Dublin inadmissibility and removal to Italy upheld

d-5534-2012Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung29.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the appeal of an Ethiopian mother and her children against the BFM’s Dublin-based inadmissibility decision. Eurodac hits and prior stays in Italy established Italian responsibility for the asylum claims, and the silence of the Italian authorities made that responsibility final. The court rejected the applicants’ arguments about hardship, the children’s health, and difficult reception conditions in Italy, finding no concrete indications of a violation of non-refoulement or a systemic deficiency rebutting the presumption of compliance. The removal order to Italy was therefore upheld, and court costs of CHF 600 were charged to the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG i.V.m. the Dublin rules; non-entry into an asylum application is permissible where a third state is responsible for examining the claim and the applicant fails to show concrete indicia rebutting the presumption that that state respects refugee law, the ECHR and the non-refoulement principle. General hardship in the receiving state, including reception and living conditions, is insufficient absent specific, serious indications of individual risk or systemic procedural deficiencies. In Dublin transfers, removal follows from the inadmissibility decision, and substitute measures under Art. 44 Abs. 2 AsylG do not apply as a rule (consid. on responsibility, rebuttal of presumption, and removal).

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-5534/2012

Entscheiddatum: 29.10.2012Publikationsdatum: 06.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5534/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Äthiopien,und deren KinderB._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...),Eritrea,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 / N .

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),

des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 - eröffnet am 15. Oktober 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 13. Juni 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten,

dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorzunehmen ist,

dass die Beschwerdeführenden gemäss der Datenbank Eurodac aufgrund ihrer Asylgesuche bereits am 14. Mai 2005 in N._______ (Italien) und 13. Dezember 2011 in O._______ (Italien) daktyloskopiert wurden,

dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien feststeht und von Anfang an auch nicht bestritten wurde (A6/11 Ziff. 2.04 S. 4),

dass somit Italien für die Prüfung ihrer am 13. Juni 2012 in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. das Dublin-Assoziie-rungsabkommen, die Dublin-II-VO sowie die DVO Dublin),

dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 12. September 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),

dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 4. Juli 2012 lediglich geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil es dort für sie sehr schwierig sei mit ihren beiden Kindern, denen sie in Italien keine Zukunft bieten könne, und es umso schwieriger sei, als es sich bei ihren Kindern um Frühgeburten handle, die gesundheitlich angeschlagen und anfällig seien (A6/11 Ziff. 8.01 S. 9),

dass in der Beschwerdeschrift ergänzend geltend gemacht wird, als Mutter zweier dreijähriger Kinder habe sie es schwer, ihre Angelegenheiten in fünf Tagen zu regeln,

dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, zumal die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeeingabe zum einen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einreichte und zum anderen die gesetzliche Frist von Art. 108 Abs. 2 AsylG nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG),

dass vorliegend die Voraussetzungen zur Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nicht gegeben sind (vgl. Art. 53 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,

dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist,

dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen,

dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2005 S. 0013 - 0034) respektiert,

dass sich das italienische Asylsystem zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,

dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025),

dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),

dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.),

dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,

dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),

dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,

dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde in ihrer Eigenschaft als Mutter zweier Kleinkinder im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,

dass die Beschwerdeführerin bereits während ihrer mehrjährigen Aufenthalte in afrikanischen Ländern, die keine üppig ausgestalteten Sozialnetze kennen, ihre Anpassungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht bewiesen hat (vgl. A6/11 Ziff. 5.02 S. 7), weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Italien durchaus Chancen hat, ihren Lebensunterhalt in eigener Regie zu bestreiten,

dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom 28. Juni 2010),

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,

dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

Schlagwörter

asylumDublininadmissibilityremovalItalyEurodacnon-refoulementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM correctly declined to enter into the asylum applications under Dublin rules.

Extrahierter Entscheid

Yes. Italy was responsible for examining the applications, and the applicants showed no concrete reasons to depart from the presumption that Italy would comply with its international obligations.

Extrahierte Begründung

Eurodac hits and prior stay in Italy established Dublin responsibility; Italy did not answer the take-back request, so responsibility became final by lapse of time. The record showed no serious indication of systemic deficiencies or individual risk sufficient to rebut the presumption of compliance.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order to Italy was unlawful or disproportionate.

Extrahierter Entscheid

No. The refusal to examine the asylum claims lawfully entailed removal, and no substitute measures were available in the Dublin transfer context.

Extrahierte Begründung

Because no residence permit was granted and no entitlement existed, removal followed from the inadmissibility decision. The court found transfer to Italy lawful, feasible, and reasonable.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should lead to a re-examination or referral back to the BFM.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged decision was lawful, so there was no basis for setting it aside or remitting the case.

Extrahierte Begründung

The appellants did not show any violation of federal law, incorrect fact-finding, or unreasonableness under the asylum appeal standard.

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