Entscheiddatum: 07.10.2013Publikationsdatum: 15.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5417/2013/wif
Urteil vom 7. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Marokko,alias B._______, geboren (...),ohne Nationalität,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 17. September 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat ungefähr im Jahre 1998 verliess und nach teilweise mehrjährigen Aufenthalten in Italien, Frankreich, Belgien und Spanien am 6. Juni 2013 unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung vom 13. Juni 2013 zur Person (BzP) im EVZ M._______ zur Begründung seines Asylgesuchs zunächst im Wesentlichen geltend machte, er heisse B._______ und stamme aus Palästina,
dass er dieses Vorbringen anlässlich der Direktanhörung vom 13. September 2013 durch das BFM demgegenüber korrigiert und gesagt habe, sein wahrer Name sei A._______ und er stamme aus der Stadt N._______ (Marokko),
dass er ungefähr sechs oder sieben Jahre lang die Schule besucht habe,
dass er seinen Heimatstaat im Jahre 1998 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, nachdem er die Schule abgebrochen und sich dafür entschieden habe, ins Ausland zu gehen,
dass er im Jahre 1998 nach Spanien gereist sei, wo er ungefähr ein Jahr lang gelebt habe,
dass er anschliessend nach Italien gereist sei, wo er ungefähr ein bis zwei Jahre verbracht habe,
dass er im Anschluss daran nach Spanien zurückgekehrt sei, wo er sich bis im Jahre 2012 aufgehalten und in der Folge weiter nach Frankreich gezogen sei, wo er ein weiteres Jahr verbracht habe, bevor er in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2013 - eröffnet am 23. September 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer Marokko aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen und zuerst lange Zeit in Spanien gelebt habe, wo er immer wieder gearbeitet habe,
dass die wirtschaftliche Lage in Spanien indessen derzeit schwierig sei, weshalb er in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM somit gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete,
dass sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ergeben würden und aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Der Entschied des BFM vom 17. September 2013 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe oder aus einem Grund nach Art. 3 EMRK zu verzeichnen gehabt,
dass er ausschliesslich ökonomische Probleme für die Begründung seines Asylgesuches geltend machte,
dass ökonomische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - abgesehen von den erneuten Vorbringen bezüglich der ökonomischen Schwierigkeiten - im Wesentlichen geltend machte, er sei krank und psychisch angeschlagen, zumal er nun seit Jahren in Europa unterwegs sei und nicht wisse, was er machen solle,
dass seine Familie seine Heimkehr nicht akzeptieren werde und für ihn eine Gefahr bedeute,
dass er nicht mehr gut Arabisch spreche und nicht damit rechne, in Marokko eine neue Existenz aufbauen zu können,
dass das Vorbringen, seine Familienangehörigen bedeuteten für ihn im Falle einer Rückkehr eine Gefahr, in den Protokollen indessen keine Stütze findet und als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, weshalb sie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermag und das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der Akten und bestimmter Realkennzeichen (A25/7 F2 S. 1, F12 - F14 S. 3) davon auszugehen ist, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Marrokaner,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während 15 Jahren in Südeuropa (Spanien und Italien) ein wirtschaftliches Auskommen als Landarbeiter gefunden hat (A25/7 F25 - F29 S. 4), weshalb anzunehmen ist, er könne in Marokko, einem Land, in dem die Landwirtschaft weiterhin für weite Teile der Bevölkerung eine bedeutende Rolle spielt, seinen Lebensunterhalt auch inskünftig als Landarbeiter verdienen und habe keinen Anlass, mit einer existenzbedrohenden Notsituation in seinem Heimatland zu rechnen, dies umso weniger, als die Arbeitslosenquote in Marokko vergleichsweise tief liegt,
dass es ihm zuzumuten ist, Kontakt mit seinen zahlreichen Familienangehörigen aufzunehmen, zumal er in Wirklichkeit auch von dieser Seite Unterstützung erwarten darf,
dass er nötigenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann,
dass Störungen der Befindlichkeit, die keinen Krankheitswert haben, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein ausser Betracht fallen,
dass in Marokko auch Spanisch gesprochen wird,
dass er in seinem heimatlichen Umfeld somit weiterhin die Sprache sprechen kann, die er eigenen Vorbringen zufolge am besten beherrscht, nämlich Spanisch,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter
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