Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5516/2013
Urteil vom 9. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...),Kosovo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und des gemeinsamen Kindes V. vom 16. März 1994 mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 20. Mai 1994 abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegweisung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 durch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersetzt wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die bestehende gruppenweise vorläufige Aufnahme von Deserteuren und Refraktären aus dem ehemaligen Jugoslawien mit generellem Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 1998 aufgehoben wurde,
dass die Familie der Beschwerdeführerin am 15. Februar 1999 beim BFF ein Wiedererwägungsgesuchs einreichen liess, welches sie am 23. Januar 2000 zurückzog, da sie im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms Kosovo in ihr Heimatland zurückkehren wollte,
dass die Familie der Beschwerdeführerin die Schweiz am 18. Februar 2000 verliess,
dass das BFF mit Beschluss vom 2. März 2000 das Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn (N [...]) Ende August 2013 das Heimatland verliess,
dass sie nach B._______ gelangten und nach einem dortigen Aufenthalt von einigen Tagen in die Schweiz weiterreisten, wo sie am 7. September 2013 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 24. September 2013 (recte: 19. September 2013) sowie der am gleichen Tag durchgeführten Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kosovarische Staatsbürgerin albanischer Ethnie und habe zuletzt in D._______ gewohnt,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach Kosovo im Jahre 2000 mehrmals bedroht worden sei,
dass im Jahr 2001 das Haus demoliert worden sei,
dass im Jahr 2008 Unbekannte auf das Haus geschossen hätten,
dass sie sich wegen dieser Vorfälle an die Polizei gewandt habe, diese jedoch nichts habe aufdecken können,
dass im Jahr 2009 ihr Mann bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei und im Jahr 2012 ihr Sohn einen Autounfall gehabt habe,
dass sie der Überzeugung sei, dass es sich bei den Unfällen nicht um gewöhnliche Unfälle gehandelt habe, sondern ihr Mann umgebracht worden und der Unfall des Sohnes nicht zufällig gewesen sei,
dass im Jahr 2011 oder 2012 im Café, wo ihr Sohn gearbeitet habe, eine Granate explodiert sei,
dass sich ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt im Keller des Cafés befunden habe,
dass zuletzt am 25. August 2013 von Unbekannten ein Angriff auf das Haus verübt worden sei,
dass man einen Gegenstand durch die Fensterscheibe geworfen habe und diese zerbrochen sei,
dass sie am folgenden Tag mit ihren Söhnen zur Schwester geflüchtet sei, wo sie sich rund sieben Tage aufgehalten hätten,
dass sie die Vermutung habe, sämtliche Vorfälle würden miteinander in einem Zusammenhang stehen, indes wisse sie nicht, von wem die Angriffe auf die Familie ausgehen würden,
dass man ihren Mann nach der Rückkehr aus der Schweiz mit der Begründung bedroht habe, er habe sein Land im Stich gelassen und sei ein serbischer Spion,
dass sie nicht wisse, ob die Serben ihren Mann wegen der Desertion in den neunziger Jahren oder ob ihn die Albaner umgebracht hätten,
dass sie ihren Kindern von den Bedrohungen nie etwas erzählt habe, weil sie diese nicht habe beunruhigen wollen,
dass sie erst nach dem letzten Vorfall vom 25. August 2013 bis frühmorgens mit den Kindern geredet habe und sie darüber aufgeklärt habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reichte (handgeschriebener Zettel mit einer Fallnummer der Polizei sowie der Telefonnummern und Namen der zuständigen Polizisten, welche die Schiesserei von 2008 untersuchten; Zeitungsartikel und Arztbericht betreffend die Autounfälle; zwei Zeitungsartikel betreffend die Explosion im Café),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass ihre ausreisebegründenden Aussagen über Täter und Ereignisse im Wesentlichen substanzlos, realitätsfremd und pauschal ausgefallen seien (Angaben zu den Urhebern der Bedrohungen gegenüber der Familie respektive Unfähigkeit der Beschreibung eines Vorfalls, obschon sich derartige Situationen laufend ereignet hätten; mutmassende Angaben zu sämtlichen geltend gemachten Vorfällen; unterschiedliche Angaben zu den einzelnen Vorfällen im Vergleich zu den Aussagen ihres Sohnes),
dass die eingereichten Beweismittel untauglich seien, da diese den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten (die in den Zeitungsartikeln beschriebenen Vorfälle ohne namentliche Erwähnung von Personen könnten nicht als Beleg für gezielte Angriffe auf Familienmitglieder gewertet werden; keine möglichen Rückschlüsse hinsichtlich des geltend gemachten Sachverhalts gestützt auf einen handgeschriebenen Zettel mit einer Fallnummer sowie Namen und Telefonnummern der zuständigen Polizisten),
dass die geltend gemachten Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant seien (Übergriffe Dritter; Schutzfähigkeit und -willigkeit des unabhängigen Staates Kosovo garantiert durch die internationalen Sicherheitskräfte [Missionen der UNMIK und EU, insbesondere EULEX] sowie die Kosovo Police; regelmässige Interventionen und Aufnahme von Ermittlungstätigkeiten bei Übergriffen durch Dritte),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, dass keine persönlichen Gründe gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo sprechen würden (Ausbildung; Berufserfahrung; Hausbesitzerin, weitreichendes, berufstätiges familiäres Beziehungsnetz in D._______, Familienangehörige in der Schweiz und Deutschland hinsichtlich einer allfälligen finanziellen Unterstützung),
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Staates Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 unter Fristansetzung die Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel) zur Beschwerdeverbesserung retourniert wurde, da sie keine Rechtsbegehren enthielt,
dass gleichzeitig unter Fristansetzung ein Kostenvorschuss einverlangt wurde,
dass die Post die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ans Bundesverwaltungsgericht zurücksandte,
dass aufgrund von durch die Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Umständen mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 17. Oktober 2013 - die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen,
dass sie zudem aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 28. Oktober 2013, zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2013 die Beschwerdeverbesserung (Seiten 1 bis 3 eines bekannten Beschwerdevordrucks) nachreichte und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2013 die Kopie eines Polizeiberichts einreichte und mitteilte, dieser Bericht betreffe die gegenüber ihrem Sohn V. erhobenen Todesdrohungen, falls er das Wohnhaus in D._______ nicht verlasse,
dass das Original des Berichtes mit der Post unterwegs in die Schweiz sei und nach Erhalt nachgereicht werde,
dass mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 das als Original bezeichnete Dokument, das den Polizeibericht darstelle, sowie Kopien von drei Fotos eingereicht wurden und wieder eine Gefährdung geltend gemacht wurde, weil am 19. November 2013 das Haus in Kosovo erneut überfallen worden und der Sohn V. auf den Polizeiposten gegangen sei, wobei sich die Polizei geweigert habe, den Bericht mitzugeben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit - unter nachstehendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautende Anordnung im Dispositiv enthält, weshalb auf das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Kosovo ist, der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen (Befragung/Anhörung) ausführlich darlegte, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin als substanzlos, realitätsfremd, pauschal und widersprüchlich erachtete und vor diesem Hintergrund zu Recht feststellte, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass sie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel in einer nicht zu beanstanden Weise als untauglich bezeichnete, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen,
dass ebenfalls die Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen durch unbekannte Dritte respektive die Ausführungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des kosovarischen Staates und damit die Verneinung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, daher auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass ergänzend lediglich auf die aufschlussreichen Antworten der Beschwerdeführerin bei der Befragung hinzuweisen ist, wonach sie nie persönliche, konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt habe (C 6 S. 9),
dass im Zusammenhang mit einem allfälligen Schutznachsuchen der Beschwerdeführerin bei den Behörden gegenüber Übergriffen Dritter nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass einer ihrer Brüder und dessen Ehefrau (Schwägerin) bei der EULEX arbeiten, welche unter anderem für die Sicherheit der kosovarischen Bevölkerung garantiert und bei allfälligen Übergriffen Dritten interveniert und gegen Straftaten regelmässig Ermittlungen einleitet (C 6 S. 6 sowie angefochtene Verfügung II/2 S. 4 und 5),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken,
dass der festgestellte Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt respektive bloss mit etwas anderen Worten wiederholt wird und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unterbleibt,
dass die Beschwerdeführerin zwar in der Anhörung angab, ihr Ehemann habe (bei der Berufsausübung) eine leitende Stellung bei einer Abteilung (...) gehabt (vgl. C 7 S. 3), indessen erst auf Beschwerdeebende eine Verbindung der Vorfälle mit dieser beruflichen Stellung geltend macht, was als nachgeschoben zu beurteilen ist und nichts zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts beiträgt,
dass das Vorbringen, die angeblichen Todesdrohungen anlässlich der Befragungen aus Angst nicht erwähnt zu haben, als nachgeschoben und unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten ist, zumal nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin gerade derjenigen Behörde, bei der sie um Schutz nachsucht, solche (u.a. ausreiseauslösenden) Umstände verschweigen sollte,
dass sich angesichts dieser eindeutigen Sachlage - nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin werden nicht geliefert - weitere Erörterungen erübrigen,
dass aus dem mit Eingaben vom 20. November und 3. Dezember 2013 eingereichten Polizeibericht betreffend Todesdrohungen gegen den Sohn V. nicht hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch verfolgt sein soll, und aus den drei eingereichten Fotos, welche die anlässlich des Überfalls vom 19. November 2013 zerbrochene Fensterscheibe und die verwendeten Patronen zeigen würden, nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um das Haus der Beschwerdeführerin handelt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - wie bereits erwähnt - der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Kosovo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. III/2 S. 5),
dass lediglich ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin den Beruf einer (Berufsbezeichnung) erlernt hat und gemäss ihren Aussagen vor der Ausreise auch einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgegangen ist (C 6 S. 4 und 5),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Urteil das Gesuch der Beschwerdeführerin, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, und er sei über eine allfällige Datenweitergabe zu informieren, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber
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