Entscheiddatum: 11.07.2013Publikationsdatum: 19.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5548/2012/sma
Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A.______, geboren (...),Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 21. September 2012 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...) Juni 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 27. Juni 2010 in die Schweiz, wo er am 29. Juni 2010 um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli 2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 6. August 2010 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, aus B.______zu stammen, kurdischer Ethnie zu sein und seit 1990 in C.______ behördlich registrierten Wohnsitz gehabt zu haben. Er habe sich aber auch in anderen Städten aufgehalten. Als er 18jährig geworden sei, hätten die Behörden ein polizeiliches Verfahren gegen ihn eröffnet. Er habe immer wieder einen seiner Brüder im Gefängnis besucht und 1994 fünfzehn beziehungsweise zwanzig Tage selber in Haft verbracht. Er sei an zahlreichen Protestveranstaltungen und Anlässen zugunsten von Inhaftierten in Erscheinung getreten. Wegen der Brüder sei er unter polizeilichem Druck gestanden. Zwei der Brüder - D._______. und E._______ - hielten sich jetzt als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz auf. Zwei weitere Brüder seien im Jahr 2004 im Herkunftsort vergiftet worden; ein anderer Bruder sei als TKP/ML-Kämpfer in den 80er-Jahren im Gefecht gefallen. Er habe sich im Verein Demokratische Volksföderation (DHF) und dessen Kulturorganisation betätigt und sei oftmals festgenommen und misshandelt worden. Man habe ihn beschuldigt, Mitglied der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) zu sein. Im Juni 2005 seien zahlreiche Personen - darunter drei seiner Freunde - umgebracht worden. Die Polizei habe wiederholt vorgesprochen und das Haus beobachtet. Aus diesem Grund habe er sich fortan nicht mehr zuhause aufgehalten. Letztmals sei er Anfang Mai 2008 festgenommen worden. Im Jahr 2009 seien weitere Verhaftungsaktionen der Behörden erfolgt; sein Anwalt habe ihn über eine diesbezügliche Gefährdung informiert. Im September 2009 habe er die Türkei mit dem Ziel Schweiz verlassen, sei aber in Griechenland festgenommen worden. Die dortigen Behörden hätten ihn während fünf Monaten inhaftiert und zum Verlassen des Landes aufgefordert. Wegen der befürchteten Ausschaffung durch die Behörden in die Türkei sei er im Februar 2010 aus eigenem Antrieb und bei einem illegalen Grenzübergang ins Heimatland zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt seien unter anderem zwei ihm bekannte Mitglieder der DHF verhaftet worden. Er selber sei nach wie vor im Fokus der Behörden gestanden, wobei es sich dabei indes nicht um eine explizite Suche gehandelt habe. Gegen seine Freunde seien aber Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation eingeleitet worden. In Anbetracht dieser Situation sei er ein zweites Mal ausser Landes geflohen. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte er ernsthafte Nachteile.
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts F.______ zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 13. August 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Am 23. August 2010 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs ein. Als Beweismittel gab er eine Erklärung und Ausweisdokumente der in der Schweiz lebenden Brüder in Kopie zu den Akten.
D. Mit Urteil vom 22. Februar 2012 hiess das Gericht die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Neubeurteilung überwiesen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 21. September 2012 - eröffnet am 24. September 2012 - wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
E.b Zur Begründung legte das BFM dar, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Aussagen gemacht. So sei er bei der Summarbefragung nicht in der Lage gewesen, den Namen des Präsidenten der von ihm häufig frequentierten Kulturgruppe zu nennen. Bei der Summarbefragung habe er sich bezüglich der Leitung der Gruppe und dem Schicksal einer Führungsperson in weitere Ungereimtheiten verstrickt. Hinzu kämen realitätsfremde Darlegungen im Hinblick auf die angeblich gegen seine Person gerichtete Verfolgung. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er durch einen Anwalt gewarnt worden sei, zumal dieser gemäss seinen Aussagen von ihm kein Mandat gehabt habe. Dessen Schreiben sei in der eingereichten Form kaum beweistauglich. Ausserdem würden in diesem Schreiben die geltend gemachten und häufigen Festnahmen nicht erwähnt. Im Weiteren falle auf, dass er keine amtlichen Dokumente für die vorgebrachte Verfolgungssituation eingereicht habe.
E.c Ferner würden die Vorbringen des Beschwerdeführers bei angenommener Glaubhaftigkeit mangels Verfolgungsintensität den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Er mache geltend, nach der Flucht der beiden Brüder in die Schweiz einem gewissen behördlichen Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Dieser Druck im Sinne einer Reflexverfolgung habe aber kein asylrelevantes Ausmass angenommen. Er sei zwar von 1994 bis 2008 achtzehn beziehungsweise neunzehnmal festgenommen worden und es hätten Hausdurchsuchungen am Ort, wo er mit dem einen in die Schweiz geflüchteten Bruder gelebt habe, stattgefunden. Demgegenüber habe er aber in seinem Heimatland arbeiten und während langer Zeit in einem Verein aktiv sein können. Zudem habe er den Militärdienst absolvieren können, nachdem seine Brüder die Türkei bereits verlassen hätten. Jedenfalls könne nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden; es bestünden auch keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
E.d Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
F.
F.a Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 24. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ferner ersuchte er um die Einvernahme von Zeugen, den Beizug von weiteren Akten und um zusätzliche Abklärungen (vor Ort).
F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe seinen Entscheid auf einen zu ungenau ermittelten Sachverhalt gestützt. Die von der Vorinstanz festgehaltenen Widersprüche in den Vorbringen basierten auf der Tatsache, dass er bei der Anhörung nicht gewagt habe, Unsicherheiten der Erinnerung als solche zu erkennen zu geben beziehungsweise aufgrund eines Verdrängungsmechanismus in der Tat nicht in der Lage gewesen sei, sich an das Vorgefallene noch genau zu erinnern. Er sei in einem Umfeld extremer staatlicher Unterdrückung und politischen Widerstands aufgewachsen. Vier seiner Brüder seien schon in den frühen 80er-Jahren für die maoistische TKP/ML aktiv gewesen. Der älteste von ihnen habe eine Führungsposition bekleidet und sei 1982 während der Haft schwer gefoltert worden. Ein anderer habe sich der Guerilla angeschlossen und sei 1983 getötet worden. Die ganze Familie sei zu einer solidarischen Einheit des revolutionären Widerstands gegen den Staat geworden und habe unter behördlicher Unterdrückung gelitten. Der Bruder E.______ sei Mitglied der TKP/ML geworden und kontinuierlich in der Parteihierarchie aufgestiegen. Sämtliche Brüder hätten sich für Belange dieser Gruppierung eingesetzt. Es sei zu Verhaftungen verbunden mit Folterungen gekommen. Er selber sei seit 1991 als Mitläufer in Erscheinung getreten und habe an Demonstrationen teilgenommen. Später sei er bei Kurierdiensten für die TKP/ML eingesetzt worden. In der Folge habe er einen Laden geführt, welcher als Drehscheibe für die Deponierung und Übergabe von Kuriersendungen genutzt worden sei. Im Oktober 1994 sei er festgenommen, für 14 Tage inhaftiert und gefoltert worden. Mangels Beweisen für die ihm angelastete Mitgliedschaft bei der TKP/ML sei in der Folge ein Freispruch ergangen. Der ebenfalls verhaftete Bruder E.______ sei 1995 zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er habe E.______ oftmals im Gefängnis besucht. Dabei sei es zu Kontakten mit Kadermitgliedern der TKP/ML gekommen. Er habe wiederum Kurierdienste geleistet. Nach dem Militärdienst habe er aktiv am politischen Kampf gegen die Isolationshaft teilgenommen. Der inhaftierte E.______ sei in einen Hungerstreik getreten. Wegen der prekären gesundheitlichen Lage sei er vorübergehend aus der Haft entlassen worden. Er - der Beschwerdeführer - habe aber eine Garantie dafür leisten müssen, dass er seinen Bruder zwecks Verbüssung der Reststrafe nach der gesundheitlichen Erholung wieder den Behörden übergebe. E.______ sei indes im Juli 2002 in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Auch sein Bruder D.______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. In der Türkei sei dieser wegen Mitgliedschaft und Aktivitäten für die TKP/ML inhaftiert gewesen. Da er entgegen der geleisteten Garantie E.______ nicht den Behörden wieder übergeben habe, sei er immer wieder auf den Posten gebracht und zu dessen Aufenthaltsort befragt worden. Nachdem die Polizei herausgefunden habe, dass sich dieser im Ausland aufhalte, sei er in diesem Zusammenhang zwar in Ruhe gelassen worden. Die Polizei habe ihn aber weiterhin beschattet, mitgenommen, psychisch unter Druck gesetzt und zu seinen politischen Tätigkeiten befragt. Ein unter seinem Namen registriertes Restaurant der Partei sei im Rahmen einer behördlichen Razzia verwüstet worden. Man habe ihn verdächtigt, die Parteiaktivitäten des geflohenen E.______ weiterzuführen. Er habe nach wie vor gelegentliche Hilfeleistungen für die Partei erbracht und sei namentlich Anfang 2008 unter erheblichem behördlichem Druck gestanden. Die Polizei habe nach ihm gesucht, weshalb er untergetaucht und schliesslich ebenfalls in die Schweiz geflohen sei. Sein türkischer Vertrauensanwalt F.______ habe ihm zuvor mitgeteilt, er werde seitens der Staatsanwaltschaft nicht offiziell gesucht; die Antiterrorpolizeikräfte würden ihn aber immer als Terroristen qualifizieren und mit allen Mitteln verfolgen.
F.c Die Vorinstanz laste dem Beschwerdeführer an, sich widersprüchlich geäussert zu haben. Seine Angaben zur Führung der DHF seien indes auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen; dass er sich bei der Schilderung des Schicksals einer Führungsperson in Ungereimtheiten verstrickt habe, liege an seiner bereits erwähnten Schwierigkeit, aufgrund der traumatischen Ereignisse sich an alles Vorgefallene zu erinnern. Die vom BFM geäusserten Zweifel am Beweiswert der Aussagen des Anwalts F.______ könnten durch dessen Befragung im Rahmen einer Botschaftsabklärung beseitigt werden. Seine Tätigkeiten als Kurier für die TKP/ML und später die MKP habe er bisher bewusst verschwiegen. Er habe befürchtet, durch Bekanntgabe dieser Sachverhaltselemente von den Asylbehörden als Terrorist abqualifiziert zu werden. Es sei ihm jedenfalls gelungen, die Verfolgungssituation detailliert, substanziiert und mithin glaubhaft zu schildern. Diese Einschätzung werde auch durch die Akten von E.______ und eines weiteren Zeugen bestätigt. Entsprechend sei er nicht nur wegen seiner besonders engen und jahrzehntelangen familiären Verbindung zur TKP/ML, der ausserordentlichen Exponierung seiner Brüder und seines langjährigen Kampfes für die politischen Gefangenen, sondern hauptsächlich wegen seiner Kuriertätigkeit für die Partei gefährdet. Er habe dabei nicht realisiert, dass er mit deren Führungspersönlichkeiten in Kontakt getreten sei. Er sei zu diesen Diensten genötigt worden und habe sich ihnen nicht entziehen können, ansonsten er der Partei und seinen militanten Brüdern als Verräter erschienen wäre. Erst nach der Schwächung der Partei habe er sich ab Sommer 2007 weiterer Inanspruchnahme entziehen können. Im Rahmen der behördlichen Erfolge gegen die Bewegung seien mit ihm verbundene Mitglieder festgenommen worden, was das Wissen der Sicherheitskräfte um seine eigenen Tatbeiträge vergrössert habe. Im Jahre 2010 habe er sich dank des Aufenthalts in Griechenland dem Zugriff der türkischen Behörden entziehen können. In die Türkei sei er nur mangels einer Alternative zurückgekehrt und habe sich bis zur Flucht in die Schweiz versteckt gehalten. Hier habe er erfahren, dass sich die Behörden wiederholt bei einem in der Türkei verbliebenen Bruder nach ihm erkundigt hätten. Im Falle einer Rückschaffung würde er mangels Reisepapieren schon bei der Einreise am Flughafen einer sicherheitspolizeilichen Erstkontrolle unterzogen. Es sei davon auszugehen, dass zumindest auf geheimpolizeilicher Ebene Zuführungsbegehren gestellt würden. Bei solchen Prozeduren, die oft mehrere Tage und Wochen dauerten, bestehe auch aktuell noch ein erhebliches Risiko von Folter, und zwar insbesondere gegenüber Personen, die aus polizeilicher Sicht als Terroristen gälten. Sobald er sich in den Händen der Antiterror-Polizei befinde, habe er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit sofortiger Verhaftung zu rechnen. Ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung und eine entsprechende Verurteilung seien realistisch. Dabei riskiere er, auch für Sachverhalte, mit denen er objektiv gesehen nichts zu tun habe, verantwortlich gemacht zu werden.
F.d Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, im Falle der Wiedereinreise aus den genannten Gründen ernsthafte Nachteile zu erleiden.
F.e Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
F.f Der Eingabe lagen ein Zeugenbericht von E.______ vom 17. Oktober 2012, eine weitere Zeugenbestätigung vom 19. Oktober 2012 und ein Zeitungsartikel bei.
G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde am 1. November 2012 geleistet.
H. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsdokumente zu qualifizieren und der Zeitungsartikel betreffe nicht die individuelle Situation des Beschwerdeführers.
I.
I.a Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. Dezember 2012 an seinen bisherigen Vorbringen fest. Die beiden Bestätigungsschreiben seien differenziert und präzise; überdies seien die Betroffenen bereit, als Zeugen auszusagen. Der Zeitungsartikel beschreibe die willkürliche Verurteilung zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe eines seiner Bekannten aus der Partei und belege die Willkür, welche auch ihm in einem Gerichtsverfahren in der Türkei drohen würde.
I.b Der Eingabe lagen ein Fax-Schreiben von F.______ vom 18. Dezember 2012, eine Zeugenbestätigung, ein länderspezifischer Bericht, ein Zeitungsartikel und zwei Downloads aus der Homepage der Föderation der Vereine für Demokratische Rechte (DHDF) samt Übersetzungen bei. Gemäss seinem Schreiben biete F.______ an, der Schweizer Vertretung vor Ort nähere Auskünfte zur Gefährdung des Beschwerdeführers zu machen. Eine entsprechende Botschaftsabklärung sei durchzuführen. In der ferner übermittelten Bestätigung von Angehörigen und Bekannten werde darauf hingewiesen, dass sich die Sicherheitskräfte vor Ort immer wieder nach dem Beschwerdeführer und seinen in die Schweiz geflohenen Brüdern erkundigten. Obwohl sie die Aufenthaltsorte genannt hätten, würden die drängenden Nachfragen ständig fortgesetzt. Der Zeitungsartikel handle von einer konzentrierten Aktion der Sicherheitskräfte vom November 2012, in deren Verlauf zahlreiche Festnahmen von Angehörigen der DHF und deren Jugendorganisation erfolgt seien. Darunter befinde sich auch eine vom Beschwerdeführer mit Namen erwähnte Person. Deren Vater, welcher in die Schweiz geflohen sei, biete sich als Zeuge für diese Sachverhaltselemente an.
J. Am 20. Februar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht ein weiteres Schreiben von F.______, angeblich das Original des mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 eingereichten Fax-Schreibens vom 18. Dezember 2012, samt Briefumschlag. Auf der Rückseite des Schreibens sei das Zeichen der Anwaltskammer C.______ abgedruckt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, in der verschiedene Mitglieder politisch aktiv waren und aus diesem Grund auch Verfolgung ausgesetzt waren. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzustellen, dass ein beträchtlicher Teil der Familie insbesondere drei seiner Brüdern sich nach wie vor in der Türkei aufhalten und dort keinen ernsthaften Behelligungen ausgesetzt zu sein scheinen. Im Folgenden ist vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils oder aufgrund der bisherigen Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hatte.
4.2 Unbestritten scheint, dass der Beschwerdeführer insbesondere in den 90er Jahren wegen seiner Brüder beträchtlichem behördlichen Druck ausgesetzt war. So sei er im Oktober 1994 verhaftet, für 14 Tage inhaftiert und gefoltert worden. Mangels Beweisen für die ihm angelastete Mitgliedschaft bei der TKP/ML sei in der Folge ein Freispruch ergangen. Später habe er den Militärdienst absolviert. Dieser sehr weit zurückliegende Vorfall kann offensichtlich nicht als kausal für die 2010 erfolgte Ausreise in die Schweiz angesehen werden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, nur einmal der Staatsanwaltschaft vorgeführt worden zu sein (A 14/12 Antwort 54; vgl. auch S. 5 der Beschwerde). Dass er namentlich kurz nach der Flucht seiner Brüder in den Jahren 2001 und 2002 erneuten Behelligungen ausgesetzt gewesen sein könnte, ist ebenfalls nachvollziehbar; auch deren Ausmass erscheint aber aufgrund der Aktenlage nicht als verfolgungsintensiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Danach verblieb der Beschwerdeführer jedenfalls noch jahrelang in der Türkei, und es gelingt ihm nicht, für diesen Zeitraum intensive Übergriffe substanziiert zu schildern und auch zu seinem politischen Engagement vermag er nur recht vage Aussagen zu machen. So gab er an, nicht explizit gesucht worden zu sein (A 14/12 Antwort 66; vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). Auf Rekursebene bringt er ausserdem vor, nachdem die Polizei herausgefunden habe, dass sich der eine geflohene Bruder im Ausland aufhalte, sei er in diesem Zusammenhang in Ruhe gelassen worden. Dies lässt wiederum darauf schliessen, dass er nicht gezielt im Fokus der Behörden stand. Als Ausreisegrund gibt er an, dass Freunde von ihm verhaftet und in ein Verfahren verwickelt worden seien. Daraus alleine jedoch eine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten, vermag angesichts des bescheidenen politischen Profils des Beschwerdeführers kaum zu überzeugen. Daran ändern auch die politischen Verbindungen seiner Brüder, die ja bereits seit Jahren nicht mehr im Lande lebten, nichts.
4.3
4.3.1 Vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerdeentscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 694).
4.3.2 Erstmals auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er werde hauptsächlich wegen seiner Kuriertätigkeit für die Partei gefährdet. Er habe dabei nicht realisiert, dass er mit deren Führungspersönlichkeiten in Kontakt getreten sei. Er sei zu diesen Diensten genötigt worden und habe sich ihnen nicht entziehen können, ansonsten er der Partei und seinen militanten Brüdern als Verräter erschienen wäre. Erst nach der Schwächung der Partei habe er sich ab Sommer 2007 weiterer Inanspruchnahme entziehen können. Eine solche nachträgliche Geltendmachung von ausreiserelevanten Vorfällen beeinträchtigt indes deren Glaubhaftigkeit im Allgemeinen erheblich. Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und bekräftigte, die Fluchtgründe abschliessend genannt zu haben. Dass dies gemäss Beschwerdevorbringen nun nicht der Wahrheit entsprechen soll, ist kaum nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die angeblichen Kuriertätigkeiten genügend zu substanziieren. Vielmehr macht der entsprechend geltend gemachte Sachverhalt den Eindruck einer konstruierten Geschichte, um den Fluchtgründen mehr Gewicht zu verleihen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht wiegt damit schwer und es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die neuen Fluchtgründe beziehungsweise eine bestehende Verfolgungsgefahr genügend überzeugend darzulegen. Auch die Behauptung, er habe seine Tätigkeiten als Kurier für die TKP/ML und später die MKP bisher bewusst verschwiegen, da er befürchtet habe, durch Bekanntgabe dieser Sachverhaltselemente von den Asylbehörden als Terrorist qualifiziert zu werden, erscheinen als stereotype Vorbringen. Sie vermögen auch insofern nicht zu überzeugen, als das Übermitteln von Nachrichten als Kurier kaum als derart verwerflich bezeichnet werden kann und zudem die Brüder des Beschwerdeführers bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihre entsprechenden Kenntnisse dem Beschwerdeführer vermittelt haben dürften. Weitere Abklärungen der Asylbehörden erscheinen mithin wiederum nicht als geboten beziehungsweise erforderlich (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG).
4.4 Das eingereichte Bestätigungsschreiben durch einen Anwalt vermag angesichts der bisherigen Erwägungen eine asylrechtliche relevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen, zumal die Situation der Familie nur sehr allgemein dargestellt wird. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Verfolgungssituation des Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen. Von den beantragten weiteren Abklärungen wie namentlich Zeugenbefragungen und Botschaftskontakten kann vor dem Hintergrund dieser Ausführungen abgesehen werden, zumal sich auch daraus nichts ergeben dürfte, das die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als glaubhaft erscheinen lassen könnte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden aufgrund seines familiären Hintergrundes zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hatten.
4.5 Vor diesem Hintergrund ist auch eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführers in die Türkei zu verneinen. Wohl ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei von den dortigen Behörden über allfällige politische Aktivitäten seiner beiden in der Schweiz weilenden und als Flüchtlinge anerkannten Brüder befragt werden könnte. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Brüder die Türkei mittlerweile vor 11 beziehungsweise 12 Jahren verlassen haben, gegen den Beschwerdeführer selbst nichts vorliegt, und auch nicht geltend gemacht wird, die Brüder seien in gewichtigem Masse exilpolitisch tätig, muss die Gefahr, im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte behördliche Anstände wegen seiner beiden Brüder gewärtigen zu müssen, als gering bezeichnet werden.
4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).
6.5.2 Der Beschwerdeführer war während langer Zeit in C.______ gemeldet, wo er über diverse soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er habe als Koch gearbeitet und auch Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Behandlungsbedürftige Krankheiten sind den Akten keine zu entnehmen. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 600.- bestimmt und mit dem in gleicher Höhe am 1. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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