Entscheiddatum: 27.11.2013Publikationsdatum: 06.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5565/2013/mel
Urteil vom 27. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch C._______,Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung(Nichteintretensentscheide);Verfügungen des BFM vom 12. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass C._______ - der Bruder und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen - am 14. Oktober 2011 (Eingangsdatum BFM) für seine Schwestern sinngemäss ein Gesuch um Gewährung von Asyl in der Schweiz und um Bewilligung der Einreise einreichte,
dass er dieses Gesuch mit Eingaben vom 23. Januar 2012, 6. März 2012 und vom 22. Mai 2012 (jeweils Eingang BFM) bekräftigte und ergänzte, wobei er namentlich eine von seinen Schwestern unterzeichnete Vertretungsvollmacht betreffend "Asylgesuch aus dem Ausland" zu den Akten reichte,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 26. Juli 2012 zur Kenntnis brachte, eine Anhörung seiner Schwestern durch die schweizerische Vertretung sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich, es seien jedoch noch wesentliche Fragen offen, weshalb zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen seiner Schwestern in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu ihren Asylgründen sowie zu den Umständen an ihren bisherigen Aufenthaltsorten seit ihrer Ausreise aus der Heimat zu beantworten seien,
dass C._______ am 9. August 2012 aufforderungsgemäss eine Stellungnahme zu den Akten reichte,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 13. August 2012 mitteilte, mangels Vorliegen von seinen Schwestern persönlich zurechenbaren respektive von ihnen selbst verfassten und unterschriebenen Willensäusserung im Sinne asylrechtlicher Schutzersuchen lägen noch keine zulässig gestellten Asylgesuche aus dem Ausland vor, weshalb entsprechende Erklärungen seiner Schwestern innert Frist nachzureichen seien, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde,
dass C._______ im Nachgang dazu mit Eingabe vom 27. August 2012 eine neue von seinen Schwestern unterzeichnete Vertretungsvollmacht betreffend "Asylgesuch aus dem Ausland" zu den Akten reichte,
dass er sich knapp ein Jahr später - mit Eingabe vom 10. Juli 2013 - nach dem Stand des Verfahrens erkundigte,
dass er drei Monate später - mit Eingabe vom 11. September 2013 - zwei von seinen Schwestern unterzeichnete und mit "Asylgesuch" überschriebene Erklärungen vom 22. August 2013 zu den Akten reichte,
dass diese Eingabe am Morgen des 12. September 2013 beim Bundesamt einging (vgl. Eingangstempel der BFM-Registratur),
dass das BFM am gleichen Tag - mit zwei separaten Verfügung vom 12. September 2013 und in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf die Asylgesuche aus dem Ausland vom 14. Oktober 2011 nicht eintrat, wobei das Bundesamt in seinen Entscheiden festhielt, bis zum heutigen Tag sei die Einreichung von persönlich unterzeichneten Vollmachten und von den Beschwerdeführerinnen klar zurechenbaren Willensäusserungen unterblieben, womit keine zulässig gestellten Asylgesuche aus dem Ausland vorlägen,
dass diese Entscheide - vom Bundesamt am Abend des 12. September 2013 versandt (gemäss Sendebestätigung der Post) - am 16. September 2013 eröffnet wurden,
dass dem BFM ebenfalls am 16. September 2013 eine Eingabe von C._______ zuging (datierend vom 11. September 2013; Zustellcouvert nicht bei den Akten), in welcher sich dieser unter Verweis auf die Eingabe vom 11. September 2013 nochmals nach dem Verfahrensstand erkundigte,
dass vom BFM im Nachgang dazu in einer Aktennotiz vom 17. September 2013 festgehalten wurde, der Ausgang der Verfügungen vom 12. September 2013 habe sich mit dem Eingang der höchstpersönlichen Stellungnahmen am gleichen Tag überschnitten (vgl. ...),
dass C._______ am 18. September 2013 mit einer englischsprachigen Eingabe ans BFM gelangte, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, die Verfügungen vom 12. September 2013 seien aufzuheben, zumal die vom Bundesamt geforderten Unterlagen schon längst eingereicht worden seien,
dass das BFM diese Eingabe am 2. Oktober 2013 ans Bundesverwaltungsgericht überwies, zwecks Prüfung, ob diese als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. September 2013 aufzufassen sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 die Eingabe vom 18. September 2013 als Beschwerde entgegen genommen wurde, da diese zweifelsohne auf eine Aufhebung der Verfügungen vom 12. September 2013 abziele,
dass auf das Einholen einer Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Eingabe) ausdrücklich verzichtet wurde, zumal sich der Eingabe sowohl Begehren (Anträge) als auch eine Begründung entnehmen liessen und die Eingabe auch die Unterschrift des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen trug (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass das BFM gleichzeitig eingeladen wurde, sich innert Frist zur Beschwerdesache vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG),
dass C._______ am 10. Oktober 2013 eine weitere Eingabe machen liess,
dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 an den angefochtenen Verfügungen festhielt, wobei es anführte, im Moment des Eingangs der Eingabe der Beschwerdeführerinnen seien die beiden Verfügungen vom 12. September 2013 bereits versendet worden, weshalb die Eingabe nicht mehr hätten berücksichtigt werden können,
dass vom Bundesamt sodann unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5207/2013 vom 25. September 2013 angemerkt wurde, die Frist zur Einreichung höchstpersönlicher Stellungnahmen sei ohnehin schon am 13. September 2012 abgelaufen,
dass C._______ am 21. und 22. November 2013 nochmals Eingaben machen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Eingabe vom 18. September 2013 - wie in der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2013 festgestellt - als frist- und im Wesentlichen formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass festzuhalten bleibt, dass C._______ keine selbständige Parteistellung zukommt, zumal er in seiner Funktion als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nicht Adressat der angefochtenen Verfügungen ist, womit auf die seine Person betreffenden prozessualen Ersuchen im Rahmen der Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) nicht einzutreten ist,
dass C._______ im Übrigen auch nicht befugt war, sich im Namen der Beschwerdeführerinnen vertreten zu lassen (vgl. Vollmacht vom 2. Mai 2012), weshalb der von ihm mandatierte Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren nicht als Vertreter auftreten kann,
dass den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung aus prozessökonomischen Gründen erst mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird, woraus ihnen vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kein Rechtsnachteil erwächst,
dass im gleichen Sinne auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann,
dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM seine Nichteintretensentscheide vom 12. September 2013 auf die Annahme stützt, die Einreichung von persönlich unterzeichneten Vollmachten und von klar den Beschwerdeführerinnen zurechenbaren Willensäusserungen (im Sinne von Schutzersuchen) seien bis zum Tag der Ausfällung der angefochtenen Nichteintretensentscheide unterblieben,
dass sich diese Annahme indes aufgrund der Aktenlage als nicht haltbar erweist, lagen dem BFM doch schon lange Vollmachten vor und sind doch dem Bundesamt die eigenhändig unterzeichneten Erklärungen vom 22. August 2013 (höchstpersönliche Stellungnahmen in dem vom BFM geforderten Sinne; vgl. dazu die vorerwähnte Aktennotiz des BFM [...]) schon am Morgen des 12. September 2013 zugegangen (gemäss Eingangsstempel der BFM-Registratur um 08:46 Uhr), wogegen die angefochtenen Verfügungen erst am Abend des 12. September 2013 erlassen respektive der Post übergeben wurden (gemäss Sendeverfolgungssystem der Post ["Track&Trace"] um 18:00 Uhr in Ostermundigen),
dass vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung zwar geltend gemacht wird, der Eingang der Erklärungen habe sich mit dem Versand der angefochtenen Verfügungen überschnitten,
dass dieser Ansatz jedoch nicht überzeugen kann, zumal dem Bundesamt am 12. September 2013 ein voller Arbeitstag zur Verfügung stand, um die Eingabe vom 11. September 2013 ordnungsgemäss zu den Akten zu nehmen und deren Inhalt noch vor Erlass respektive Versand der angefochtenen Verfügungen gebührend zu berücksichtigen,
dass zwar mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die von den Beschwerdeführerinnen eigenhändig unterzeichneten Erklärungen vom 22. August 2013 erst lange nach Ablauf der vom Bundesamt mit Schreiben vom 13. August 2012 angesetzten Beweismittelfrist erfolgte,
dass in dieser Hinsicht jedoch festzuhalten bleibt, dass behördlich angesetzten Fristen gerade nicht die Wirkung von gesetzlichen (Verwirkungs-) Fristen zukommt, sondern die Behörde ausschlaggebende Parteivorbringen auch im Falle einer Verspätung zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG),
dass der Vorlage der Erklärungen vom 22. August 2013 im vorliegenden Sachzusammenhang zweifelsohne ausschlaggebende Bedeutung zukommt,
dass das BFM schliesslich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5207/2013 vom 25. September 2013 nichts zur Stützung der angefochtenen Verfügungen ableiten kann, zumal im dort behandelten Fall - gerade anders als hier - die Einreichung der Erklärung (im vorerwähnten Sinne) erst auf Beschwerdestufe nachgeholt wurde, womit in jenem Fall die Vorlage der Erklärungen tatsächlich erst nach Erlass jenes Nichteintretensentscheides erfolgte,
dass nach dem Gesagten die Verfügungen des BFM vom 12. September 2013 auf einer aktenwidrigen Annahme respektive unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruhen, weshalb die angefochtenen Verfügungen - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zulasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Verfahren jedoch nur deshalb notwendig wurde, weil die Beschwerdeführerinnen die ihnen angesetzte Beweismittelfrist in Missachtung ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht unbenutzt verstreichen liessen,
dass der rechtsgültig mandatierte Vertreter, der Bruder der Beschwerdeführerinnen, im Übrigen ohnehin unentgeltlich tätig geworden sein dürfte, weshalb insgesamt keine notwendigen Parteikosten angefallen sind und dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügungen des BFM vom 12. September 2013 werden aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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