Entscheiddatum: 04.10.2013Publikationsdatum: 16.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5518/2013/wif
Urteil vom 4. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter François Badoud;Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Eritrea, c/o BFM, Bundeszentrum Bremgarten, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. September 2013 / N (...).
Das Bund esverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - eritreische Staatsangehörige - am 22. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am 6. August 2013 von der Vorinstanz summarisch befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe im Jahr (...) von der dänischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum erhalten und sei damit nach Z._______ geflogen,
dass er (im Dublin-Staat) (...) studiert habe und eine Studentenaufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass die eritreischen und die (...) Behörden (des Dublin-Staats) eine Abmachung getroffen hätten, wonach er nach dem Abschluss seiner Masterarbeit nach Eritrea zurückkehren müsse,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits im Wesentlichen geltend machte, sie sei in Eritrea in Schwierigkeiten gekommen und habe finanzielle Probleme gehabt, da ihr Sold nicht mehr ausbezahlt worden sei,
dass sie daher mit den beiden Kindern aus Eritrea ausgereist sei, auf der norwegischen Botschaft in Asmara ein Schengen-Visum erhalten habe und am 30. November 2012 zu ihrem Mann nach Z._______ gereist sei,
dass sie und ihre Kinder über eine gültige (...) Aufenthaltsbewilligung (des Dublin-Staats) verfügten,
dass den Beschwerdeführenden in den gleichen Anhörungen das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit (des Dublin-Staats) für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2013 vier (...) Identitätskarten (des Dublin-Staats) und diverse andere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM am 12. September 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) - ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an (den Dublin-Staat) richtete, wobei es namentlich auf den gültigen Aufenthaltstitel (des Dublin-Staats) verwies,
dass die (...) Behörden (des Dublin-Staats) der Übernahme der Beschwerdeführenden am 17. September 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2013 - eröffnet am 26. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach (Dublin-Staat) anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hinweise dafür bestünden, dass den Beschwerdeführenden in (Dublin-Staat) eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben in (Dublin-Staat) nie um Asyl ersucht hätten,
dass sie ferner nicht geltend gemacht hätten, sie hätten in (Dublin-Staat) keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhalten, welche den EU-Mindestanforderungen und dem völkerrechtlichen Verpflichtungen genügen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass sie zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea, welche aufgrund der persönlichen, politischen Verfolgung nicht tragbar wäre,
dass (der Dublin-Staat) betreffend eritreischen Asylsuchenden eine undifferenzierte Asylpolitik betreibe,
dass (der Dublin-Staat) ein enges Verhältnis zu Eritrea habe, weswegen die Anträge von eritreischen Asylsuchenden nicht ausreichend überprüft würden und Rückschaffungen bestenfalls durch ein jahrelanges Drängen von Nichtregierungsorganisationen (NGO) abgewendet werden könnten,
dass sie über keine persönlichen Kontakte zu NGO's verfügten und sie daher mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Ausschaffung nach Eritrea und demnach mit Folter und Gefängnis zu rechnen hätten,
dass für weitere Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer die Annahme des Entscheides und der Akten verweigerte, was jedoch die rechtsgültige Eröffnung nicht zu verhindern vermag,
dass die Beschwerdeführenden um eine Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchten, was jedoch abzuweisen ist, zumal sich keine besonderen Schwierigkeiten ergeben (vgl. Art. 53 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) (...) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylsuchenden einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben und auch gemäss den am 8. August 2013 abgegebenen (...) Identitätskarten (des Dublin-Staats) über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in (Dublin-Staat) verfügen,
dass das BFM bei dieser Sachlage am 12. September 2013 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an (den Dublin-Staat) gerichtet hat,
dass die (...) Behörden (des Dublin-Staats) der Übernahme der Beschwerdeführenden am 17. September 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit (des Dublin-Staats) somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die (...) Behörden (des Dublin-Staats) würden sie nach der Überstellung nach Eritrea zurückschicken,
dass sie damit einwenden, (der Dublin-Staat) werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die (...) Behörden (des Dublin-Staats) in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall in ihrer Beschwerde geltend machten, (der Dublin-Staat) habe eine Abmachung mit Eritrea, wonach eritreische Asylsuchende ohne ausreichende Prüfung des Asylgesuchs zurückgeschafft würden,
dass ein eritreischer Asylsuchender ohne Berücksichtigung seiner Situation hätte ausgeschafft werden sollen und dies erst durch die aktive Einmischung von zahlreichen NGO's hätte verhindert werden können,
dass diese Parteibehauptung keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte darstellt, wonach (der Dublin-Staat), bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführenden in ein Land zurückweist, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würden, sich in ein solches Land zu begeben,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Eritrea bei den (...) Behörden (des Dublin-Staats) auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach (Dublin-Staat) gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der Schweiz sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach (Dublin-Staat) angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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