Entscheiddatum: 15.10.2013Publikationsdatum: 23.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5563/2013law/rep
Urteil vom 15. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...),mit seiner EhefrauB._______, geboren am (...),sowie ihren TöchternC._______, geboren am (...),undD._______, geboren am (...),Polen,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 27. September 2013/ N (...)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer A._______ anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 27. August 2013 sowie der direkten Anhörung vom 12. September 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus der Stadt F._______ in Polen, wo er zusammen mit seiner Familie ein eigenes Haus mit Umschwung bewohnt habe, das er von seinem Vater geerbt habe,
dass er bereits seit seiner Kindheit verfolgt worden sei, weil sein wohlhabender Vater sich geweigert habe, der Kommunistischen Partei beizutreten,
dass im Jahre 1971 eine Strasse gesperrt worden sei, was dazu geführt habe, dass der Verkehr über sein Grundstück umgeleitet worden sei,
dass im Jahr 1995 eine Strasse verbreitert und ihm zu diesem Zweck ohne Zahlung einer Entschädigung Land weggenommen worden sei,
dass er überdies Streitigkeiten mit Nachbarn gehabt habe,
dass diese beispielsweise Abfall auf sein Land geworfen und Erde von seinem Grundstück abgetragen hätten,
dass sie auch widerrechtlich mit Fahrzeugen über sein Land gefahren seien,
dass er diesbezüglich erfolglos ein polnisches Gericht angerufen habe,
dass er sich in dieser Sache auch hilfesuchend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gewandt, dort aber ebenfalls eine negative Antwort erhalten habe,
dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auf dessen Ausreisegründe berief, ohne eigene Asylgründe vorzutragen,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gesamtvorbringen mehrere sein Grundstück betreffende Pläne, die englischsprachige Übersetzung eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft F._______ vom 31. Mai 2007 sowie ein Antwortschreiben des EGMR vom (...) zu den Akten reichte, worin sich das Gericht für die Behandlung einer Beschwerde wegen Landenteignung des Beschwerdeführers in Polen für unzuständig erklärte (vgl. BFM-act. A5/12 S. 9 Ziff. 7.04 i.V.m. act. A7 [Beweismittelkuvert], Ziffn. 1-5),
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. September 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, den Kanton Aargau mit dem Wegweisungsverfügung beauftragte und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze, was in Bezug auf das Vorbringen, in den Jahren 1971 beziehungsweise 1995 das Opfer illegaler Landwegnahme geworden zu sein, nicht der Fall sei,
dass hinsichtlich des Hinweises auf Probleme mit Nachbarn festzuhalten sei, dass er eigenem Bekunden zufolge die vom polnischen Staat zur Verfügung gestellten Beschwerdemittel genutzt habe und keine Hinweise dafür bestünden, dass dieses Verfahren nicht rechtmässig durchgeführt worden sei, womit der polnische Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen sei,
dass es den von ihm geschilderten Vorfällen überdies an der für die Asylrelevanz notwendigen Intensität fehle, weshalb die geltend gemachten Schwierigkeiten gesamthaft betrachtet nicht asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung ferner zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Polen und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragten,
dass sie der Beschwerde namentlich englische Übersetzungen der am 21. August 2007 erfolgten Bestätigung des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft F._______ vom 31. Mai 2007 durch das Bezirksgericht von F._______, einer Beschwerde vom (...) sowie mehrerer Beschwerdeergänzungen an das EGMR, eines Urteils des EGMR vom (...), eines Gesuchs des Beschwerdeführers an den EGMR um Wiederaufnahme des früheren Verfahrens vom (...) sowie zwei Antwortschreiben des G._______ vom 16. August 2007 beziehungsweise des H._______ in I._______ vom 21. September 2007 beifügten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Polen sind, der Bundesrat Polen mit Beschluss vom 1. August 2003 zum "Safe Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, der Beschwerdeführer mache offenkundig keine Gründe geltend, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten,
dass weder dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom 31. Mai 2007 noch der gerichtlichen Bestätigung des Einstellungsbeschlusses am 31. August 2007 Hinweise auf eine nicht regelkonforme Anwendung der Gesetzesbestimmungen zu entnehmen sind,
dass das EGMR ferner mit Urteil vom (...) beziehungsweise mit Antwortschreiben vom (...) auf Beschwerden des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist,
dass schliesslich sowohl das G._______ als auch die H._______ mit Schreiben vom 16. August 2007 beziehungsweise vom 21. September 2007 das Ansinnen des Beschwerdeführers zurückgewiesen haben, die angeblich von ihm erlittenen Nachteile durch Nachbarn sowie weitere Personen parallel zum damals nach laufenden Ermittlungsverfahren in einer J._______ darzustellen beziehungsweise zu untersuchen,
dass die Beschwerde keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen enthält und darin auch sonst keine Argumente vorgetragen werden, welche zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden führen könnte,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen unterbleibt,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass zusammenfassend unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Polen droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis im Jahr 2008 während (...) Jahren als höherer Angestellter bei den staatlichen Elektrizitätswerken in F._______ (vgl. act. A5/12 S. 4, Ziff. 1.17.05) und seine Ehefrau bis kurz vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus Polen als K._______ gearbeitet hat (vgl. act. A6/10 S. 4, Ziff. 1.17.05), weshalb davon auszugehen ist, dass sie in ihrer Heimat wirtschaftlich wieder Fuss fassen können,
dass sich somit Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden im Besitze gültiger Reisepässe sind (vgl. act. A5/12 S. 6, Ziff. 4.01 und act. A6/10 S. 5, Ziff. 4.01),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
Versand: