Entscheiddatum: 23.10.2024Publikationsdatum: 01.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5473/2024 law/fes
Urteil vom 23. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31 Juli 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. November 2023 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. September 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 25. Juni 2024 zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, ihre Schwiegereltern seien der Hochzeit zwischen ihr und ihrem Ehemann schon immer misstrauisch gegenübergestanden, nach drei Fehlgeburten und der Geburt ihrer Tochter statt eines Sohnes, habe sie die Schwiegermutter der angeblichen Untreue bezichtigt und es sei zu verbalen Erniedrigungen gekommen und einmal habe sie die Schwiegermutter mit der Tochter im Arm die Treppe hinuntergestossen, weil sie dem Hauswart geantwortet habe,
dass die Schwiegermutter versucht habe, ihren Ehemann zu manipulieren, weshalb er zwischen die Fronten geraten sei und dies zu Streitereien zwischen ihnen geführt habe, bis hin zur Überlegung, sich scheiden zu lassen,
dass sie und ihre Tochter im Zuge des verheerenden Erdbebens im Südosten des Landes auf Einladung ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders als Begleitung ihrer pflegebedürftigen Familienmitglieder, im März 2023 aus der Türkei ausgereist und in die Schweiz gekommen seien,
dass ihr Ehemann, ohne es seinen Eltern mitzuteilen, sie bis nach Istanbul begleitet habe, obschon ihm das aufgrund des verhängten Ausnahmezustandes, als Teil des Gesundheitspersonals eigentlich gar nicht erlaubt gewesen sei,
dass sie sich bereits einen Monat in der Schweiz befunden habe, als sich herausgestellt habe, dass sie kurz vor der Ausreise unbeabsichtigt schwanger geworden sei,
dass obwohl sie gewusst habe, dass nur ihr Ehemann der Vater des Kindes sein könne, sie ihm nicht augenblicklich von der Schwangerschaft berichtet habe, da ihre Ehe zum damaligen Zeitpunkt ohnehin bereits auf der Kippe gestanden sei, ihr Ehemann und ihre Schwiegereltern aber, ausgehend von einer Freundin, welche die Neuigkeit gemeinsamen Bekannten weitererzählt habe, schliesslich dennoch von der Schwangerschaft erfahren hätten, noch bevor sie sich jemals dazu geäussert habe,
dass ihr Ehemann nach einem kurzen Schockmoment das Kind als sein eigenes anerkannt und wie ihr Vater fortan vergeblich versucht habe, ihren Schwiegereltern die Umstände hinsichtlich der Schwangerschaft zu erklären, diese jedoch nicht würden wahrhaben wollen, dass ihr Ehemann trotz des verhängten Ausnahmezustandes mit ihr nach Istanbul gereist sei und dementsprechend nicht glauben würden, dass ihr Ehemann der Vater des Kindes sei,
dass die Schwiegereltern sie bereits früher des Fremdgehens bezichtigt hätten, weshalb die Familie ihres Ehemanns daraufhin beschlossen habe, sie wegen Untreue beziehungsweise Beschmutzung der Ehre zur Rechenschaft zu ziehen beziehungsweise töten zu wollen,
dass entsprechende Drohungen ihr per Videotelefonat, sowie gegenüber ihrem Ehemann und ihrer Familie wiederholt geäussert worden seien, diese jedoch nachgelassen und schliesslich ganz aufgehört hätten,
dass ihr Ehemann im Oktober 2023 infolge eines Gerangels mit dessen Vater eine Anzeige gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft erstattet und den Kontakt zu seinen Eltern endgültig abgebrochen habe,
dass es sich um eine Ehrensache handle, weshalb man sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit töte oder töten lasse - selbst, wenn sie sich in einem anderen Landesteil niederlassen würde,
dass auch die in der Türkei existierenden Frauenhäuser keinen Schutz bieten könnten, und sie von zwei Frauen wisse, die bei ihrer Rückkehr in die Türkei von deren Ehemännern getötet worden seien,
dass hinzukomme, dass ihre Schwiegerfamilie keine Angst vor der türkischen Justiz habe und ihre eigene Familie sich deswegen auch nicht traue, wegen der Fehde zur Polizei zu gehen,
dass sie unabhängig von diesem Vorbringen, bei einer Razzia wegen ihrem Bruder von den Behörden schlecht behandelt worden sei und während der Studienzeit wegen ihres alevitischen Glaubens von Mitschülerinnen schikaniert und sexualisierter, verbaler Gewalt ausgesetzt gewesen sei,
dass ihre Töchter keine eigenen Asylgründe hätten,
dass die Beschwerdeführerin beim SEM türkische Identitätskarten und Reisepässe, verschiedene zivilrechtliche Auszüge, eine gelochte Nüfus-Karte ihres Vaters, die Anzeige ihres Ehemanns gegen dessen Eltern vom 2. Oktober 2023, diverse Dokumente betreffend ihr Studium, das Resultat der Beamtenprüfung, eine Bescheinigung der Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei der Gewerkschaft und die Spitalakten zur Geburt ihrer Tochter einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2024 - eröffnet am 5. August 2024 - feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 21. November 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, dies mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Pflicht innert Frist nicht nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden,
dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. September 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass darin beantragt wird, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, die Beschwerdeführerinnen seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-zug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, den Beschwerdeführerinnen sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei ihnen als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 23. August 2024 und Kopien der N-Ausweise eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte bis zum 25. September 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerinnen den Kostenvorschuss am 24. September 2024 einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf diese einzutreten ist, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 24. September 2024 fristgerecht eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungswiese Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der Akten in der angefochtenen Verfügung vollständig und richtig festgestellt und diese als hinreichend begründet hat, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der in der Beschwerde erhobene Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2),
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, obwohl die Beschwerdeführerin ständig wegen ihrer ethnischen Identität, ihres Glaubens und ihrer politischen Ansichten unterdrückt worden sei, sei der Hauptgrund für ihr Asylgesuch die Verfolgung durch die Familie ihres Ehemannes,
dass die Begründung des SEM, die türkischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig nicht der Realität entspreche,
dass zwar in den Medien der Anschein erweckt werde, sie würden zum Schutz von Frauen viele Massnahmen ergreifen und grosse Anstrengungen unternehmen, aber die Zahl der Gewalttaten von Männern gegen Frauen und der Femizide in der Türkei zunehme, und die Zahl von 470 Tötungen im Jahr 2020 auf 695 im Jahr 2023 gestiegen sei,
dass die Frauen auf den Polizeiwachen, wo sie Schutz suchen würden, von den männlichen Polizeibeamten sich mit grossen Vorurteilen konfrontiert sähen und die Beamten sie dazu zu überreden versuchten, zu ihren gewalttätigen Familien oder Männern zurückzukehren,
dass die Frauen in den Frauenhäusern wie Gefangene behandelt würden und anstatt, dass sie dabei unterstützt würden, ihr durch die männliche Gewalt verlorenes Selbstvertrauen wiederzuerlangen, würden dort die letzten Reste ihres Selbstvertrauens zerstört, darüber hinaus komme es vor, dass sie in den Frauenhäusern von ihren Ehemännern, Freunden, Vätern, Brüdern oder von anderen Männern angegriffen und getötet würden, weshalb den Frauen bei diesem unzureichenden Schutz in den Frauenhäusern nur die Alternative bleibe, die Türkei zu verlassen,
dass auf Wunsch des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten sei,
dass weder die Polizei noch die Justiz in der Türkei in der Lage noch willens seien, Frauen, die Gewalt ausgesetzt seien, wirklich zu schützen, wenn man bedenke, dass fast 90% der Polizeiangehörigen in der Türkei männlichen Geschlechts seien und eine zutiefst patriarchalische Mentalität hätten,
dass die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sie unterstütze, zwar sehr wichtig sei, um sie vor Verfolgung durch seine Familie zu schützen, aber dies nicht verhindern könne, dass sie in der Türkei Opfer eines Ehrenmordes werde,
dass die Familie des Ehemannes fest davon überzeugt sei, dass sie ihren Mann betrogen und die Familie entehrt habe und die einzige Strafe hierfür nach dem Stammesrecht der Tod sei, und es keine Rolle spiele, wo sie sich aufhalten werde, sie werde immer gefunden und getötet,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin überzeugend, detailliert, stimmig und mit Realkennzeichen versehen seien, keine Widersprüche aufweisen würden und deshalb glaubhaft seien,
dass das Kindeswohl der beiden noch kleinen Töchter gefährdet wäre, wenn die Beschwerdeführerin bei einem Ehrenmord in der Türkei getötet oder schwer verletzt würde,
dass zunächst festzuhalten ist, dass das SEM die schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführerin durch die Polizei bei der mit ihren Brüdern in Zusammenhang stehenden Razzia erfahren habe, als auch die Beschimpfungen und Schikanen, denen sie während ihrer Studienzeit ausgesetzt gewesen sei, zutreffend aufgrund mangelnder Intensität als nicht ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erachtet hat,
dass das SEM ferner im Falle der Beschwerdeführerin zu Recht von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgegangen ist, insofern sie sich vor den Schwiegereltern wegen eines Ehrenmordes fürchtet, zumal ihr Ehemann auf ihrer Seite steht, weshalb auch nicht der Gang in ein Frauenhaus nötig ist,
dass der Ehemann zudem selbst eine Anzeige gegen seine Eltern eingereicht hat, und sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise ergeben, die darauf schliessen liessen, dass die türkischen Behörden nicht willens gewesen seien, sich der Anzeige anzunehmen,
dass sodann die Beschwerdeführerin angegeben hat, mit ihren Schwägerinnen und Schwager habe sie keine Probleme gehabt, und die Drohanrufe hätten inzwischen gänzlich aufgehört (vgl. SEM-Akten [...]-43/12 F36, F42),
dass auch die Feststellung des SEM, es handle sich um regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie durch einen Wegzug in eine westlichere und urbanere Region der Türkei entziehen könnte, zutreffend ist, weshalb die Verfolgung durch ihre Schwiegereltern auch deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend ausführt, weshalb der Wegweisungsvollzug sowohl in die Provinz Diyarbakir oder an einen anderen Ort in der Türkei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III) und in der Beschwerde diesbezüglich keine Argumente vorgetragen oder Beweismittel vorgebracht werden, die zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass das SEM insbesondere zu Recht festhält, dass es dem in der Türkei berufstätigen Ehemann als (...) keine Mühe bereiten werde, an einem anderen Ort in der Türkei eine Anstellung zu finden, auch die Beschwerdeführerin verfüge über eine universitäre Ausbildung, weshalb ihr ein Berufseinstieg in einem bekanntlich chronischem Fachkräftemangel heimgesuchten Berufsfeld gelingen sollte, sofern sie dies anstrebe,
dass es betreffend das Kindeswohl feststellte, der Kindsvater befinde sich in der Türkei und die Kinder könnten von einem zweiten, physisch präsenten Elternteil in ihrer Entwicklung auf vielfältige Weise profitieren, die Kinder seien noch nicht im schulpflichtigen Alter und würden demnach nicht aus etablierten Strukturen herausgerissen,
dass ein Wegweisungsvollzug mithin - so hält das SEM zu Recht fest - auch unter individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten sei,
dass vor diesem Hintergrund eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) fällt,
dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass demnach die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 24. September 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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