Entscheiddatum: 23.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5532/2013
Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien 1. A._______, geboren (...),dessen Ehefrau2. B._______, geboren (...),und die Kinder3. C._______, geboren (...),4. D._______, geboren (...),Kosovo, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie sich zuvor in Ungarn aufgehalten hatten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 8. August 2013 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland am 14. Juli 2013 aufgrund familiärer Probleme - die Familie des Beschwerdeführers akzeptiere die Beschwerdeführerin nicht - verlassen,
dass sie via F._______ nach Ungarn gereist seien, wo sie von ungarischen Grenzpolizisten aufgegriffen worden seien,
dass sie die ganze Nacht auf dem Polizeiposten hätten verbringen müssen, ohne Essen oder Tabletten für ihre Kinder, die Fieber gehabt hätten, zu erhalten,
dass sie in Ungarn keine Asylgesuche hätten stellen wollen, ihnen jedoch die Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass sie am nächsten Morgen Fahrkarten erhalten hätten und angewiesen worden seien, sich in ein bestimmtes Asylzentrum zu begeben,
dass sie sich jedoch nicht dorthin begeben hätten, sondern mit dem Zug nach G._______ gefahren seien,
dass sie am nächsten Tag von G._______ mit dem Zug nach Zürich gereist seien,
dass sie gerne einige Jahre in der Schweiz verbringen und nicht nach Ungarn zurückkehren möchten, da sie dort eine schlimme Nacht verbracht hätten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A7 und A9),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2013 - eröffnet am 26. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, sie hätten von Anfang an in die Schweiz und nicht nach Ungarn gewollt,
dass sie in der Nacht auf dem Polizeiposten in Ungarn beschimpft worden seien und weder Essen noch medizinische Versorgung für ihre fiebrigen Kinder erhalten hätten,
dass verschiedene Berichte und Entscheide Missstände im ungarischen Asylverfahren aufzeigen würden,
dass sie sich vor einer Inhaftierung in Ungarn und der Abschiebung in ihr Heimatland fürchten würden,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Juli 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die ungarischen Behörden auf Anfrage des BFM am 9. September 2013 bestätigten, dass die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrem Ehemann ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die ungarischen Behörden deshalb am 13. September 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 18. September 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Ungarns nicht zu negieren vermögen,
dass gemäss neuster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Ungarn in jedem Fall von Amtes wegen eine sorgfältige Individualprüfung betreffend Risiken, welche sich aus den notorisch bekannten Problemen in der ungarischen Asylpraxis ergeben, vorzunehmen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, namentlich E. 9.2),
dass diese Prüfung in casu im Sinne der nachfolgenden Erwägungen erfolgt,
dass hinsichtlich der Einwände gegen das ungarische Asylverfahren und der geäusserten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Rückschiebung von Ungarn nach Kosovo festzuhalten ist, dass es ungeachtet der allgemein bekannten Probleme in der ungarischen Asylpraxis auch den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Ungarn, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, das sie betreffende Asylverfahren nicht rechtsstaatlich konform durchführen und sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass Ungarn über ein mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt und es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Asylgründe und Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Kosovo bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass Asylsuchende in Ungarn gemäss übereinstimmenden Berichten zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden, wobei der EGMR in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse Verbesserungen vor Ort festgestellt hat (vgl. arrêt de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12),
dass vorliegend indes keine konkreten Gründe ersichtlich sind und solche seitens der Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt werden, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag,
dass bezüglich der Klage der Beschwerdeführenden, sie hätten auf dem ungarischen Polizeiposten kein Essen und keine Medikamente für ihre fiebrigen Kinder erhalten, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass vorliegend kein Grund zur Annahme besteht, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen in Ungarn dort in eine existenzielle Notlage geraten sollten,
dass den Beschwerdeführenden in diesem Kontext entgegenzuhalten ist, dass sie sich in Ungarn gar nicht zu dem ihnen zugewiesenen Asylzentrum begeben haben, sondern weitergereist sind, weshalb sie nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen für sie in Ungarn so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass auch keine Hinweise bestehen, Ungarn würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, zumal mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden 1 und 2 beziehungsweise deren Kinder hätten gesundheitliche Probleme, insbesondere solche schwerwiegender Art, gehabt,
dass bezüglich des geltend gemachten Fiebers betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 festzustellen ist, dass es sich hierbei klarerweise um keine ernsthafte - geschweige denn lebensbedrohende - Krankheit handelt, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn allenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass darüber hinaus Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18), welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Asylverfahrens in Ungarn, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei allfälligen gesundheitlichen Beschwerden adäquate medizinische Behandlung finden,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt und es diesen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten ist, ihre spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden,
dass in casu nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen nach einzelfallgerechter Prüfung keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Ungarn somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden - welche anlässlich der Befragungen lediglich familiäre und damit nicht staatliche Probleme in ihrem Heimatland Kosovo vorgebracht haben - gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass damit der am 8. Oktober 2013 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und dementsprechend von der Kostenerhebung abzusehen ist,
dass hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten bietet, die eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführenden erforderlich machen würden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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