Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5519/2013
Urteil vom 9. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...),Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch der Eltern und des Bruders V. des Beschwerdeführers vom 16. März 1994 mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 20. Mai 1994 abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegweisung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 durch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersetzt wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFF am 8. September 1995 den Eltern des am 25. August 1995 geborenen Beschwerdeführers mitteilte, die Verfügung betreffend die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für diesen,
dass die bestehende gruppenweise vorläufige Aufnahme von Deserteuren und Refraktären aus dem ehemaligen Jugoslawien mit generellem Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 1998 aufgehoben wurde,
dass die Familie des Beschwerdeführers am 15. Februar 1999 ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, welches sie am 23. Januar 2000 zurückzog, da sie im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms Kosovo in ihr Heimatland zurückkehren wollte,
dass die Familie des Beschwerdeführers die Schweiz am 18. Februar 2000 verliess,
dass das BFF mit Beschluss vom 2. März 2000 das Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter (N [...]) Ende August 2013 das Heimatland verliess,
dass sie nach B._______ gelangten und nach einem dortigen Aufenthalt von einigen Tagen in die Schweiz weiterreisten, wo sie am 7. September 2013 um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 19. September 2013 sowie der am gleichen Tag durchgeführten Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kosovarischer Staatsbürger albanischer Ethnie und habe zuletzt in D._______ gewohnt,
dass Unbekannte in der Nacht des 25. August 2013 ein "Zeug" in das Wohnzimmer geworfen hätten,
dass der Wurfgegenstand ihm nicht bekannt sei, er indes aufgrund des Vorfalls aufgewacht und nachgeschaut habe,
dass das Fenster des Wohnzimmers zerbrochen gewesen sei,
dass er über die Hintergründe dieses Vorfalls nichts sagen könne, da er die Mutter nicht danach gefragt habe,
dass er am Morgen nach dem Vorfall zur Tante in D._______ gegangen sei,
dass ferner im Jahre 2008 Unbekannte auf das Haus der Familie geschossen hätten,
dass er über die Hintergründe ebenfalls nicht Bescheid wisse, da er noch klein gewesen sei,
dass die Eltern stets versucht hätten zu verhindern, dass er Angst bekomme, und deshalb auf seine Nachfragen hin Ausreden gefunden hätten,
dass die Eltern nach den Schüssen auf das Haus die Polizei eingeschaltet hätten, welche vorbeigekommen sei und das Haus kontrolliert habe, wobei in der Folge nichts mehr passiert sei,
dass sein Vater am 14. Dezember 2009 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei,
dass er mit seinem den Wagen lenkenden Onkel im Jahre 2012 einen Autounfall gehabt habe,
dass im Jahre 2012 auf das Café "(Name)", wo er gearbeitet habe, von Unbekannten ein Handgranaten-Angriff verübt worden sei,
dass er nicht anwesend gewesen sei, sondern erst später im Überwachungsraum im Keller eine Videoaufzeichnung dieses Vorfalls gesehen habe,
dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem Hamburger-Restaurant in einem tieferen Stockwerk desselben Gebäudes aufgehalten habe,
dass im Übrigen im Jahre 2001 ein Einbruch ins Haus der Familie stattgefunden habe,
dass er keinen Zusammenhang zwischen den diversen Vorfällen herzustellen wisse, da die Eltern ihm nie etwas über deren Probleme erzählt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass er die von seiner Mutter als gezielte Anschläge auf die Familienmitglieder bezeichneten Vorfälle (Autounfall des Vaters, eigener Autounfall, Einbruch ins Haus der Familie, Granatenanschlag auf das Café "[Name]") bei der Befragung mit keinem Wort erwähnt, die Ereignisse auch im Rahmen der Anhörung trotz mehrerer Nachfragen nach weiteren Vorfällen ausgelassen und erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Aussagen der Mutter angeführt habe,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen widerspruchsfrei darzulegen (Angaben im Zusammenhang mit den Umständen des Vorfalls vom 25. August 2013 [u.a. Aufenthaltsort im Haus; Kenntnisse hinsichtlich der Hintergründe des Vorfalls]; Angaben im Zusammenhang mit dem Anschlag auf das Café),
dass die Schilderungen insgesamt nicht plausibel, erfahrungswidrig, und unsubstanziiert ausgefallen seien (fehlende Kenntnisse hinsichtlich der Hintergründe all der Vorfälle, insbesondere in Anbetracht des Ereignisses mit den Schüssen auf das Haus der Familie vor angeblich fünf Jahren),
dass die geltend gemachten Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant seien (Übergriffe Dritter; Schutzfähigkeit und -willigkeit des unabhängigen Staates Kosovo durch die Kosovo Police sowie die internationalen Sicherheitskräfte; Aufnahme von Ermittlungstätigkeiten durch die Polizei im Jahre 2008),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, dass keine persönlichen Gründe gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo sprechen würden (Ausbildung; Berufserfahrung; weitreichendes, finanziell gut gestelltes, familiäres Beziehungsnetz),
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Staates Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 unter Fristansetzung die Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel) zur Beschwerdeverbesserung retourniert wurde, da sie keine Rechtsbegehren enthielt,
dass gleichzeitig unter Fristansetzung ein Kostenvorschuss einverlangt wurde,
dass die Post die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ans Bundesverwaltungsgericht zurücksandte,
dass aufgrund von durch den Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden Umständen mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 17. Oktober 2013 - der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen,
dass er zudem aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 28. Oktober 2013, zu leisten,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 die Beschwerdeverbesserung (Seiten 1 bis 3 eines bekannten Beschwerdevordrucks) nachreichte und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2013 die Kopie eines Polizeiberichts einreichte und mitteilte, dieser Bericht betreffe die gegenüber seinem Bruder erhobenen Todesdrohungen, falls er das Wohnhaus in D._______ nicht verlasse,
dass das Original des Berichtes mit der Post unterwegs in die Schweiz sei und nach Erhalt nachgereicht werde,
dass mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 das als Original bezeichnete Dokument, das den Polizeibericht darstelle, sowie Kopien von drei Fotos eingereicht wurden und wieder eine Gefährdung geltend gemacht wurde, weil am 19. November 2013 das Haus in Kosovo erneut überfallen worden und der Bruder V. auf den Polizeiposten gegangen sei, wobei sich die Polizei geweigert habe, den Bericht mitzugeben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit - unter nachstehendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautende Anordnung im Dispositiv enthält, weshalb auf das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Kosovo ist, der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen (Befragung/Anhörung) ausführlich darlegte, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, erfahrungswidrig und unsubstanziiert erachtete und vor diesem Hintergrund zu Recht feststellte, der Sachvortrag des Beschwerdeführers halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass ebenfalls die Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen durch unbekannte Dritte respektive die Ausführungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des kosovarischen Staates und damit die Verneinung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass ergänzend lediglich auf die aufschlussreichen Antworten des Beschwerdeführers bei der Bundesanhörung hinzuweisen ist, wonach er - nebst den ausdrücklich und wiederholt eingestandenen fehlenden Kenntnissen rund um die Hintergründe der diversen Vorfälle - selber nie persönliche Probleme mit irgendjemandem gehabt habe (B 9 Fragen 54, 56 und 72 S. 6, 7 und 8),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, zumal der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wird,
dass der Hinweis in der Beschwerde, der Vater des Beschwerdeführers habe seit dem Jahre 2005 (im Beruf) in verantwortlicher Stellung gearbeitet und gegen (Leute) gekämpft und die Vorfälle stünden damit in Verbindung, als nachgeschoben zu beurteilen ist und nichts zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts beiträgt,
dass sich angesichts dieser eindeutigen Sachlage - nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben - weitere Erörterungen erübrigen,
dass aus dem mit Eingaben vom 20. November und 3. Dezember 2013 eingereichten Polizeibericht betreffend Todesdrohungen gegen den Bruder V. nicht hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch verfolgt sein soll, und aus den drei eingereichten Fotos, welche die anlässlich des Überfalls vom 19. November 2013 zerbrochene Fensterscheibe und die verwendeten Patronen zeigen würden, nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um das Haus der Mutter des Beschwerdeführers handelt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - wie bereits erwähnt - der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Kosovo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers, der keinerlei Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden geltend machte, als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang zudem auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. III/2 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Urteil das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, und er sei über eine allfällige Datenweitergabe zu informieren, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber
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