Entscheiddatum: 29.10.2013Publikationsdatum: 13.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5515/2013/mel
Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N _______.
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - seinen Heimatstaat am 22. April 2013 und gelangte am 28. April 2013 illegal in die Schweiz, wo er am 29. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 26. August 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, als Kurde und Alevite sei er seit längerer Zeit immer wieder verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen und werde auch weiterhin damit konfrontiert. So habe er bereits im Gymnasium mit mehreren Lehrern Probleme gehabt, was schliesslich zu einem Schulausschluss geführt habe. Nachdem er in eine andere Mittelschule gewechselt habe, sei es ihm im Jahre 2010 gelungen, das Gymnasium mit der Maturität abzuschliessen. Auf der Strasse werde er vermehrt polizeilich kontrolliert und auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert. Im Jahre 2010 habe sein politisches Engagement begonnen. Er sei in B._______ der prokurdischen Baris ve Demokrasi Partisi (BDP, Partei des Friedens und der Demokratie) beigetreten, sei für deren Jugendflügel tätig gewesen und habe namentlich Zeitschriften und Zeitungen verteilt sowie an Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen. Im Dezember 2011 habe er sich an einem Marsch in Erinnerung an die Maras-Ereignisse beteiligt, wobei er und weitere Kundgebende von Sicherheitskräften während rund 5-10 Minuten aufgehalten und vorübergehend am Weitermarsch gehindert worden seien. Aus Angst, früher oder später eingesperrt zu werden beziehungsweise während seines auf das Jahr 2015 verschobenen Militärdienstes als Kurde und Alevite gezielt umgebracht zu werden, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Im Falle einer Rückkehr dorthin befürchte er, weitere und ernsthafte Nachteile zu erleiden sowie während des Militärdienstes umgebracht zu werden.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte (Nüfus) und einen Mitgliedschaftsbeleg der BDP zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 27. August 2013 - eröffnet am 29. August 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 29. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Mit Eingabe vom 30. September 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. September 2013, eine Kopie des Zustellcouverts des BFM, ein Track & Trace - Auszug der Post und ein Artikel aus der Zeitschrift Der Spiegel vom Dezember 2012 mit der Überschrift "Türkei - Von Sultans Gnaden" ins Recht gelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer eine undatierte Bestätigung des (...) Kulturvereins sowie eine weitere Bestätigung der BDP vom 30. September 2013 nachreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM zunächst aus, die während der Gymnasialzeit erlittenen Nachteile würden mehrere Jahre zurückliegen und hätten weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen Kausalzusammenhang zur erst im Jahr 2013 erfolgten Ausreise. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit über eine Zugangsberechtigung zum türkischen Hochschulsystem verfüge. Demzufolge vermöchten diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Sodann sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung namentlich in gewissen Regionen und Städten der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich indessen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alevitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche verschiedene Teile der kurdischen und der alevitischen Bevölkerung in der Türkei mitunter in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nach dem Gesagten nicht als ernsthaft zu qualifizieren, mithin asylrechtlich nicht relevant. Dasselbe gelte auch für die Nachteile, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die BDP erlitten habe. Diese beschränkten sich im Wesentlichen auf Identitätskontrollen auf der Strasse und eine vermehrte Beobachtung seiner politischen Tätigkeiten in der Öffentlichkeit. Ferner sei er im Laufe des Jahres 2011 anlässlich eines Erinnerungsmarsches einmal von der Polizei während rund 5-10 Minuten festgehalten worden. Hinzu komme, dass es sich bei der prokurdischen BDP um eine auch nach türkischem Recht legale Partei handle und legale politische Aktivitäten eines einfachen Parteimitglieds, welche sich im üblichen Rahmen bewegten, in aller Regel auch keine ernsthaften Nachteile nach sich ziehen würden. Demnach könnten auch die diesbezüglich geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht als ernsthaft betrachtet werden und seien somit asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. Im Lichte der gesamten Aktenlage sei das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften und in absehbarer Zeit eintretenden Nachteilen offenkundig zu verneinen. So sei etwa nicht ersichtlich, weshalb der - bis anhin nie festgenommene - Beschwerdeführer plötzlich festgenommen und eingesperrt werden sollte. Dementsprechend erscheine auch seine Schilderung einer angeblich plötzlich einsetzenden dreimaligen behördlichen Nachfrage nach seiner Person als nicht nachvollziehbar. Dasselbe treffe auch für die in der geltend gemachten Form abwegigen Befürchtungen hinsichtlich seines bis 2015 aufgeschobenen Militärdienstes zu. Ausserdem gelte gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden die Verpflichtung zur Militärdienstleistung in der Türkei, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen gleichermassen treffe, als legitime staatsbürgerliche Pflicht, weshalb diesem Vorbringen ohnehin keine asylrechtliche Bedeutung zukomme. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, gemäss dem BFM bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen während der Gymnasialjahre und der Flucht ins Ausland. Es treffe zwar zu, dass die während der Gymnasialzeit von den Lehrern ausgehenden Repressalien nicht der alleinige Auslöser für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass es deshalb keinen Kausalzusammenhang zwischen den Repressalien und der Flucht ins Ausland gebe. Die Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden hätten bereits in der Schule begonnen. Aufgrund seines alevitischen Glaubens und seiner ethnischen Herkunft sei der Beschwerdeführer jahrelang mehrmals schikaniert und erniedrigt worden. Der Druck habe dermassen zugenommen, dass er die Schule habe wechseln müssen. Die Probleme hätten nicht nur in der neuen Schule, sondern bis zu seiner Flucht in die Schweiz auf verschiedene Art und Weise angehalten. Dies zeige, dass zwischen den Ereignissen und der Flucht doch ein Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vorliege. Jede Repressalie bilde einen Teil des Puzzles. Um den Repressalien zu entkommen, habe der Beschwerdeführer ins Ausland flüchten müssen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die entsprechende Behauptung des BFM als unbegründet. Der Beschwerdeführer stamme im Weiteren aus einer kurdisch-alevitischen Familie, welche sich seit langer Zeit für die kurdische Sache engagiere und aufgrund ihres politischen Engagements immer wieder Repressalien ausgesetzt gewesen sei und dies immer noch sei. Zahlreiche nahe und entfernte seiner Verwandten hätten ins Ausland fliehen müssen, da sie aus politischen Gründen und wegen ihrer ethnischen Herkunft sowie religiösen Überzeugung verfolgt und benachteiligt worden seien. Derzeit lebten mehrere Verwandte in diversen europäischen Ländern als Flüchtlinge. Es sei eine bekannte Tatsache, dass in der Türkei die kurdischen Aleviten staatlichen Repressionen am meisten ausgesetzt seien. Verschiedene Massaker zeugten davon. Hunderte von Aleviten seien mit stillschweigendem Einverständnis des Staates von Sunniten/Rechtsradikalen oder direkt von den Sicherheitskräften ermordet worden. Die politische und ethnisch-religiöse Verfolgung dieser Minderheit halte immer noch an. Sie werde aufgrund ihres Glaubens auf allen Ebenen unter Stillschweigen der staatlichen Behörden von der Gesellschaft ausgeschlossen. Nach der Machtübernahme der AKP-Regierung sei die Re-Islamisierung und Radikalisierung der Gesellschaft auf dem Vormarsch, was die religiösen Minderheiten, allen voran die Aleviten, sehr stark spüren würden. Man zwinge sie direkt oder indirekt zur Aufgabe ihres Glaubens. Die sunnitische Mehrheit betrachte sie als Ungläubige und behandle sie dementsprechend. Der Beschwerdeführer habe diese Unterdrückung jahrelang am eigenen Leib zu spüren bekommen. Was er erlebt habe, gelte als Asylgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus werde die nationale Existenz der Kurden auf offizieller und auf gesetzlicher Ebene nach wie vor geleugnet. Das ganze türkische Rechtssystem sei gegen die Kurden und andere ethnische Minderheiten gerichtet. Solange dieses Rechtssystem nicht radikal reformiert werde, könne keine Rede von einer Demokratisierung und Verbesserung der Menschenrechte sein. Die Verleugnungspolitik des türkischen Staates gegen die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen und gegen die kurdisch-alevitische Minderheit im Besonderen werde immer noch auf verschiedene Art und Weise aufrechterhalten. Der Staat gehe mit aller Härte gegen die kurdischen Politaktivisten vor. Die jetzige AKP-Regierung, welche seit 2003 mit absoluter Mehrheit das Land regiere, habe schon längst mit der Umsetzung der versprochenen Reformen aufgehört. Selbst die EU-Kommission kritisiere die Türkei deswegen bei jeder Gelegenheit. Der AKP-Regierung gehe es nicht um Menschenrechte oder eine demokratische Lösung der Kurdenfrage, sondern um den Ausbau ihrer eigenen Zivildiktatur. Es sei bekannt, dass die Regierung mit allen Mitteln versuche, die BDP zu schwächen beziehungsweise zum Schweigen zu bringen. Allein in den letzten drei Jahren seien Tausende von Gemeindepräsidenten, Mitgliedern, Sympathisanten, Parteiaktivisten und sechs Abgeordnete der BDP verhaftet worden. Unter diesen verhafteten Kurden befänden sich auch viele einfache Parteimitglieder der BDP, welche wie der Beschwerdeführer politisch auf legaler Ebene aktiv gewesen seien. Die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut Repressionen ausgesetzt zu sein beziehungsweise festgenommen und misshandelt zu werden, sei demnach begründet. Seine übereinstimmenden Vorbringen genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr müsste auch er wegen seiner politischen Aktivitäten zugunsten der BDP mit dem Vorwurf rechnen, eine terroristische Organisation zu unterstützen oder Mitglied einer solchen Organisation zu sein. Im Eventualfall sei er demnach gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen.
5.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation der Kurden in der Türkei erschöpfen, wobei er nicht darzulegen vermag, inwiefern er selbst Nachteile erlitten hat, welche über die Behelligungen hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen. Ohne die Schikanen und Benachteiligungen, denen ethnische Kurden in der Türkei ausgesetzt sind, zu verkennen, lässt sich allein aufgrund der kurdischen Ethnie und des alevitischen Glaubens des Beschwerdeführers noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylrechts herleiten. Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers begründet demnach für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seiner im Heimatland für die BDP ausgeübten politischen Tätigkeiten begründete Furcht vor künftigen asylrechtlich relevanten Behelligungen haben sollte. Aufgrund seines geringfügigen Engagements innerhalb der Partei (u.a. Verteilen von Publikationen/Büchern, Teilnahme an Kundgebungen, Tee servieren, Anwerben neuer Mitglieder [vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Mai 2013, A4 S. 8, Anhörungsprotokoll vom 26. August 2013, A13 S. 6]) ist nicht davon auszugehen, er habe bei den heimatlichen Behörden ein ernsthaftes Interesse an seiner Person geweckt. Seinen Ausführungen sind denn auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er in der Heimat deswegen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. So gab er als Behelligungen lediglich an, bei einem Protest sei er während 5-10 Minuten angehalten worden, abgesehen davon hätten die Sicherheitskräfte seine Identitätskarte kontrolliert (vgl. A13 S. 5 F42, S. 6 F57). In Haft sei er nicht gewesen und man habe ihn weder zu Hause noch am Arbeitsplatz aufgesucht (vgl. A13 S. 5 F42, S. 6 F61). Angesichts dessen gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Behörden nach seiner Ausreise zweimal zu Hause und einmal am Arbeitsplatz nach ihm gesucht haben sollten. Seine diesbezügliche Begründung, sie hätten plötzlich gemerkt, dass er nicht mehr da sei (vgl. A13 S. 6 F62), ist somit als unbehelfliche Schutzbehauptung zu bewerten. Da er bereits seit Sommer 2010 Mitglied der BDP sein will (vgl. A13 S. 6 F51), ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behörden ihn bei einem besonderen Interesse an seiner Person schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgesucht hätten. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen des politischen Engagements seiner Verwandten behelligt worden wäre. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung ist damit ebenso auszuschliessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen - insbesondere betreffend Militärdienstleistung - in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die als Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Bestätigung der BDP ist in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Aus dem Schreiben des Kulturvereins (...), in welchem erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Jugend des Vereins freiwillig aktiv gewesen sei, kann er ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten. Da er dieses angebliche Engagement weder beim BFM noch in der Beschwerde geltend machte, bestehen keine Hinweise, dass er wegen dieser Vereinstätigkeit in der Heimat asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Schliesslich erübrigt es sich, auf den Zeitschriftenartikel (Der Spiegel 12/2012) näher einzugehen, zumal er sich nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezieht.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In der Türkei herrscht derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
7.3.2 Auch hinsichtlich der individuellen Situation bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Den Akten zufolge handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der mehrere Jahre die Schule besuchte, über einen Maturitätsabschluss verfügt und den Beruf des (...) erlernte (vgl. A4 S. 3/4), Voraussetzungen, die ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Ausserdem leben seine Mutter, drei Schwestern und weitere Verwandte in der Türkei (vgl. A4 S. 5), so dass auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - auch als zumutbar erweist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der durch die eingereichte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Karin Schnidrig
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