Entscheiddatum: 05.12.2024Publikationsdatum: 06.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5410/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024.
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. April 2024 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach.
B. Er wurde am 9. April 2024 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 21. Mai 2024 statt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus B._______ stamme. Im Jahre (...) habe er seinen obligatorischen Militärdienst absolviert, in der Folge aber keine weiteren Aufgebote mehr erhalten. Er habe im Jahre 2012 an einer Demonstration teilgenommen und befürchte, deswegen verfolgt zu werden. Ferner sei er einmal von einer Kugel getroffen worden, als syrische Truppen einen Bus, in welchem er sich befunden habe, beschossen hätten. Ausserdem habe er einem desertierten Soldaten ein Busticket beschafft und glaube, er sei denunziert worden, weshalb er wiederum fürchte, verfolgt zu werden. Im Jahre 2012 hätten die Freie Syrische Armee (FSA) respektive türkische Milizen seine Wohnung konfiszieren wollen. Nachdem er sich geweigert habe, sei er dreimal entführt und erst gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Nachdem er das Lösegeld gezahlt habe, habe er Syrien verlassen. Während dieser Entführung sei er gefoltert worden und habe zwei (...) erlitten. Seither sei er durcheinander und vergesslich.
C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (Eröffnung am 2. August 2024) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Gesuchsgründe sehr oberflächlich geschildert worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch nicht zu begründen vermocht, weshalb er wegen seiner Demonstrationsteilnahme behördlich gesucht werden sollte, indem er nur sehr allgemein angegeben habe, es gäbe dort überall Überwachungskameras. Gleiches gelte betreffend seine Hilfeleistung für den Deserteur. Auch hier habe er nur sehr allgemein ausgeführt, jemand habe ihn denunziert, ohne dies jedoch - trotz mehrmaliger Nachfrage - konkretisieren zu können. Seine Aussagen würden auch Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der zeitlichen Einordung aufweisen. So habe er die Lösegelderpressungen, die letztendlich ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen seien und auch zu den (...) geführt hätten, in der Anhörung im Jahre 2012 verortet, gleichzeitig aber angegeben, diese hätten sich unmittelbar vor seiner Ausreise ereignet, folglich zwischen (...) 2023. Auch nachdem er auf diese Diskrepanz hingewiesen worden sei, habe er an seiner Darstellung festgehalten.
Er habe zwar geltend gemacht, aufgrund seiner (...) durcheinander und vergesslich zu sein. Selbst wenn sich die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der zeitlichen Angaben durch die geltend gemachten Schwierigkeiten erklären lassen würden, ergäben sich darüber hinaus aus dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine Konzentrationsschwäche oder ein mangelndes Erinnerungsvermögen, das die Substanzlosigkeit seiner Aussagen erklären könnte. Mit Ausnahme weniger Fragen, die er erst auf Nachfrage beantwortet habe, habe er die gestellten Fragen verstanden und ohne lange zu überlegen auch beantwortet. Er hätte somit auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und des Bildungsstandes in der Lage sein sollen, persönliche Erlebnisse in einer adäquaten Substanziiertheit wiederzugeben, was ihm aber nicht gelungen sei. Seine Fluchtgründe seien daher als unglaubhaft zu erachten.
E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass es zwar zutreffe, dass seine Angaben etwas wirr seien. Dies lasse sich aber durch seine (...) erklären. Dies ergebe sich klar aus dem Anhörungsprotokoll. So habe er teils völlig unpassende Antworten gegeben, indem er etwa die Strasse, an welcher er 15 Jahre gewohnt habe, nicht habe benennen können. Seine Aussagen seien durchwegs sehr knapp ausgefallen. Keine Antwort sei länger als zwei Sätze. Aus seinen Antworten zur Finanzierung der Reise seien die Verständigungsprobleme besonders gut ersichtlich. Diesbezüglich bestehe kein Zweifel, dass er die Vorgänge tatsächlich erlebt habe. Trotzdem seien seine Antworten unklar und oberflächlich und obwohl es sich um eine relativ einfache Frage handle, habe die befragende Person fast fünfzehn Fragen stellen müssen, um ungefähr die gewünschten Informationen zu erhalten. Das SEM habe den Sachverhalt unrichtig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, da seine psychischen Probleme nicht fachärztlich abgeklärt worden seien und seine Aussagen nicht vor dem Hintergrund der kognitiven Einschränkungen gewürdigt worden seien. Er sei durch die FSA und türkische Milizen nicht nur aus finanziellen Gründen verfolgt worden, sondern auch aufgrund seiner Ethnie. Zudem habe er vergessen zu erwähnen, dass er auch Mitglied der syrischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) gewesen sei.
F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 lehnte das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvorschuss.
G. Am 25. September 2024 beglich der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom gleichen Tag machte er - unter Beilage entsprechender Dokumente - geltend, dass er neue Beweismittel aus Syrien erhalten habe, aus welchen sich ergebe, dass er verurteilt worden sei. Zudem würde der medizinische Bericht belegen, dass er wegen seiner (...) von 2018 bis 2023 behandelt worden sei.
H. Mit Eingabe vom 25. September 2024 machte er geltend, sein Bruder, von dessen Tötung durch die Regierung er an der Anhörung gesprochen habe, sei Teil der YPG gewesen. Dazu reichte er eine Sterbeurkunde des Bruders ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ferner leistete er den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich.
4.2 Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, wurde der Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Mit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rüge wird denn auch keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. dazu Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29), sondern vielmehr eine unrichtige Würdigung eben dieses Sachverhalts geltend gemacht. Die Rüge betrifft folglich die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung.
4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2) ist ebenfalls zu verneinen, zumal das SEM sich in seiner Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und dabei insbesondere auch auf die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen eingegangen ist.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1) geltend machen möchte, ist dies unbegründet. So hat das SEM nicht den medizinischen Sachverhalt (d.h. die [...] und die daraus resultierenden Probleme) infrage gestellt, sondern lediglich die daraus gezogenen Schlüsse für die Bewertung der Glaubhaftigkeit. Aus einer ärztlichen Abklärung, die einzig das bestätigen könnte, was bereits das SEM als gegeben annimmt, würde folglich kein Mehrwert resultieren. Auch hier zielt die Rüge - wie bereits bei der Begründungspflicht bemerkt - denn auch auf die vom SEM vorgenommene materielle Beurteilung.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
6.3 Das SEM wies zu Recht auf die Unsubstanziiertheit sowie die Widersprüchlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hin. Der Einwand, wonach sich dies durch die kognitiven Defizite aufgrund zweier (...) erklären lasse, greift als Erklärung - wie bereits das SEM zutreffend ausführte - zu kurz.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte syrische Arztbericht vom (...) 2024 vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Vielmehr ergeben sich daraus weitere Ungereimtheiten, zumal sich dieser nicht in die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers einfügen lässt. So ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2018 bis 2023 wegen einer (...) und einer (...) in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Sofern diese Behandlung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, mit der erlittenen Misshandlung zusammenhängen sollte, die zu seiner Ausreise geführt habe, führt dies zu einer offensichtlichen Unstimmigkeit, zumal aufgrund des Beginns der medizinischen Behandlung im Jahre 2018 die Misshandlung und die daraus resultierende (...) nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahre 2023 stehen können, sondern mindestens fünf Jahre früher erfolgt sein müssten. Zudem äussert sich der Bericht ohnehin nicht zum Auslöser der (...) und der (...).
Aus dem Auszug aus dem syrischen Justizregister, wonach er durch das Militärgericht zur Festnahme und Zuführung ausgeschrieben sei, da er den Reservedienst nicht angetreten habe, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen kann diesem Dokument aufgrund der Fälschungsanfälligkeit ein nur sehr geringer Beweiswert beigemessen werden. Zum andern machte der Beschwerdeführer bisher keine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militärdienst geltend. Vielmehr gab er in der Anhörung zu Protokoll, dass er im Jahre (...) seinen Militärdienst absolviert und seither kein militärisches Aufgebot mehr erhalten habe (vgl. SEM-act. [...]-18 F96 bis F99). Das Vorbringen, aufgrund des nichtgeleisteten Reservedienstes verfolgt zu werden, ist daher nicht glaubhaft.
Das Vorbringen, für die YPG aktiv gewesen zu sein, erweist sich aufgrund der Pauschalität sowie der erst späten Geltendmachung als nicht glaubhaft. Ohnehin wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich in einem blossen Hinweis auf seine Mitgliedschaft erschöpfen, nicht ersichtlich, weshalb sich daraus eine begründete Verfolgungsfurcht ergeben sollte. Gleiches gilt für die Behauptung, sein Bruder sei (ebenfalls) für die YPG aktiv gewesen.
6.4 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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