Entscheiddatum: 30.09.2024Publikationsdatum: 09.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5454/2024
Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 5. August 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Februar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach.
B. Anlässlich der Befragung vom 2. April 2024 gab sie zur Begründung ihres Gesuchs an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe seit dem Jahr 2018 zwecks medizinischer Behandlung ihres libanesischen Ehemannes im Libanon gelebt. Um ihren Aufenthaltsstatus im Libanon habe er sich gekümmert und er sei am 19. Juli 2022 gestorben. Aus Respekt vor den libanesischen Verwandten sei sie noch ein (Trauer-) Jahr im Libanon geblieben und im September 2023 in die Ukraine zurückgekehrt. Am 24. Februar 2024 sei sie aus der Ukraine aus- und am 26. Februar 2024 in die Schweiz eingereist. Gegen eine Rückkehr in die Ukraine spreche der dortige Krieg und gegen eine solche in den Libanon, dass sie dort niemanden habe. Ihre Familie seien ihre Kinder.
C. Der Sohn (B._______, D-5442/2024) und die Tochter sowie Enkelin (C._______ und D._______, D-5554/2024) der Beschwerdeführerin reichten am 18. Februar 2024 in der Schweiz ebenfalls ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ein.
D. Mit Verfügung vom 5. August 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. August 2024 (Postaufgabe 30. August 2024) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2024. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. September 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren der Tochter und Enkelin (D-5455/2024) sowie des Sohnes (D-5442/2024) der Beschwerdeführerin zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).
5.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unvollständige Feststellung des Sachverhaltes) und des rechtlichen Gehörs erhoben. So habe es die Vorinstanz unterlassen, die aktuelle Situation im Libanon, insbesondere ihre konkrete Lebenssituation und ihre angeschlagene Gesundheit, von welcher sie aus den parallelen Verfahren ihrer Kinder gewusst haben müsse, abzuklären. Ihre Kinder könnten sie zudem aufgrund ihrer eigenen Gesuchsgründe nicht mehr unterstützen.
Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Situation im Libanon durch die Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und es wird darauf soweit notwendig in den dazugehörigen Erwägungen (Wegweisungsvollzug) eingegangen. Alsdann kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihre konkreten Lebensumstände oder ihre Gesundheit nicht abgeklärt zu haben, gilt doch der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt und trifft die Beschwerdeführerinnen eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. dazu auch Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, insbesondere nicht bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin. Auf explizite Nachfrage verneinte sie gesundheitliche Probleme (A8/6, F51: «Wie geht es Ihnen gesundheitlich?», «Okay, danke») und ihre Kinder gaben diesbezüglich nichts (einschlägiges) zu Protokoll (D-5455/2024, A8/7; D-5442/2024, A8/5). In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin eine «angeschlagene Gesundheit» vor, jedoch ohne diese näher zu substanziieren oder mit medizinischen Dokumenten zu belegen. Somit bestanden weder für die Vorinstanz noch bestehen im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils Hinweise für eine Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Wie nachstehend zu sehen sein wird, vermag der Einwand der unmöglichen Unterstützung durch ihre Kinder aufgrund deren eigenen Ausreise aus dem Libanon, nicht zu greifen. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet. Das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie im Libanon über eine Schutzalternative verfüge. Die Beschwerdeführerin habe als ukrainische Staatsangehörige seit dem Jahr 2018 dauerhaft mit ihrem libanesischem Ehemann im Libanon gewohnt und sei nach dessen Tod (19. Juli 2022) ein weiteres Jahr im Libanon geblieben. Gemäss offizieller Website der Libanesischen General Security könne die Witwe eines libanesischen Ehemannes eine jährliche Aufenthaltsbewilligung beantragen, wenn sie libanesische Kinder und nicht wieder erneut geheiratet habe. Diese Voraussetzungen seien bei der Beschwerdeführerin vorhanden. Mit der Schutzalternative im Libanon sei sie bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt, weshalb das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen sei.
7.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem libanesischen Ehemann im Jahr 2018 zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in den Libanon gegangen. Er habe ausser ihr zu keinem Familienmitglied im Libanon Kontakt gehabt und niemand anders hätte sich dort um ihn kümmern können. Sie selber sei im Alltag auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen gewesen, weil sie im Jahr 2006 bei einer Explosion während eines Ferienaufenthaltes im Libanon am Bein verletzt worden sei. Es wäre ihr deshalb nicht möglich gewesen, alleine in der Ukraine zu bleiben. Sie habe nicht vorgehabt im Libanon, wo sie keine sozialen Kontakte habe, zu bleiben und sie besitze in der Ukraine noch eine Wohnung. Die Geburt ihrer Kinder habe sie im Libanon nicht registrieren lassen. Da die Situation nach ihrer Rückkehr in die Ukraine immer gefährlicher geworden und ihre Tochter sich um ihre Sicherheit gefürchtet habe, sei sie ausgereist.
8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
8.2 Die Beschwerdeführerin war mit einem libanesischen Ehemann verheiratet und hatte ihren festen Wohnsitz seit 2018 im Libanon, wobei sie erst rund ein Jahr nach seinem Tod im September 2023 in die Ukraine zurückkehrte (A8/6, F18 ff.), bevor sie am 26. Februar 2024 in die Schweiz einreiste. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Witwe eines libanesischen Ehemannes, welche libanesische Kinder (Sohn, D-5442/2024, Tochter D-5455/2024; [...]) hat und nicht erneut verheiratet ist, Anspruch auf eine jährliche Aufenthaltsbewilligung hat. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips fällt die Anwendung der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 vorliegend ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schutzalternative im Libanon. Angesichts der Aktenlage - auch infolge Beizugs der Verfahrensakten ihrer Kinder - vermag die Behauptung, aus der Ukraine im Jahr 2018 mit der Absicht der Rückkehr ausgereist zu sein oder ihre Kinder im Libanon nicht registriert zu haben, an dieser Einschätzung nichts zu ändern und auch der Hinweis auf Immobilienbesitz im Ausland (Ukraine) ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin kann aus ihrem bisherigen Unterlassen der möglichen Beantragung einer libanesischen Aufenthaltsbewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten, vielmehr ist sie gehalten, alles dafür Nötige bei der Rückkehr in die Wege zu leiten.
8.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen.
9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das gelingt ihr offenkundig nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Die allgemeine Lage im Libanon ist zwar äusserst volatil. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht davon aus, sie sei landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder eine medizinische Notlage gekennzeichnet (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2170/2024 vom 24. Juni 2024 E. 9.3.2). An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise der Beschwerdeführerin auf öffentliche Berichte beziehungsweise Internetlinks nichts zu ändern (Beschwerde: AP News, Spiegel, Reuters).
10.3.3 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit den Verhältnissen im Libanon vertraut ist und Verwandte ihres verstorbenen Ehemannes vorhanden sind. Insbesondere kann sie mit ihren erwachsenen Kindern in den Libanon zu deren Familien zurückkehren, womit sie auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auch wenn sie mit ihrer alleinigen Rückkehr in die Ukraine im September 2023 bereits demonstriert hat, gar ungeachtet der länderspezifischen Sicherheitslage unabhängig und selbständig leben zu können (A8/6, F22: angeblich kein Beziehungsnetz in der Ukraine).
10.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht kann aus der Aktenlage nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Gesundheitszustandes auf eine dringende medizinische Behandlung im Sinne der dafür geltenden Rechtsprechung angewiesen, welche sie im Libanon nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Libanon verfügt grundsätzlich über ausreichende medizinische Strukturen (vgl. dazu BVGer Urteil D-1508/2022 vom 27. April 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). Es sind weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift derart gravierende Befunde ersichtlich, die die Kriterien der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllen würden. So kann sie aus dem bloss behaupteten «angeschlagenen» Gesundheitszustand und dem nicht zielführenden Hinweis auf die Verfahrensakten ihrer Kinder nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie (auch) auf Beschwerdeebene keinerlei Nachweise eingereicht hat. Es lassen sich alsdann aus den Akten auch keine Hinweise auf eine Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Unterstützung entnehmen, zumal Mitglieder ihrer Familie (Ehemann; D-5442/2024, Ehefrau des Sohnes) solche im Libanon bereits in Anspruch genommen haben. Im Weiteren ist das Beschwerdevorbringen, wegen der Beinverletzung aus dem Jahr 2006 auf Unterstützung im Alltag angewiesen zu sein, auch im Sinne vorstehender E. 10.3.3, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu erachten, zumal die Beschwerdeführerin im Februar 2024 auch explizit nur aus Kriegsgründen wieder aus der Ukraine ausgereist ist (A8/6, F42).
10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihres gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser