Entscheiddatum: 20.11.2013Publikationsdatum: 10.02.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5473/2011/wif
Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 23. August 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 10. Februar 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ vom 15. Februar 2010 und der einlässlichen Anhörungen vom 17. Februar 2010 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör.
D. Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein.
E. Mit Verfügung vom 23. August 2011 hob das BFM die mit Verfügung vom 24. Februar 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Asylgründe werde - soweit diese bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen seien - auf den Asylentscheid vom 24. Februar 2010 verwiesen. Der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus C.______, wo seine Ehefrau, seine Eltern und (...) Brüder lebten. Zudem habe er vor seiner Ausreise mehrere Jahre als (...) gearbeitet. Er verfüge insgesamt über ein tragfähiges soziales Netz und berufliche Erfahrung, was ihm bei einer Rückkehr und beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz entgegenkomme.
F. Mit Eingabe vom 30. September 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2011 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, die Verfügung vom 24. Februar 2010 unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme in Wiedererwägung zu ziehen; eventualiter sei die Verfügung vom 23. August 2011 aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung der aktuellen Asylgründe und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei einer Rückweisung sei das BFM anzuweisen alle Herkunftsländerinformationen offenzulegen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Sodann sei dem Rechtsvertreter, vor Gutheissung der Beschwerde, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte zu den Akten.
G. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die (damalige) Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Er wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
H. Am 28. Oktober 2011 überwies der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse.
I. Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass seine Ehefrau nunmehr in die Schweiz eingereist sei.
J. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
K. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 beantragte das BFM, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein Asylentscheid für die Ehefrau ergangen sei.
L. Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere, umfassende Dokumentation zur Situation in Sri Lanka ein.
M. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, bis das BFM über das hängige Asylgesuch der Ehefrau und deren Kind entschieden hat.
N. Mit Verfügung vom 22. August 2013 stellte das BFM fest, dass die Ehefrau und das Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
O. Mit Eingabe vom 6. September 2013 informierte der Rechtsvertreter dahingehend, dass der negative Asylentscheid der Ehefrau fristgerecht angefochten werde.
P. Mit Eingabe vom 30. September 2013 liess der Beschwerdeführer eine umfassende Dokumentation zur aktuellen Lage in Sri Lanka zukommen, wobei der Eingabe unter anderem Fotografien von Narben des Beschwerdeführers beigelegt waren.
Q. Das Beschwerdeverfahren der Ehefrau und des Kindes war bisher unter der Verfahrensnummer (...) beim Bundesverwaltungsgericht hängig und wird mit (...) Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu: Urteil in Sachen []).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. August 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 23. August 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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