Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. August 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 14.07.2025Publikationsdatum: 30.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5418/2024
Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 22. August 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Juli 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Eine Schutzmarkierung datiert vom 17. Mai 2021.
Am 12. April 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 17. April 2024 zu und stellten fest, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am 17. Mai 2021 subsidiären Schutz erhalten und verfüge über einen vom 17. Mai 2022 bis 16. Mai 2024 gültigen Aufenthaltstitel.
Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. April 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei mit dem Flugzeug direkt von Athen nach Zürich geflogen. Davor habe er sich während eines Jahres und einigen Monaten auf der Insel Samos aufgehalten, wo er auch interviewt worden sei. In der Folge sei er nach Athen in ein Zentrum gebracht worden. Das Zentrum sei nicht schlecht gewesen, aber es hätten sehr strenge Regeln geherrscht. Da er einmal erst nach 23 Uhr ins Zentrum zurückgekehrt sei, sei er rausgeschmissen worden. Danach sei er nach B._______ gegangen und habe versucht, nach Italien zu reisen, dies habe aber nicht geklappt. Er sei nach C._______ gegangen, aber auch von dort sei ihm die Ausreise nicht gelungen. Schliesslich sei er von der Polizei festgenommen und ins Camp in D._______ geschickt worden, wo er seinen Entscheid erhalten habe. Da er noch minderjährig gewesen sei, sei er in ein Zentrum für Minderjährige nach Athen gebracht worden. Nachdem er volljährig geworden sei, habe er dieses verlassen müssen und keine weitere Unterstützung erhalten. Er habe sich dann bei verschiedenen Freunden aufgehalten, teilweise habe er für die Unterkünfte bezahlen müssen. Er habe beim Hilfswerk Helios um Unterstützung gebeten. Er habe alle angeforderten Unterlagen abgegeben, aber nie eine Rückmeldung erhalten. Jedes Mal, wenn er nachgefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, er würde kontaktiert werden. Da er über keine Adresse verfügt habe, habe er keine Arbeit bekommen können. Ausserdem beherrsche er die Sprache nicht. Auch habe er keinen Zugang zum Gesundheitssystem gehabt, da man dafür Geld brauche. Zwei minderjährige Brüder (E._______ [{...}], [...], und F._______ [{...}], [...]) befänden sich in der Schweiz. Diese würden ihn brauchen. Seine Brüder hätten F-Ausweise und würden in G._______ wohnen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe seit drei oder vier Jahren einen Knoten auf der Brust, dieser schmerze ein wenig, wenn er ihn anfasse, würde ihn sonst aber nicht beeinträchtigen.
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2024 zum vom SEM am 24. April 2024 in Zusammenhang mit den zwei in der Schweiz befindlichen Brüder gewährten rechtlichen Gehör legte der Beschwerdeführer dar, er habe Afghanistan im Alter von 14 Jahren verlassen und die lange Flucht habe tiefe Spuren hinterlassen. In Griechenland sei er unmenschlich behandelt worden und habe draussen im Zelt leben müssen, bis das Camp niedergebrannt sei. Von den Behörden sei er nicht unterstützt worden, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich zu integrieren. Auch das Hilfswerk Helios habe ihm trotz mehrmaligem Bitten nicht geholfen. In Griechenland müsste er auf der Strasse leben und hätte keinerlei Zukunftsaussichten. Er sei nicht mit seinen Brüdern gereist, da er aufgrund eigener Probleme vor diesen und bereits vor sechs Jahren aus Afghanistan ausgereist sei. Seine Brüder hätten das Land erst nach der Machtübernahme durch die Taliban verlassen. Es sei aber immer der Wunsch aller drei Brüder gewesen, zusammenzuleben, und der Beschwerdeführer sei, wenn immer möglich, mit seinen beiden Brüdern in Kontakt gewesen und habe ihnen empfohlen, in die Schweiz zu reisen. Die Eltern und die jüngere Schwester des Beschwerdeführers würden als verschwunden gelten, was für ihn sehr belastend sei. Seine Brüder seien die einzige Familie, die er noch habe. Für seine jüngeren Brüder sei er Vater und Mutter zugleich, er sei deren einzige Stütze.
Der Stellungnahme der Beiständin der jüngeren Brüder vom 30. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass der Vater das Heimatland bereits vor dem Beschwerdeführer habe verlassen müssen und seither als verschollen gelte, weshalb der Beschwerdeführer für seine jüngeren Brüder bereits damals als Vaterersatz fungiert habe. Als er dann in Griechenland gewesen sei, habe er versucht, die Familie von dort aus zu unterstützen, auch finanziell. Bei der Ausreise, an der Grenze zum Iran, seien seine Brüder von seiner Mutter und der Schwester getrennt worden und hätten seither keinen Kontakt mehr. Die beiden Brüder seien an der Grenze zur Türkei ebenfalls getrennt worden, weshalb E._______ alleine in Griechenland eingetroffen sei, während F._______, der jüngste, während einer Zeit keinen Kontakt zu den Brüdern gehabt habe. Die Beiständin habe E._______ am Erstgespräch anfangs 2023 als enorm belastet, depressiv und verzweifelt wahrgenommen. Er habe sich grosse Sorgen um den jüngeren Bruder gemacht und sich schuldig gefühlt, dass er diesen verloren habe. Er zeige ein grosses Verantwortungsgefühl gegenüber diesem. Als der Beschwerdeführer wieder habe Kontakt zu F._______ aufnehmen können, habe sich der depressive Zustand von E._______ merklich verbessert. Das Wiedersehen im Mai 2023 sei entsprechend emotional aufgeladen gewesen. Es bestehe eine sehr enge und vertraute Beziehung zwischen den Brüdern. E._______ kümmere sich im Alltag sehr um F._______. Gleichzeitig hätten sie ihren älteren Bruder sehr vermisst, weshalb dessen Einreise eine grosse Erleichterung gewesen sei. Die Nähe des Beschwerdeführers habe seine Brüder emotional sehr gestärkt. Seit dessen Einreise würden sich die Brüder regelmässig sehen und es bestehe eine gesunde und sehr förderliche Beziehung zwischen ihnen. Diese innige Beziehung wirke sich stabilisierend und positiv auf die psychische Verfassung der Brüder aus. Es sei davon auszugehen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers eine massive Destabilisierung bei den beiden jüngeren Brüdern auslösen würde. Insbesondere E._______ profitiere stark von der Präsenz und Unterstützung des Beschwerdeführers, da er sein Verantwortungsgefühl gegenüber F._______ etwas teilen könne, was ihm erlaube, sich vermehrt seinen eigenen Bedürfnissen zuzuwenden. Trotz dieser Entlastung gehe es E._______ psychisch noch nicht gut und er werde vom internen Psychosozialen Dienst in der Unterkunft begleitet. Für F._______ sei der Beschwerdeführer eine Vaterfigur, weshalb er sehr von dessen Anwesenheit profitiere. Seine aktuelle psychische Stabilität stehe im direkten Zusammenhang mit der Einreise und Präsenz des Beschwerdeführers und der liebevollen Unterstützung durch E._______. Auch bei ihm sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers ihn in eine massive psychische Krise manövriere, die E._______ durch seinen eigenen Verlust und psychische Dekompensation nicht auffangen könne. Aus diesen Gründen ersuche die Beiständin darum, aus Kindesschutzgründen von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland abzusehen.
Am 20. August 2024 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgehändigt. Diese äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2024 dahingehend, der Beschwerdeführer sei in Griechenland unter den schlimmsten Umständen erwachsen geworden, und legte erneut die von ihm dort durchlebten Schwierigkeiten dar. Ausserdem wolle er seine beiden Brüder auf keinen Fall allein lassen, da er nicht wisse, was diese ohne ihn machen sollten. Er sei das Einzige, was diese noch hätten.
B. Mit Verfügung vom 22. August 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 29. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, diese sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen, ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz- fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes und einer Stellungnahme an. Innert Frist wurden keine Dokumente oder Stellungnahmen zu den Akten gereicht.
F. Mit Eingabe vom 25. September 2024 erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm zurzeit nicht möglich, einen Arztbericht einzureichen, da er einen ersten Arzttermin erst in Aussicht habe. Er ersuche deshalb um Verlängerung der Frist.
G. Am 19. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz das Doppel der Beschwerde zu und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
H. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2024 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I. Am 29. Januar 2025 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme der Beiständin seiner Brüder sowie allfälliger weiterer Beweismittel.
J. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Beiständin seines jüngsten Bruders vom 11. Februar 2025 zu den Akten.
K. Am 3. März 2025 zeigte die neue Rechtsvertreterin, MLaw Katrin Henzi, ihr Mandat unter Beilage einer Vollmacht an.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Die Dispositivziffern 1 - 2 der Verfügung des SEM vom 22. August 2024 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung.
2.2 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen. Dem Gericht kommt diesbezüglich volle Kognition zu.
3.1 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges aus, dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf welche sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen müsse. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland gegen Artikel 3 EMRK verstosse. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn anzuerkennen sei, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig seien, liege es doch an ihm, diese Regelvermutung der Asylbehörde umzustossen und konkret nachzuweisen, dass ihm Griechenland seine Rechte völkerrechtswidrig verweigern und Unterstützungsleistungen entsprechend unterlassen würde.
In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis der beiden Brüder zum Beschwerdeführer legte die Vorinstanz dar, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder, welche über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten, als Angehörige zur Kernfamilie gelten. Wenn die Beziehung zwischen Geschwistern oder Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen sei, müsse ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, das über die normalen familiären Bindungen hinausgehe, damit Art. 8 EMRK zum Tragen komme. Der Beschwerdeführer habe die Volljährigkeit in Griechenland erreicht, jedoch keine Anstrengungen erkennen lassen, jemals für seine Brüder einen Familiennachzug zu beantragen oder ein Verfahren zur Feststellung seiner Vormundschaft gegenüber dieser eingeleitet zu haben. Auch in der Schweiz seien gemäss Akten keine entsprechenden Verfahren eingeleitet worden. Betreffend seinen jüngeren Bruder sei zwar das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu beachten, da dieser aber von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und aktuell einer Beiständin unterstützt werde und der Beschwerdeführer während sechs Jahren räumlich von ihm getrennt gewesen sei, würde eine Rückführung keine Verletzung von Art. 3 KRK, Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK mit sich bringen. Es liege somit kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis vor. Es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass er und seine beiden Brüder zur Bewältigung des alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in gewichtigem Masse voneinander abhängig wären. Schliesslich würden sich aus den Akten keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Person ergeben, sodass bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnte.
3.2 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sowohl ihre Untersuchungs- als auch Begründungspflicht verletzt, indem sie allgemein auf die geltenden Rechtsgrundlagen und völkerrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands verweise, ohne zu prüfen, ob das Handeln dieses Landes den genannten Vorgaben überhaupt entspreche. Die Behandlung, welche ihm nach der Schutzerteilung zugekommen sei, werde von der Vorinstanz ebenso mangelhaft abgeklärt wie das Risiko des Beschwerdeführers, sich aufgrund seiner Vulnerabilität im Falle einer Rückführung nach Griechenland in einer existenziellen Notlage wiederzufinden. Diese Behandlung widerspreche der Qualitätsrichtlinie. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich adäquat mit den vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteilen auseinanderzusetzen, obwohl er diese substantiiert dargelegt habe.
Weiter wurde zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als 16-jähriger unbegleiteter Minderjähriger nach Griechenland gekommen. Seine Minderjährigkeit habe ihn besonders verletzlich und schutzbedürftig gemacht. Dass eine Integration dort nicht gelungen sei, liege einzig und allein an den gravierenden Mängeln im griechischen Asyl- und Aufnahmesystem. Zwar habe er für die Dauer seiner Minderjährigkeit noch oberflächliche Unterstützung durch den Staat erhalten, dies habe ihn aber nicht vor den drastischen Existenzschwierigkeiten bewahren können, welche er nach Erreichen der Volljährigkeit zu erleiden gehabt habe. So habe er weder die Landessprache gelernt noch von anderen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren können, um sich dadurch ein eigenständiges Leben aufzubauen. Vielmehr sei er nach dem Wegfall der Strukturen für minderjährige Asylsuchende komplett auf sich allein gestellt und nicht in der Lage gewesen, für sich selbst zu sorgen. Dies habe ihn in die Obdachlosigkeit getrieben. Ohne festen Wohnsitz sei ihm jedoch der Erhalt einer seriösen Stelle unmöglich gewesen und er habe höchstens unterbezahlte Schwarzarbeit verrichten können. So habe er sich in einem Teufelskreis befunden, aus welchem er aus eigener Kraft nicht wieder habe entkommen können. Die Umstände in Griechenland hätten ihm somit ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben unmöglich gemacht - er habe Hunger leiden müssen und keine Unterkunft erlangen können. Die Einforderung seiner Rechte über den Rechtsweg erscheine vor dem Hintergrund des kompletten Mangels an Unterstützung als utopisch. Da sich an seinen grundsätzlichen Lebensumständen nichts verändert habe, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wieder in der gleichen widrigen Situation finde, sehr hoch.
Im Hinblick auf die Beziehung zu seinen Brüdern führte der Beschwerdeführer aus, die fehlenden Bemühungen, die Vormundschaft über seine jüngeren Brüder zu erlangen oder nach dem Erhalt des Schutzstatus in Griechenland einen Familiennachzug zu beantragen, liessen sich sehr leicht mit der Tatsache erklären, dass er sich dieser Möglichkeiten überhaupt nicht bewusst gewesen sei. Er sei in Griechenland auf sich alleine gestellt gewesen, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er solche juristischen Überlegungen tätige, geschweige denn ohne juristische Unterstützung die entsprechenden Rechtswege einleite. Daraus könne nicht auf mangelndes Interesse oder Fehlendes Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden. Zudem sei er kaum in der Lage gewesen, für sich selbst zu sorgen; beide Brüder im Rahmen einer Vormundschaft oder eines Familiennachzugs zu sich zu nehmen hätte an Verantwortungslosigkeit gegrenzt und dem Kindeswohl wohl kaum entsprochen. Seine Rückweisung nach Griechenland könnte für seine Brüder sehr drastische psychologische Konsequenzen haben, sei doch seine Anwesenheit in der Schweiz und die Aussicht auf ein zukünftiges gemeinsames Leben ein grosser Halt für sie. Für die jüngeren Brüder sei seine Anwesenheit in der Schweiz von elementar wichtiger Bedeutung. Der mit seiner allfälligen Rückkehr nach Griechenland einhergehende grosse Leidensdruck erscheine für dessen Brüder, insbesondere für den noch minderjährigen jüngeren Bruder, kaum zumutbar. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass zwischen ihm und seinem minderjährigen Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Für keinen der drei Brüder erscheine somit seine Rückkehr nach Griechenland als zumutbar.
3.3 In ihrer Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und sie halte vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
3.4 Der Stellungnahme der Beiständin vom 11. Februar 2025 ist im Wesentlichen zu entnehmen, die Situation der beiden jüngeren Brüder habe sich in Bezug auf die Beziehung und Wichtigkeit des Verbleibs in der Schweiz des Beschwerdeführers seit der letzten Stellungnahme nicht verändert. Nachdem der ältere der beiden Brüder die Volljährigkeit erreicht habe, habe dieser in die Gemeinde H._______ transferiert werden müssen. Aufgrund der engen Verbundenheit, sei entschieden worden, dass auch der jüngste Bruder umziehen solle. Beide Brüder würden sich versuchen vorbildlich in der Schweiz zu integrieren. Seit der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte, könne eine sichtbare positive Veränderung wahrgenommen werden, welche auf eine stabile und emotionale Bindung der drei Brüder zurückzuführen sei. Er übernehme für seine Brüder klar die Rolle eines Ersatzvaters. Da er erfahrener sei als sein mittlerer Bruder, gelinge es ihm den jüngsten Bruder in wichtigen, altersgerechten Themen zu unterstützen und diesem auch einmal Grenzen aufzuzeigen oder durchzusetzen. Der jüngste Bruder verbringe seine Freizeit, wenn immer möglich, beim Beschwerdeführer im Kanton I._______. Es werde davon ausgegangen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers eine massive Destabilisierung auf verschiedenen Ebenen, insbesondere Integration und Gesundheit, bei beiden jüngeren Brüdern auslösen würde. Aufgrund des erlebten Kontaktabbruchs zu den Eltern und Geschwistern würde eine erneute Trennung vom Beschwerdeführer ein weiteres traumatisches Erlebnis für beide jüngeren Brüder darstellen, welches das Kindeswohl in hohem Masse gefährde und den psychischen Zustand der beiden destabilisieren würde. Es werde deshalb aus Kindesschutzgründen darum ersucht, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen.
4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, das damit begründet wird, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie allgemein auf die geltenden Rechtsgrundlagen und völkerrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands verweise, ohne zu prüfen, ob das Handeln dieses Landes den genannten Vorgaben überhaupt entspreche. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz hat sich sowohl mit den allgemein geltenden Regeln und Richtlinien als auch mit der Rechtsprechung und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Wegweisungsvollzug bei Verfahren wie dem Vorliegenden auseinandergesetzt. Auch hat es sich in rechtsgenüglicher Weise mit der von ihm geltend gemachten Situation vor Ort befasst. Ferner hat sie sich ausführlich mit seinen Brüdern, einem allfälligen zwischen diesen und ihm bestehenden Abhängigkeitsverhältnis sowie einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und - in Bezug auf seinen jüngsten Bruder - auch das Kindswohl in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt und dem Entscheid zugrunde gelegt.
4.3.1 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe seine Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht verletzt, als unberechtigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts dar, sondern betrifft die materielle Einschätzung, welche im Folgenden zu überprüfen ist.
Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Nachdem sich, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erweist, ist die Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs nicht näher zu prüfen.
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
5.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde jedoch im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
5.2.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen im oben dargelegten Sinne umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wurde angeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders vulnerable Person im Sinne der oben genannten Rechtsprechung, da er als Minderjähriger nach Griechenland gekommen sei und nur oberflächliche Unterstützung erhalten, unter anderem weder die Landessprache gelernt noch von anderen Ausbildungsmöglichkeiten habe profitieren können. Nach Erreichen seiner Volljährigkeit sei er komplett auf sich alleine gestellt gewesen und habe nicht über die nötigen Ressourcen verfügt, um ein eigenständiges Leben aufzubauen und für sich selbst zu sorgen. Der Beschwerdeführer zeigt damit zwar auf, dass die Umstände für ihn in Griechenland offensichtlich sehr schwierig gewesen sind - eine besonders hohe Verletzlichkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung ist jedoch nicht ersichtlich. So handelt es sich bei ihm gemäss Akten um einen jungen Mann ohne schwere gesundheitliche Probleme. Auch wenn er bei einer Rückkehr, wie in der Beschwerde beschrieben, wieder mit den gleichen Schwierigkeiten rechnen müsste, mit denen er bei seinem letzten Aufenthalt in Griechenland konfrontiert war, kann ihm zugemutet werden, sich dort für sich alleine ein Leben aufzubauen.
5.3.2 Weiter wird in der Beschwerde damit argumentiert, es bestehe zwischen ihm und seinen beiden jüngeren Brüdern, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, ein Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden Stellungnahmen der Beiständin unterstützen dieses Vorbringen. Darin wird eine enge Beziehung zwischen den drei Brüdern sowie die positive Veränderung bei den zwei jüngeren Brüdern seit der Einreise des Beschwerdeführers dargelegt und dies auf die stabile und emotionale Bindung der drei Brüder untereinander zurückgeführt. Der Beschwerdeführer übe die Rolle eines Ersatzvaters aus. Die Beiständin gehe davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland eine massive Destabilisierung auf verschiedenen Ebenen, insbesondere betreffend Integration und Gesundheit, bei beiden jüngeren Brüdern auslösen würde. Eine Trennung von ihrem älteren Bruder und damit von ihrem einzigen weiteren Familienmitglied würde ein zusätzliches traumatisches Erlebnis für sie darstellen, was den psychischen Zustand beider Brüder destabilisieren würde. Die Argumentation der Vorinstanz, die Brüder würden hier über Unterstützung beziehungsweise eine Beiständin verfügen, weshalb kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, greift sodann fehl. So liegt es auf der Hand, dass die Beiständin den Beschwerdeführer, der seit Jahren eine Vaterrolle für den noch minderjährigen Bruder übernimmt, nicht ersetzen kann. Betreffend die Argumentation, die Brüder seien lange voneinander getrennt gewesen und der Beschwerdeführer habe sich von Griechenland aus nicht um einen Familiennachzug bemüht, ist sodann den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen: der, zu diesem Zeitpunkt erst gerade volljährig gewordene Beschwerdeführer, war kaum in der Lage, sich um sich selber zu kümmern, und hatte sicher keine Ressourcen, sich für einen Familiennachzug oder eine Vormundschaft einzusetzen, wenn er denn überhaupt von dieser Möglichkeit gewusst hätte. Ausserdem hätte er in Griechenland alleine nicht für zwei jüngere Brüder aufkommen und sich um diese kümmern können.
5.3.3 Schliesslich ist betreffend den jüngsten Bruder das Kindswohl zu berücksichtigen. Art. 3 KRK sieht vor, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in seiner Rechtsprechung, dass die Interessen des Kindes an erster Stelle stehen und dass die innerstaatlichen Gerichte das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht beimessen müssen (vgl. Entscheid des EGMR El Ghatet v. Switzerland vom 8. November 2015 [Nr. 56971/10] § 46). Im Schreiben der Beiständin wird ausgeführt, dass eine Trennung des jüngsten Bruders vom Beschwerdeführer das Kindeswohl in hohem Masse gefährden würde; aus Kindesschutzgründen sei von einer Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen. Daraus und aus dem in E. 6.3.2 gesagten ergibt sich somit, dass eine Trennung der Brüder dem jüngsten Bruder nicht zuzumuten ist, da diese mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wäre. Vor dem Hintergrund dieser klaren Einschätzung der Beiständin sowie der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR kommt das Gericht zum Schluss, dass bei einer Trennung des Beschwerdeführers von seinen beiden jüngeren Brüdern, allen voran vom Jüngsten, die Gefahr starker negativer Auswirkungen auf deren psychische Verfassung und damit auf ihre weitere Entwicklung und Integration gross wäre. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist somit insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls als unzumutbar zu erachten, wobei dies durch das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses noch unterstrichen wird und auch Art. 8 EMRK durch eine Rückführung des Beschwerdeführers tangiert wäre. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Brüdern erscheint sodann aufgrund der gesamten Umstände - wozu auch die Tatsache gehört, dass die drei Brüder über keine weiteren Familienangehörigen mehr verfügen - aus humanitärer Sicht zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.
5.4 Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung ein Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist; der Beschwerdeführer ist daher vorläufig aufzunehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten desselben, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz sind damit gegeben. Eine Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich demzufolge.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 22. August 2024 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 30. September 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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