Entscheiddatum: 10.10.2024Publikationsdatum: 30.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5417/2024
Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. Mai 2022 zur Identität und zum Reiseweg befragt wurde,
dass er mit Schreiben vom 8. September 2022 durch die damalige Rechtsvertreterin verschiedene Fotos einreichen liess,
dass er am 12. September 2022 vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, da er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (Demokratische Partei der Völker - HDP) sei und für diese aktiv tätig sei, hätten Polizisten ihn anlässlich von Strassenkontrollen geschlagen und zwingen wollen, für sie zu spionieren,
dass sie auch ein paar Mal bei ihm zu Hause gewesen seien und ein Vorführbefehl gegen ihn vorläge,
dass er mit Entscheid vom 21. September 2022 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und mit Verfügung vom 22. September 2022 dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass er mit Schreiben vom 14. November 2022 und 17. Oktober 2023 unter anderem einen Auszug aus dem Ulusal Yargi A i Projesi bili im sistemi (UYAP) und einen Screenshot davon, diverse verwaltungsinterne Unterlagen zu einem in der Türkei gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, darunter einen Vorführbefehl des Friedensrichteramts Adiyaman und einen Bericht der türkischen Generaldirektion für Sicherheit über Teilnehmer an Demonstrationen in der Schweiz und zwei Referenzschreiben seiner türkischen Anwältin einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2023 unter anderem Informationen zu seinem Herkunftsort im Zusammenhang mit dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 abgab, und mit Schreiben vom 14. November 2023 weitere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juli 2024 - eröffnet am 30. Juli 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 23. Mai 2022 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2024 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragte,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Zwischenverfügung vom 19. September 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Oktober 2024 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. September 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, weshalb der nicht weiter begründete Antrag um Rückweisung zur Sachverhaltserstellung abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten,
dass die Vorbringen zur Vorverfolgung insgesamt logisch nicht nachvollziehbar und in wesentlichen Teilen widersprüchlich seien,
dass insbesondere seine Schilderungen zur zweiten Strassenkontrolle widersprüchlich ausgefallen seien, da er einerseits gesagt habe, sie sei am 1. März 2022 zunächst von denselben Polizisten durchgeführt worden wie am 6. Februar 2022 und eine andere Streife sei daraufhin dazugekommen, andererseits habe er vorgebracht, am 1. März 2022 in eine routinemässige Strassenkontrolle geraten zu sein und erst daraufhin seien die Polizisten erschienen, mit denen er am 6. Februar 2022 zu tun gehabt habe,
dass er sodann an einer Stelle ausgeführt habe, er habe am 1. März 2022 von den Polizisten eine Telefonnummer erhalten, die er ein, zwei Tage später hätte anrufen sollen,
dass er an anderer Stelle ausgesagt habe, er sei am 6. Februar 2022 von Polizisten aufgefordert worden, am 1. März 2022 nach B._______ zu kommen, und sie dort zu treffen,
dass er daraufhin die Frage, wann er am 1. März 2022 wohin hätte gehen sollen, damit beantwortet habe, er hätte die Nummer, die sie ihm gegeben hätten, anrufen sollen,
dass er die Telefonnummer damit bereits am 6. Februar 2022 hätte erhalten müssen, was einen Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage darstellen würde,
dass auch seine Ausführungen bezüglich des Zeitpunkts der Gewaltanwendung durch Polizisten widersprüchlich ausgefallen seien, indem er einerseits gesagt habe, er sei zuletzt eine Woche vor seiner Ausreise von Polizisten zu Hause zusammengeschlagen worden, andererseits habe er vorgebracht, zuletzt am 1. März 2022 bei einer Strassenkontrolle von Polizisten geschlagen worden zu sein,
dass die Vorinstanz bezüglich des Vorbringens, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten unter dem Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, und er werde mittels Vorführbefehl gesucht, festhielt, es lägen keine Hinweise dafür vor, der türkische Staat hätte vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, da er sich dort bislang offensichtlich keiner Straftat schuldig gemacht habe, er deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte und sein Heimatland mit seinem Pass legal und unbehelligt auf dem Luftweg habe verlassen können,
dass den eingereichten Dokumenten aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien zu entnehmen sei, das gegen ihn eingeleitete Verfahren befinde sich auf einer frühen Ermittlungsstufe, es sei noch kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, und es sei offen, ob ein solches überhaupt eröffnet oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden würde,
dass auch die Mitgliedschaft in der HDP nicht zur Schlussfolgerung führe, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt, da es sich bei der HDP einerseits um eine legale Partei handle, und er andererseits innerhalb dieser Partei nicht in exponierter Position tätig gewesen sei,
dass er weiter vorgebracht habe, am 3. März 2022 die Türkei auf dem Luftweg verlassen zu haben, sich anschliessend zwei Monate lang in Serbien aufgehalten zu haben, bevor er am 20. Mai 2022 in die Schweiz eingereist sei,
dass er in Serbien erfahren habe, die Polizei hätte ihn gestützt auf den Vorführbefehl bei seiner Familie gesucht, obwohl der eingereichte Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft Adiyaman erst am 13. Juni 2022 ausgestellt worden sei, weshalb insgesamt weitere grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner asylbegründenden Vorbringen aufkommen würden,
dass es dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich aktiver als die Mehrheit der Parteimitglieder der HDP beteiligt, weshalb er sich stark exponiert habe, und die Polizisten nachvollziehbar gedacht hätten, er könnte als Spitzel sensible Informationen zu höherrangigen Mitgliedern und Spendern der HDP beschaffen, welche sie nicht selbst durch eine einfache Internetrecherche hätten beschaffen können,
dass diese Vorbringen wenig überzeugen, sind doch die geltend gemachten Aktivitäten für die HDP - selbst wenn er sich aktiver als die Mehrheit der Parteimitglieder betätigt haben sollte - als äusserst niederschwellig zu erachten,
dass dem Vorbringen in der Beschwerde zwar zuzustimmen ist, wonach hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewaltanwendung durch die Polizisten kein Widerspruch zu erkennen ist,
dass die Beschwerdeausführungen die übrigen von der Vorinstanz genannten Widersprüche jedoch nicht aufzulösen vermögen,
dass der Beschwerdeführer den Widerspruch betreffend die Aussagen zur zweiten Verkehrskontrolle einräumte, jedoch vorbrachte, er sei unbedeutend,
dass dieser Einwand nicht gelten gelassen werden kann, da die Verkehrskontrollen und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behelligungen durch Polizisten einen wesentlichen Punkt der Ausreisegründe des Beschwerdeführers betreffen, weshalb von ihm hätte erwartet werden dürfen, diesbezüglich widerspruchsfrei auszusagen,
dass auch die Beschwerdevorbringen zum Zeitpunkt des Erhalts einer Telefonnummer von der Polizei nicht überzeugen, vermögen sie den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch doch kaum zu entkräften, zumal die Anhörungsprotokolle diesbezüglich klar sind und der Interpretation der Vorinstanz entsprechen,
dass auch die Beschwerdeausführungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Vorführbefehls den von der Vorinstanz erwähnten Widerspruch nicht aufzulösen vermögen, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei ihn bei seiner Familie gestützt auf einen noch nicht ausgestellten Vorführbefehl suchen sollte respektive es eine reine Mutmassung ist, die Polizei würde das Bestehen eines Vorführbefehls bloss erwähnen, um ihn festzunehmen,
dass nach dem Gesagten eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht glaubhaft ist, was im Übrigen durch die unbehelligte Ausreise mit seinem eigenen Pass bestätigt wird,
dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren und der Haftbefehl zwecks Vorführung würden ein reales Verfolgungsinteresse der türkischen Justiz an ihm belegen,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers derzeit offen ist, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben würde, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024),
dass zusammenfassend nicht von einer dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen ist,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - das Schreiben seiner türkischen Anwältin und dasjenige der Generalstaatsanwaltschaft B._______ - an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland, insbesondere in der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman, woher er stammt, in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, wonach die Lage sich in der Türkei, speziell in den kurdischen Gebieten, drastisch verschlechtert habe, nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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