Entscheiddatum: 12.07.2024Publikationsdatum: 24.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5471/2023
Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. September 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge zirka im Jahr 2019 zusammen mit seiner Familie und gelangte in die Türkei, wo er viereinhalb bis fünf Jahre geblieben sei, wobei er nach einem Jahr von seiner Familie, welche sich heute im Iran aufhalte, getrennt worden sei. Sein Bruder (N [...]) stellte am 18. Juli 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde mit Verfügung vom 13. September 2019 vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer selber sei über die Balkanroute am 25. April 2023 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. Mai 2023 wurde er summarisch befragt und am 31. Mai 2023 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, B._______, der Gründer der (...), sei der (...) seines Vaters gewesen. Sein Vater sei als (...) für diesen tätig und sein enger Vertrauter gewesen. Er habe ihn überallhin begleitet, alles organisiert und über alle seine Tätigkeiten Bescheid gewusst. Er sei zum Leiter des (...) der (...) ernannt worden und dabei für alle 34 Provinzen zuständig gewesen. Nachdem die (...) Konkurs gegangen sei, sei B._______ zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Sein Vater habe ihn in der Folge oft im Gefängnis besucht. B._______ sei in Haft umgebracht worden, woraufhin sein Vater in den Fokus verschiedener Personen geraten sei, die an Informationen zu den (...)geschäften hätten gelangen wollen, darunter auch die Taliban. Diese seien oft zu ihnen nach Hause gekommen, um seinen Vater zu suchen, und hätten die Familie belästigt. Dem Vater sei telefonisch damit gedroht worden, dass sie die Familie umbringen würden, wenn er sich nicht stelle beziehungsweise die gewünschten Informationen liefere. Sein Vater habe aber nicht über entsprechende Informationen verfügt. Wegen der Drohungen seien sie von Kabul in den Heimatort Kunduz geflohen. Doch auch dort sei sein Vater bedroht worden, weshalb sie über den Iran in die Türkei gereist seien. Nach einem Jahr sei seine Familie von dort aus nach Afghanistan deportiert worden. Weil er zum Zeitpunkt der Deportation nicht zu Hause gewesen sei, sei er alleine in der Türkei zurückgeblieben und nach drei bis vier Jahren zu seinem Bruder in die Schweiz gereist. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er von seinem Vater erfahren, dass seine Familie in Afghanistan wieder von den Taliban bedroht und zwei seiner Geschwister schliesslich von diesen entführt worden seien. Seine Schwester hätten sie umgebracht. Von seinem jüngeren Bruder hätten sie nie wieder etwas gehört. Seine Eltern und zwei weitere Geschwister seien daraufhin in den Iran geflüchtet. Seine Mutter sei zudem (...) und dann (...) und somit für die Regierung tätig gewesen. Sein älterer Bruder sei einmal von den Taliban festgenommen worden, damit er sich ihrem Kampf gegen die Regierung anschliesse.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie seiner Tazkira, einen ärztlichen Bericht, eine Übersicht über das Schicksal seiner Familienmitglieder, Unterlagen zur Berufstätigkeit seiner Mutter und zur Krankheit seines Vaters sowie Kopien von deren Bankkarten zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 6. September 2023 - eröffnet am 8. September 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
F. Mit Replik vom 7. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rügen gilt es vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
3.1 Zur Begründung der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz mache geltend, seine Aussagen würden nicht mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen. An der Asylanhörung sei er sodann mehrfach mit den Aussagen des Bruders konfrontiert worden. Das SEM scheine somit die Asylakten des Bruders konsultiert zu haben, was aber nicht aus dem Aktenverzeichnis hervorgehe. Die ordnungsgemässe Aktenführung sei ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Angesichts der geltend gemachten Unglaubhaftigkeitselemente seien die Aussagen des Bruders von Relevanz. Die Akten seien dem Rechtsvertreter auch nicht zugänglich gemacht worden. Damit werde ein Vergleich seiner Aussagen mit denjenigen des Bruders verunmöglicht und das rechtliche Gehör verletzt. Der Vorbehalt der Vorinstanz vermöge an dieser Verletzung nichts zu ändern. Würde es dem SEM zugestanden, erst auf Vernehmlassungsebene ausführlich zur Glaubhaftigkeit Stellung zu nehmen, würde er zur Beschwerdeeinreichung gezwungen, um eine gehörige Prüfung seiner Anträge zu bewirken. Es hätte am SEM gelegen, die Glaubhaftigkeit bereits im Asylentscheid genügend zu begründen.
Das SEM hielt dazu in seiner Vernehmlassung fest, das Anhörungsprotokoll des Bruders sei als Beilage zum Asylentscheid zugänglich gemacht worden. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer dieses während der 30-tägigen Beschwerdefrist beim SEM einfordern können. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, werde es mit der vorliegenden Vernehmlassung nochmals zugestellt.
3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend nicht erkannt werden. Ob das Anhörungsprotokoll dem Beschwerdeführer mit der Verfügung tatsächlich zugestellt worden war, lässt sich nicht eruieren. Zumindest wurde im Dispositiv die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügt. Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung zudem richtig darauf, dass es der vertretene Beschwerdeführer während der Beschwerdefrist unterlassen hat, beim SEM Einsicht in die Asylakten des Bruders zu verlangen. Weiter wird in der Beschwerde selber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei während der Anhörung mit den Widersprüchen zu den Aussagen seines Bruders konfrontiert worden. Schliesslich legte das SEM das Anhörungsprotokoll mit der Vernehmlassung noch einmal offen und der Beschwerdeführer konnte in der Replik dazu Stellung nehmen, wobei er sich inhaltlich mit dem Hinweis begnügte, die Aussagen würden übereinstimmen, ohne auf die in der Verfügung dargelegten Widersprüche einzugehen. Dass die Asylakten des Bruders konsultiert wurden, geht aus den Erwägungen der Verfügung hervor. Wenn hierzu keine Aktennotiz mit Eingang ins Aktenverzeichnis erstellt wurde, stellt dies keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar.
3.3 Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle tatsächlich so zugetragen haben sollten - was vorliegend offengelassen werden könne - liessen sich seinen Aussagen keine Anhaltspunkte auf eine Verfolgung aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen. Vielmehr hätten die Taliban über seinen Vater in erster Linie Zugang zu hochsensiblen (...)kundendaten, darunter Daten zu regierungsnahen Personen, erhalten wollen. Damit habe die angebliche Verfolgung nicht auf eine bestimmte Eigenschaft seines Vaters abgezielt. Bezüglich der Tätigkeit der Mutter als (...) beziehungsweise (...) werde erst gar keine konkrete Verfolgung (den Beschwerdeführer betreffend) geltend gemacht. Dasselbe gelte für sein Vorbringen, wonach die Taliban seinen Bruder hätten zwangsrekrutieren wollen.
Zudem sei hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. So habe der Beschwerdeführer an der Erstbefragung ausgeführt, dass die Taliban öfters zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihre Familie belästigt hätten, während er an der Anhörung gesagt habe, dass die Taliban seine Familie oft telefonisch gestört beziehungsweise bedroht hätten. Demgegenüber habe sein Bruder anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, abgesehen von den Telefonanrufen sei in Kabul nichts weiter vorgefallen. Dessen Aussage, wonach sein älterer Bruder durch die Bedroher identifiziert worden sei, habe der Beschwerdeführer wiederum mit keinem Wort erwähnt. Gerade auch angesichts dieser Identifizierung, erscheine nicht plausibel, dass die Taliban (nur) seinen jüngeren Bruder und seine Schwester, nicht jedoch seinen ältesten Bruder, der ebenfalls anwesend gewesen sein solle, hätten entführen sollen, zumal dem ältesten Sohn in Afghanistan eine besondere Bedeutung zukomme. Schliesslich leuchte auch nicht ein, weshalb die Taliban seine Schwester einfach so hätten umbringen sollen, zumal sie damit ein Druckmittel gegenüber seinem Vater aus den Händen gegeben hätten.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Vater des Beschwerdeführers verfüge als ehemaliger Mitarbeiter der (...) über Insiderinformationen beziehungsweise schreibe ihm die Taliban diese zu und würden ihn deshalb verfolgen. Die Tätigkeit des Vaters für die (...) sei somit mit derjenigen von Regierungsmitarbeitenden oder Mitarbeitern von Hilfswerken vergleichbar, welche von den Taliban geächtet würden. Diesen beruflichen Hintergrund und die Kenntnisse, die er durch die Mitarbeit in der (...) erhalten habe, seien ein untrennbar mit ihm verbundenes Merkmal. Auch liessen sich die Mitarbeitenden der (...) von den übrigen Personen im Irak klar abgrenzen. Damit erfülle der Vater des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Durch seine wiederholte Weigerung, mit den Taliban zu kooperieren, zeige er klar eine Ablehnung der Wertehaltung der Taliban. Ihm werde daher eine oppositionelle Haltung zugeschrieben, womit er als politisch verfolgt gelte, zumal dieses Verfolgungsmotiv weit zu verstehen sei. Dem Vater werde eindeutig eine Rolle als «Gegner» der Taliban zugeschrieben. Zudem weise die Verfolgung spätestens seit der Ermordung der Schwester flüchtlingsrechtliche Relevanz auf. Die Bestrafung - in der Form der Verschleppung des Bruders und der Tötung der Schwester - sei als Reaktion auf die Weigerung des Vaters erfolgt, den Taliban die erhofften Informationen zu liefern und daher als politisch motivierter Racheakt zu deuten. Aufgrund der Tätigkeit des Vaters drohe dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer Person, die für die (...) und somit für ein Unternehmen tätig gewesen sei, weIches stark mit den staatlichen und westlichen Strukturen verknüpft gewesen sei, eine Reflexverfolgung. Die Taliban hätten bereits seine Schwester umgebracht und seinen Bruder entführt, um den Vater zu erpressen. Es sei daher als erstellt zu betrachten, dass er im Falle einer Rückkehr ebenfalls entführt, gefoltert und schlimmstenfalls getötet werden würde, da sich sein Vater nicht gestellt habe. Diese Einschätzung werde durch die länderspezifischen Gegebenheiten gestützt.
Sollte das Verfolgungsmotiv wider Erwarten durch das Gericht verneint werden, sei die Verfolgung durch die Taliban eventualiter als nicht staatliche Verfolgung zu qualifizieren, vor welcher der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz erlangen könne.
5.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM keine Ausführungen zu den materiellen Beschwerdevorbringen.
5.4 In der Replik wurde festgehalten, der Bruder des Beschwerdeführers sei dreieinhalb Jahre vor diesem zu seinen Asylgründen befragt worden und bestätige dessen Aussagen in den wesentlichen Teilen. Die beiden Brüder, welche als unbegleitete Minderjährige mit drei Jahren Abstand in die Schweiz eingereist seien, hätten ihre Asylgründe in der freien Rede über mehrere Seiten übereinstimmend dargelegt. Das SEM würdige diese Übereinstimmungen mit keiner Silbe. Aus lediglich zwei Punkten, bei welchen es sich nicht einmal um Wiedersprüche handle, leite es die Unglaubhaftigkeit der Verfolgung ab.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters des Beschwerdeführers hat er seine Vorbringen zur Tätigkeit seines Vaters für die (...) und den Belästigungen in Form von gelegentlichen Besuchen und telefonischen Drohungen vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der freien Rede über vier A4-Seiten detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt. In der Beschwerde wird zudem richtig darauf hingewiesen, dass die Vorbringen im Wesentlichen mit den Aussagen seines Bruders übereinstimmen, welcher drei Jahre zuvor in die Schweiz eingereist war. Das SEM hat denn auch in seiner Verfügung lediglich einen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit angebracht und diese nicht einer fundierten Prüfung unterzogen. Immerhin brachte es dabei aber zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer Besuche bei ihnen zu Hause erwähnt habe, während der Bruder nur von Telefonanrufen durch Unbekannte gesprochen habe. Dass der Bruder, der relativ kurz nach der Flucht aus Afghanistan einreiste, die entsprechenden Besuche nicht erwähnt hat, muss als gewichtiger Unterschied bezeichnet werden. Bei einer Bedrohungslage allein telefonischer Art stellt sich sodann auch die Frage, wie der Beschwerdeführer wissen konnte, dass es sich bei den Anrufern um Angehörige der Taliban handelte. Bezeichnenderweise hat denn der Bruder die Bedroher an keiner Stelle als den Taliban zugehörig, sondern vielmehr als regierungsnah beschrieben (vgl. Anhörungsprotokoll des Bruders vom 5. September 2019, AF40 und 60ff.). Auch der Beschwerdeführer selber sprach an der Befragung zunächst von mächtigen Menschen beziehungsweise der Mafia und ergänzte erst erklärend, er meine damit die Taliban, wodurch der Eindruck entsteht, dass er die Aussagen des Bruders an die Gegebenheiten nach der Machtübernahme der Taliban anzupassen versucht (vgl. A12 S.9). An der Anhörung gab er zudem an, die Anrufer hätten dem Vater gesagt, dass sie von der Regierung seien, aber sein Vater habe gewusst, dass es Taliban gewesen seien, ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. A15 F42). Schliesslich erscheint auch fraglich, ob jemand, der von der Taliban bedroht wird, sich in Kunduz in Sicherheit bringen würde, wo der Einfluss der Taliban zum damaligen Zeitpunkt ungleich stärker war, als in Kabul.
6.2 Selbst wenn aber die Telefone tatsächlich von Angehörigen der Taliban ausgegangen sein sollten, ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass diese aufgrund der Akten wohl allein monetäre Absichten hatten. So dürfte der Vater des Beschwerdeführers als enger Vertrauter von B._______, welcher nach dessen Ableben die Geschäfte weiterführte, sowie als ehemaliger zum Leiter des (...) beförderter (...) von der illegalen Bereicherung der Mächtigen des Landes über die (...) Kenntnis gehabt haben, zumal dabei Bargeld (...) ausser Landes transportiert und zinslose Kredite ohne Zahlungsfristen an Aktionäre der (...) über Strohmänner (...) vergeben wurden (vgl. [Quelle]). Die Anrufer wollten offensichtlich an bestimmte Informationen beziehungsweise schlussendlich über den Vater des Beschwerdeführers an ihr Geld gelangen, nicht jedoch diesen für seine Tätigkeit bei der (...) oder für die fehlende Kooperation bestrafen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies zweifellos bereits in die Tat umgesetzt werden können, wozu sie offenbar auch bei B._______ in der Lage waren, welchem sie überdies im Gefängnis noch schwerer habhaft werden konnten. Übergriffe auf den Vater wurden denn vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise dargelegt. Die entsprechenden Beschwerdeausführungen, die den Vater des Beschwerdeführers als Oppositionellen erscheinen lassen wollen, vermögen in keiner Weise zu überzeugen.
6.3 Schliesslich stellt sich auch die Frage der Aktualität des Interesses am Vater des Beschwerdeführers, zumal die Taliban zwischenzeitlich an der Macht sind und ihnen Dokumente der damaligen (...) kaum irgendwelche Vorteile verschaffen könnten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Familie nach der Rückkehr aus der Türkei im Jahr 2020 oder 2021 nochmals bedroht worden sei.
6.4 Diesen Erwägungen gemäss ist mit Blick auf die Reflexverfolgung im afghanischen Kontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat trotz der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters in absehbarer Zukunft nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 10¼ Stunden scheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den kommunizierten Stundenansatz von maximal Fr. 220.- ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'275.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'275.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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