Entscheiddatum: 08.10.2013Publikationsdatum: 17.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5561/2013/sps
Urteil vom 8. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...],und deren Kinder B._______, geboren [...],C._______, geboren [...], und D._______, geboren [...],Bosnien und Herzegowina, wohnhaft [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige bosniakischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Sarajevo sind,
dass sie gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Mutter) Anfang August 2013 aus ihrem Heimatstaat ausreisten,
dass sie am 16. August 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreisten und hier am 17. August 2013 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 26. August 2013 summarisch und am 19. September 2013 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2013 (eröffnet am 25. September 2013) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet, womit die Verfügung des BFM vom 23. September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass, soweit die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs betreffend, mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht wird,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) seit dem Bosnienkrieg an Depressionen mit körperlichen Beschwerden, Albträumen, Schlafstörungen, Verzweiflungsanfällen und dem Wunsch, sich das Leben zu nehmen, leide,
dass die Beschwerdeführerin wegen ihres schlechten gesundheitlichen Zustands am 5. Februar 2013 in die Universitäre Psychiatrische Klinik Sarajevo eingewiesen und dort bis zum 6. März 2013 stationär behandelt worden sei,
dass am 29. April und am 17. Juni 2013 anlässlich von Kontrollterminen jeweils eine Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise versucht habe, sich vor einer Strassenbahn das Leben zu nehmen, wobei sie von einem Passanten aufgehalten worden sei, welcher ihr anschliessend aus Mitleid zur Ausreise in die Schweiz verholfen habe,
dass sie ihre psychiatrische Behandlung in Bosnien und Herzegowina abgebrochen habe, weil sie befürchtet habe, in einer geschlossenen Anstalt behandelt und von ihren Kindern getrennt zu werden,
dass zwar in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung gegeben sei, aber angesichts der Gefahr einer Fremdgefährdung der Kinder durch die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung trotzdem unzumutbar sei,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem bereits vor ihrer Ausreise am Rand des Existenzminimums gelebt hätten, da ihr Ehemann beziehungsweise Vater, der im Bosnienkrieg schwer verletzt worden sei und dabei ein Auge verloren habe, keine Rente (mehr) beziehe und die Beschwerdeführerin die Familie nur mit Gelegenheitsarbeiten habe über Wasser halten können,
dass daher eine erhebliche Gefahr der Verelendung der Beschwerdeführenden bestehe,
dass aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten, mit französischen Übersetzungen versehenen ärztlichen Zeugnissen der Universitären Psychiatrischen Klinik Sarajevo im Wesentlichen die in der Beschwerdeschrift ausgeführten und zuvor wiedergegebenen gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin hervorgehen,
dass den ausserdem als Beweismittel eingereichten Bestätigungen der staatlichen bosnisch-herzegowinischen Kommission betreffend die Nachforschung nach vermissten Personen in Bezug auf die vorliegend entscheidwesentlichen Fragen offensichtlich keine Beweistauglichkeit zukommt, womit auf sie nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden selbst einräumen, dass in Bosnien und Herzegowina eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleistet ist,
dass auch keinerlei Grund zur Annahme besteht, eine weitere derartige Behandlung wäre der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zugänglich,
dass somit der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens in Bezug auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin abzulehnen ist,
dass auch das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument, trotz der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Behandlungsmöglichkeiten sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, weil im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat vom Risiko einer Fremdgefährdung der Kinder durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse, nicht tauglich ist, um das Vorliegen eines Vollzugshindernisses zu begründen,
dass nämlich offensichtlich davon auszugehen ist, dass in Bosnien und Herzegowina - genauso wie in der Schweiz - die notwendigen Massnahmen ergriffen werden können, um eine allfällige Gefährdung der drei minderjährigen Kinder durch ihre Mutter zu verhindern,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit einer Verschlechterung ihres psychisch-gesundheitlichen Zustands konfrontiert werden könnte,
dass jedoch einer solchen Problematik mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden kann,
dass zugunsten der Beschwerdeführerin im Übrigen im Hinblick auf den Zeitraum nach der Rückkehr in den Heimatstaat die Möglichkeit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG besteht,
dass auch die weiteren mit der Beschwerdeschrift gemachten Vorbringen nicht zum Schluss der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu führen vermögen,
dass nämlich der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden gemäss den Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen nach wie vor in Sarajevo lebt,
dass keinerlei konkrete Gründe für die Annahme bestehen, der Ehemann beziehungsweise Vater wohne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung der Familie, deren Miete gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin durch ihre Schwiegermutter beglichen wird,
dass die Beschwerdeführenden somit in Sarajevo über eine gesicherte Unterkunft verfügen,
dass die Beschwerdeführenden zwar angeben, ihr Ehemann beziehungsweise Vater habe im Bosnienkrieg ein Auge verloren und sei kriegsinvalid, beziehe aber seit einigen Jahren keine Rente mehr, und die Beschwerdeführerin habe die Familie nur mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser halten können,
dass die Beschwerdeführerin jedoch abgesehen von ihrem Ehemann in Bosnien und Herzegowina über eine grössere Zahl von Verwandten verfügt, so über sechs oder sieben Tanten, die nach dem Krieg nach Srebrenica, woher sie ursprünglich ebenfalls stamme, zurückgekehrt seien, wo ihre Häuser wieder aufgebaut worden seien,
dass in Sarajevo ausserdem die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin lebt, die - wie bereits angemerkt - in der Vergangenheit die Miete für die Familienwohnung bezahlte,
dass die Beschwerdeführerin zwar angab, sie sei während der letzten drei Jahre durch ihre Schwiegermutter malträtiert worden, was mit ein Grund für ihre psychischen Probleme sei, und ausserdem hasse sie alle ihre Tanten,
dass die Schwiegermutter (beziehungsweise Grossmutter) ausserdem auch nicht gut zu den Kindern sei, indem sie diesen das Fernsehen verbiete und ihnen nicht gestatte, Lebensmittel aus dem Kühlschrank zu nehmen,
dass diese familiären Schwierigkeiten aber nichts daran zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein familiäres Netz verfügen, das ihnen in der Vergangenheit bei der Sicherung des Existenzminimums behilflich war und dessen Inanspruchnahme ihnen auch in Zukunft wieder zugemutet werden kann,
dass unter dem besonderen Aspekt des Kindeswohls - welchem bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung besondere Beachtung zukommt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) - ausserdem auch festzustellen ist, dass zugunsten der drei Kinder Minela, Amina und Ahmed selbst im Falle einer stationären psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina die Betreuung durch ihren Vater und die Grossmutter in ihrer angestammten Umgebung gewährleistet sein wird,
dass auch sonst keinerlei ernsthafte Hinweise bestehen, das Kindeswohl könnte im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina gefährdet sein,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass sich aus den angestellten Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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