Entscheiddatum: 17.10.2013Publikationsdatum: 28.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5549/2013
Urteil vom 17. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Gérald Bovier,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),und dessen EhefrauB._______, geboren (...),Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 24. September 2013 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies, darauf aufmerksam machte, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass es ausserdem festhielt, die Beschwerdeführenden müssten den Beschwerdeentscheid im Zuweisungskanton abwarten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel vom 1. Oktober 2013) gegen den Zuweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und um Zuweisung an den Kanton D._______ beziehungsweise E._______ ersuchten,
dass der in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführenden, ihre Schwiegertochter und deren Familienangehörige (wohl ihre Eltern) die Beschwerde mitunterzeichneten,
dass insbesondere geltend gemacht wurde, vorliegend sei bei der Zuweisung nicht berücksichtigt worden, dass ein Sohn der Beschwerdeführenden im Kanton D._______ und die ganze Familie ihrer Schwiegertochter im Kanton E._______ lebten,
dass die Zuteilung in den Kanton C._______ es verunmögliche, den Beschwerdeführenden im Alltag zur Seite zu stehen,
dass der an Diabetes leidende Beschwerdeführer Arztbesuche benötige, was wegen Sprachproblemen sehr kompliziert sei,
dass sein Sohn, welcher die deutsche Sprache perfekt beherrsche, ihn gerne zu diesen Terminen begleiten würde,
dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Überweisungsformular / Medizinische Informationen vom 19. September 2013 und eine Tabelle betreffend Blutzuckerwerte zu den Akten gereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich die Beschwerdeführenden auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen,
dass ihre Schwiegertochter und deren Familienangehörige weder zur Kernfamilie noch zur Verwandtschaft ausserhalb der Kernfamilie gehören, weshalb diesbezüglich eine Zuweisung an einen anderen Kanton von vornherein ausser Betracht fällt,
dass darüber hinaus unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden und ihr im Kanton D._______ wohnhafter (volljähriger) Sohn keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind,
dass zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Sohn keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge unter Diabetes mellitus Typ 2 leidet,
dass beim Typ-2-Diabetes im Unterschied zum Typ-1-Diabetes eine Behandlung mit Insulin nicht zwingend erforderlich ist,
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer Tabletten einnehmen muss und keine weiteren medizinischen Massnahmen notwendig sind (vgl. Formular Meldung medizinische Fälle, BFM-Akte A5),
dass der Arzt ihm das benötigte Medikament (Janumet® Filmtabletten) abgegeben hat (vgl. das als Beweismittel eingereichte Überweisungsformular vom 19. September 2013) und weitere Tabletten auch im C._______ erhältlich sind,
dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer namentlich bei der Medikamenteneinnahme behilflich sein kann,
dass allfällige Arztbesuche beziehungsweise Behördengänge mit der Unterstützung eines Dolmetschers zu bewerkstelligen sein dürften,
dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden auf eine ständige persönliche Betreuung durch ihren Sohn angewiesen wären, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die natürliche familiäre Bindung und Zuneigung hinausgehen und eine Zuweisung an den Kanton D._______ rechtfertigen würde, zu verneinen ist,
dass die auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen,
dass infolgedessen festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, mithin die angefochtene Zwischenverfügung sich als rechtmässig erweist, und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig
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