Entscheiddatum: 23.09.2013Publikationsdatum: 02.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5426/2010
Urteil vom 23. September 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),Irak, vertreten durch (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin - eine irakische Staatsangehörige und Sunnitin kurdischer Ethnie - suchte am 6. April 2010 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung brachte sie anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 9. April 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 23. April 2010 sowie einer ergänzenden Anhörung vom 21. Juni 2010 im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes bedroht worden, weshalb sie den Irak verlassen habe. Sie stamme aus C._______, sei jedoch nach der Heirat im Jahr (...) zu ihrem Ehemann nach D._______ gezogen. Ihr Ehemann sei (...) gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 seien sie nach E._______ geflüchtet. Nach etwa drei Wochen seien sie jedoch wieder nach D._______ zurückgekehrt, da ihnen das Geld ausgegangen sei, sie von den (...) Behörden nicht unterstützt worden seien und ihnen auch die (...) Gesetze nicht gefallen hätten. Da ihr Haus in der Zwischenzeit angezündet worden und nicht mehr bewohnbar gewesen sei, hätten sie es verkauft und fortan bei (...) gewohnt. Als dieser jedoch anlässlich eines Streits auf einen ihrer Söhne geschossen habe, seien sie ausgezogen und hätten ein Haus gemietet. Wegen der (Vergangenheit) ihres Ehemannes hätten ihre Verwandten in C._______ nichts mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Von Kurden seien sie mit dem Tod bedroht worden. Ihr Ehemann sei aus Angst untergetaucht; seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Er habe sie telefonisch aufgefordert, das Land zu verlassen, da er bei einer allfälligen Entführung nicht für ein Lösegeld aufkommen könne. Ende März 2010 sei sie deshalb aus dem Irak ausgereist und via die Türkei und ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Nur noch zwei ihrer insgesamt (...) Kinder lebten in D._______. (...).
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A2, A6 und A10).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 - eröffnet am 28. Juni 2010 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sie habe zunächst angegeben, nach dem Regimesturz von Kurden Todesdrohungen erhalten zu haben, bei der nur gerade zwei Wochen später erfolgten Anhörung jedoch behauptet, sich nicht mehr an Probleme im Irak erinnern zu können. Auch an den Zeitpunkt der Flucht nach E._______ und den dortigen Aufenthaltsort könne sie sich nicht mehr erinnern. Die angeführten Gründe, die sie zur Rückkehr nach D._______ bewogen hätten, vermöchten nicht zu überzeugen. Die behauptete Verfolgungssituation in D._______ sei deshalb erheblich in Zweifel zu ziehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Aufenthalt bei Familienangehörigen in C._______ erst auf Vorhalt hin zugegeben. Ein solches Aussageverhalten - Verheimlichen eines Aufenthalts bei der Familie und mehrmaliges Vorschieben von Erinnerungslücken - deute auf die Absicht hin, den Asylbehörden bedeutsame Begebenheiten verheimlichen zu wollen. Eine Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass die angegebenen Ausreisegründe konstruiert seien. Zudem könne aus dem alleinigen Umstand, dass der Ehemann (...) gewesen sei, keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Es erübrige sich, die allgemeine Situation in D._______ asylrechtlich zu würdigen, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen könne, sich bis zur Ausreise dort aufgehalten zu haben. In C._______ dürfte sie über ein funktionierendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin habe nach der Heirat zwar wohl längere Zeit in D._______ gelebt, aber der Wegweisungsvollzug in ihre Herkunftsprovinz C._______ sei zumutbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Juli 2010 eingereicht wurde.
C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre Familie habe aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes als (...) seit dem Sturz des Regimes grosse Schwierigkeiten gehabt. Sie seien als Verräter angesehen und von den Verwandten gemieden worden. Aus Angst vor den Schiiten und Kurden, die sie mit dem Tod bedroht hätten, sei sie mit ihrem Ehemann nach E._______ geflüchtet, wobei sie nach etwa drei Wochen nach D._______ zurückkehrt seien. Da die Situation tiefe Spuren hinterlassen habe, habe sie bei den Befragungen Schwierigkeiten gehabt, sich an alles zu erinnern. Die Einschätzung des BFM, wonach sich allein aus der Vergangenheit ihres Ehemannes keine Gefährdung ihrerseits ableiten lasse, treffe nicht zu. Alle, die im Dienst der Diktatur gestanden hätten, würden von den Kurden und Schiiten gehasst. Tausende ehemalige Mitglieder der Baath-Partei seien ermordet worden. Auch ihr Leben sei nach dem Regimesturz in Gefahr gewesen; Kurden hätten sie mit dem Tod bedroht. Sie sei nicht einer staatlichen, sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt, und ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland weiterer Verfolgung von Seiten der Kurden und von Banden ausgesetzt zu sein, sei gerechtfertigt. Zwar treffe es zu, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen besser sei als im Rest des Landes, aber das Gebiet sei noch weit entfernt von demokratischen und rechtsstaatlichen Grundprinzipien. Die politische Lage im Nordirak sei fragil und könne sich innert Kürze zum Schlechten wenden. Die Behauptung des BFM, eine Rückschaffung würde nicht gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, treffe nicht zu. Ihr Leben wäre bei einer Rückkehr aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes konkret gefährdet. Sie habe Drohungen von Kurden und anderen Gruppen erhalten und ihr Haus sei von Unbekannten in Brand gesteckt worden. Sie sei deshalb zumindest vorläufig aufzunehmen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten.
F. In ihrer Replik vom 1. September 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin, zwar aus C._______ zu stammen, jedoch aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes keine Beziehung zu ihren dortigen Verwandten mehr zu haben. Sie würden als Kollaborateure und Verräter angesehen. Es sei bekannt, dass viele ehemalige Beamte nach dem Sturz von Saddam Hussein ermordet worden seien. Auch ihr Ehemann sei spurlos verschwunden. Aufgrund dieser Sachlage sei es unerheblich, wo welcher Familienangehörige geboren sei. Sie könne weder in C._______ noch in einer anderen kurdischen Provinz leben. In arabischen Provinzen sei dies auch nicht möglich, da die Gefahr zu gross sei, dass die Vergangenheit ihres Ehemannes bekannt würde.
G. Am (...) 2011 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin - ein irakischer Staatsangehöriger und Sunnit kurdischer Ethnie aus D._______ - ebenfalls in der Schweiz um Asyl nach. Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im EVZ B._______ vom 18. Mai 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 29. August 2011 im Wesentlichen vor, (...).
H. Am 25. Oktober 2012 liess der Instruktionsrichter das N-Dossier dem BFM mit der Bitte um beförderliche Behandlung des Asylverfahrens des Ehemannes zukommen. Das die Beschwerdeführerin betreffende Beschwerdeverfahren könne angesichts der von ihr geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund von Schwierigkeiten ihres Ehemann im Heimatland erst weitergeführt werden, wenn über das Asylgesuch des Ehemannes entschieden worden sei.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, bis zum 17. Dezember 2012 mitzuteilen, welcher Prioritätsstufe es das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin zuordne. Bei ungenutztem Fristablauf gehe das Gericht davon aus, dass das BFM das Verfahren des Ehemannes nicht den Fällen vorderster Priorität zuordne.
I.b Innert Frist ging keine Antwort des BFM ein.
I.c Dem im Nachgang zur Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 bestellten N-Dossier entnahm der Instruktionsrichter am 7. Februar 2013, dass am 24. Januar 2013 eine weitere Anhörung des Ehemannes der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Der Instruktionsrichter retournierte daraufhin das N-Dossier dem BFM gleichentags mit der Bitte um beförderlichen Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens des Ehemannes.
1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereist und hat seinerseits ein Asylgesuch gestellt. Das ihn betreffende Asylverfahren ist beim BFM hängig. Reichen Ehegatten unabhängig voneinander ein Asylgesuch ein, so kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden. Ist - wie vorliegend - eine Beschwerde des einen Ehegatten beim Bundesverwaltungsgericht hängig, während betreffend den anderen Ehegatten ein Asylverfahren beim BFM in erster Instanz behandelt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zu sistieren, es sei denn, das BFM habe sein Verfahren auf unbestimmte Zeit sistiert. In letzterem Fall ist keine Sistierung des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt (vgl. Urteil D-5218/2010 vom 15. November 2012; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a - e).
4.2 Da sich die Beschwerdeführerin auf Schwierigkeiten beruft, die ihr Ehemann im Heimatland gehabt habe, und sie eine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend macht, kann das sie betreffende Beschwerdeverfahren nicht weitergeführt werden, solange über das Asylgesuch ihres Ehemannes nicht entschieden wurde. Wann der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Asylgesuch des Ehemannes ergehen wird, ist aufgrund der Aktenlage nicht absehbar. Eine erneute Einsichtnahme in das N-Dossier am 20. September 2013 hat ergeben, dass seit der Anhörung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2013 keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt sind. Daraus lässt sich schliessen, dass dem Asylgesuch des Ehemannes keine vorderste Priorität zukommt, und dass das diesbezügliche Verfahren beim BFM somit als faktisch auf unbestimmte Zeit sistiert gelten kann. Die beim Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsache bezüglich der Beschwerdeführerin ist daher in Anwendung des soeben Gesagten an das BFM zurückzuweisen.
4.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeurteilung in Koordination mit dem Asylverfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin an das BFM zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 900.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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