Entscheiddatum: 29.10.2013Publikationsdatum: 11.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5517/2013
Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Staat unbekannt,alias B._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...),alias D._______, geboren (...),Afghanistan,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt verliess und via E._______, F._______ und G._______ am 26. April 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 4. Mai 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 28. Juni 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Mai 2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 28. Juni 2013, A23),
dass Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit bestanden, weshalb eine Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Alters durchgeführt wurde, welche ergab, dass er zu jenem Zeitpunkt 19 Jahre alt oder älter war,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu dieser Einschätzung und zur Tatsache, dass er als volljährig betrachtet werde, das rechtliche Gehör gewährte,
dass er das BFM mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 um Änderung der Personalien ersuchte,
dass er diesbezüglich geltend machte, es sei ihm zwar nicht möglich, eine Geburtsurkunde oder andere Dokumente einzureichen, er ersuche aber dennoch darum, sein Geburtsjahr von 1993 auf 1997 zu mutieren,
dass das BFM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten mit Verfügung vom 8. März 2013 ablehnte, woraufhin die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2013 - eröffnet am 2. September 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 26. April 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung und anlässlich der Anhörung zwei völlig divergierende Versionen seiner Lebensgeschichte zu Protokoll gegeben,
dass er bei der Befragung geltend gemacht habe, er sei als Einjähriger in einem Waisenhaus abgegeben worden und sei mit vierzehn Jahren von dort geflohen (vgl. A4 S. 4/5), bei der Anhörung hingegen behauptet habe, als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe der Heimleiter ihn zu einer Schneiderwerkstatt der Armee gebracht, in der er sich sieben weitere Jahre aufgehalten habe, bevor er mit vierzehn Jahren von dort geflohen sei (vgl. A23 S. 2-4),
dass aufgrund der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer zwei völlig verschiedene Sachverhalte vorgebracht habe, der Wahrheitsgehalt seiner gesamten Vorbringen stark anzuzweifeln sei,
dass diese Zweifel durch weitere Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten seiner Vorbringen bestärkt würden,
dass er beispielsweise anlässlich der Befragung angegeben habe, das Waisenhaus habe sich in I._______ an der alten Strasse von J._______ befunden (vgl. A4 S. 4), bei der Anhörung jedoch behauptet habe, er kenne die Strasse, an welcher sich die Anstalt befunden habe, nicht, er sei ja als Kind dort gewesen und habe die Anstalt kaum verlassen (vgl. A23 S. 7),
dass er darüber hinaus im Rahmen der Befragung geltend gemacht habe, er kenne den Namen der Strasse, an der sich die Baustelle und damit das Gebäude, in welchem er vor seiner Ausreise gleichzeitig gearbeitet und gelebt habe, nicht (vgl. A4 S. 4),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung erklärt habe, die Baustelle habe sich an der (...)-Gasse befunden (vgl. A23 S. 5),
dass der Beschwerdeführer die Widersprüche bezeichnenderweise auch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht aufzulösen vermocht habe, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass er in I._______ in einem Waisenhaus aufgewachsen sei und anschliessend während Jahren in einer militärischen Schneiderei habe Zwangsarbeit leisten müssen,
dass auch die von ihm behauptete afghanische Herkunft stark bezweifelt werden müsse,
dass er diesbezüglich behauptet habe, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, doch nicht in der Lage gewesen sei, dazu beziehungsweise zu seiner Identität einheitliche, übereinstimmende Angaben zu machen,
dass er bei der Befragung erklärt habe, einer der Mitarbeiter des Waisenhauses habe ihm gesagt, es könne sein, dass er Afghane sei (vgl. A4 S. 3), bei der Anhörung hingegen behauptet habe, das Heimpersonal (Heimleiterin/Pflegerinnen) habe ihm gesagt, er sei Afghane (vgl. A23 S. 7),
dass er auf die Frage, wie denn das Personal zu diesem Schluss gekommen sei, erwidert habe, man habe ihm gesagt, die beiden Personen, welche ihn vor dem Waisenhaus zurückgelassen hätten, hätten in seinem Kleid ein Papier hinterlegt, er wisse aber nicht, ob es sich dabei um eine Taskara gehandelt habe (vgl. A23 S. 7),
dass er zudem im EVZ, als er nach der Ethnie gefragt worden sei, geltend gemacht habe, er sei Perser (vgl. A4 S. 3),
dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer behauptete afghanische Herkunft ebenfalls nicht geglaubt werden könne,
dass seine Vorbringen insgesamt auch als realitätsfremd zu werten seien,
dass seinen Ausführungen jegliche persönliche Betroffenheit und jegliches subjektive Empfinden fehlten und sie sich gesamthaft betrachtet in Allgemeinplätzen erschöpften, die in dieser Form ohne Weiteres von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch keineswegs den Eindruck eines gebrochenen Menschen vermittle, dem jeglicher Schulbesuch, ja jegliches Recht verwehrt, der sein Leben lang eingesperrt, unterdrückt und schlecht behandelt worden sei,
dass es im Gegenteil - wie anlässlich der Anhörung festzustellen gewesen sei - um einen selbstbewussten und redegewandten jungen Mann handle,
dass aufgrund all dieser Ungereimtheiten die ganze vom Beschwerdeführer geschilderte Lebensgeschichte nicht geglaubt werden könne,
dass die Feststellungen einzig und allein den Schluss zuliessen, er wolle den Schweizerischen Asylbehörden seine Staatsangehörigkeit beziehungsweise seine Identität verheimlichen und habe seine Heimat nicht aus einem der in Art. 3 AsylG statuierten Gründe verlassen,
dass es ihm nämlich nicht gelungen sei, die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit unbekannt sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 26. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer als Beilagen die angefochtene Verfügung des BFM, das Befragungsprotokoll vom 4. Mai 2012, das Anhörungsprotokoll vom 28. Juni 2013, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 30. September 2013 und seinen bis am 20. November 2013 gültigen Ausweis für Asylsuchende zu den Akten reichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung (Darlegung der Gründe für eine Asylgewährung beziehungsweise gegen einen Wegweisungsvollzug) nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 fristgerecht eine entsprechende Beschwerdeverbesserung ins Recht legte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Schutz zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach Afghanistan als auch in den Iran festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. August 2013 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. auch BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. September 2013 geltend macht, er sei mit dem Entscheid über sein Schicksal nicht einverstanden,
dass er weder nach Afghanistan noch in den Iran gehen könne,
dass er niemanden, auch keine Familie habe,
dass er ausserdem keinen Anwalt habe finden können und über kein Geld verfüge,
dass er in der Beschwerdeverbesserung vom 10. Oktober 2013 im Wesentlichen den beim BFM dargelegten Sachverhalt wiederholt,
dass er darüber hinaus geltend macht, er sei entgegen der Handknochenanalyse noch minderjährig,
dass er in Afghanistan und im Iran niemanden habe,
dass er noch nie in Afghanistan gewesen sei und nicht wisse, ob er tatsächlich ein Afghane sei,
dass er keine Kindheit gehabt habe und sich eine bessere Zukunft wünsche,
dass er in der Schweiz die Schule besuche und sein Bestes geben werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachvortrag in Übereinstimmung mit dem BFM insgesamt als unglaubhaft erachtet,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich seines Alters getäuscht und ihnen seine Staatsangehörigkeit verheimlicht hat,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Mai 2012 erklärte, er sei am (...) 1997 geboren worden (vgl. A4 S. 3),
dass dies im damaligen Zeitpunkt einem Alter von etwas mehr als 15 Jahren entsprochen hätte, die am 8. Mai 2012 durchgeführte Handknochenanalyse jedoch ergab, der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt oder älter,
dass gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zwar eine Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu genügen vermag, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186), dies indessen nicht mehr bedeutet als die Feststellung, dass über das wahre Alter getäuscht wurde (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210),
dass das BFM in casu zwar keinen Nichteintretensentscheid getroffen hat, die vorgenannte Rechtsprechung dennoch analog herangezogen werden kann,
dass vorliegend die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter drei Jahre übersteigt, weshalb die Knochenaltersanalyse zum Nachweis einer Identitätstäuschung genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186),
dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150),
dass der Beschwerdeführer die Reise in die Schweiz ohne jegliche Identitätspapiere bewerkstelligt haben will (vgl. A4 S. 6), was angesichts der strengen Grenzkontrollen in Europa als unglaubhaft zu bewerten ist,
dass er dem BFM ausserdem keinerlei rechtsgenügliche Ausweisdokumente zu den Akten reichte,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den Schweizerischen Asylbehörden seine wahre Identität und Herkunft bewusst verheimlichen wollen und sei aus anderen als den angegebenen Gründen ausgereist,
dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass demnach darauf verzichtet werden kann, auf die einzelnen Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeverbesserung näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch unglaubhafte Vorbringen, Identitätstäuschung und Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 30. September 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Karin Schnidrig
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