei im Jahre 2000 und die Mutter im Jahre 2001 gestorben, als er 6- oder 7-jährig gewesen sei. Die Grossmutter habe an keiner speziellen Krankheit, sondern unter Kopfschmerzen und geschwollenen Beinen gelitten. Als Todesdatum sei der November 2010, aber auch der (...) November 2012 und Dezember 2010 angegeben worden. Ferner habe der Sohn ihn gemäss BzP am 22. November 2012 angegriffen, während dieser Vorfall in der Anhörung auf den 18. November 2012 datiert worden sei.
6.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass die Widersprüche auf Übersetzungsfehler respektive Missverständnisse anlässlich der BzP zurückzuführen seien. Diese Befragung sei in englischer Sprache ohne Dolmetscher erfolgt, und es sei auch keine Vertrauensperson anwesend gewesen.
6.5 Das BFM ging zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Widersprüche seien auf eine mangelhafte BzP zurückzuführen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, die Befragerin gut zu verstehen. Zudem gab der Beschwerdeführer auf den Widerspruch angesprochen, den Tod der Grossmutter in der Anhörung auf den (...) November 2012 und in der BzP auf den Dezember 2010 zeitlich verortet zu haben, erklärend zu Protokoll, dass das anlässlich der BzP genannte Jahr (2010) das richtige sei (act. A16 F49 bis F52), was gegen eine unsorgfältige Erstbefragung spricht. Des Weiteren erklärte er die widersprüchliche Aussage, seine Eltern seien 2001 (BzP) respektive 2006 (Anhörung) gestorben, damit, dass er in der BzP unter Druck gestanden habe und daher das falsche Jahr genannt habe (vgl. act. A16 F18 bis F23). Dies vermag den Widerspruch nicht zu bereinigen, zumal sich der Beschwerdeführer durch seine Berichtigung erneut in einen Widerspruch verstrickt, indem er sein Alter im Jahre 2000 mit sechs Jahren angegeben hat, wodurch sein angebliches Alter von 16 Jahren im Zeitpunkt der Anhörung (18. September 2013) unzutreffend wäre.
Das BFM ist folglich auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria schliessen. Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Allerdings hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, indem er sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe, insbesondere hinsichtlich des Todes der Eltern und der Grossmutter, sowie hinsichtlich seiner Schulbildung. Überdies sei auch das Fehlen der Reisepapiere nicht glaubhaft erklärt worden. Die Rüge in der Beschwerdeschrift, vorliegend hätte eine Knochenanalyse vorgenommen werden müssen, ist vor dem Hintergrund der unglaubhaften Schilderungen unzutreffend (vgl. dazu BVGE 2009/54 E. 4.1 S. 782; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.5. S. 214). Die im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Beschwerdeführer in der BzP nicht von einer Vertrauensperson begleitet worden sei, ist ebenfalls unbegründet, zumal das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausging und der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Begleitung durch eine Vertrauensperson ohnehin nur für die vertiefte Anhörung nach Art. 29 AsylG, nicht aber für die BzP verlangt (vgl. EMARK 1998/13 E. 4b/ee S. 92 ff.). Zusammenfassend sind den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entnehmen, so dass dieser demnach zumutbar ist.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.
12.1 Die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist.
12.2 Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: