Entscheiddatum: 06.10.2011Publikationsdatum: 14.10.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5407/2011
Urteil vom 6. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Iran,alias A._______, geboren (...),Irak,alias A._______, geboren (...),Iran,alias A._______, geboren (...),Rumänien,zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);Verfügung des BFM vom 23. September 2011 / N .
A.
A.a. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - reichte am 7. September 2011 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.b. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs keine Identitätspapiere ins Recht legte, wurde er schriftlich aufgefordert, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen. Bis dato leistete er dieser Aufforderung jedoch keine Folge.
A.c. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom8. September 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Ausweisfälschung und rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft.
A.d. Am 12. September 2011 fand im Flughafen Zürich die Befragung zur Person statt und am 19. September 2011 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. Aus seinen Ausführungen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Er sei am 1. Januar 1986 in M._______, Iran, geboren, wo er von der Geburt bis zur Ausreise am 26. Juni 2011 mit seiner Familie gelebt habe. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe von Januar 2007 bis Dezember 2008 bei der Post in M._______ seinen Militärdienst absolviert, indem er Schreibarbeiten erledigt habe. Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, er habe seinen Militärdienst im Gefängnis in M._______ abverdient. Dort habe er mitunter Hinrichtungen von Personen miterlebt, von denen er nicht gewusst habe, ob sie schuldig seien oder nicht. Zudem habe er auch sexuelle Übergriffe an Frauen gesehen. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst habe er ein Fitnessstudio eröffnet, welches er mit seinem Cousin geführt habe. Am 26. Juni 2011 seien Polizeibeamte in Zivil in sein Fitnessstudio gekommen und hätten den Computer sowie persönliche Unterlagen beschlagnahmt. Ausserdem hätten sie seinen Cousin mitgenommen. Bis heute wisse man nichts über dessen Verbleib. Das Fitnessstudio sei versiegelt worden. Etwa elf Monate zuvor habe er vier Bekannten, wovon eigentlich nur zwei mit ihm befreundet gewesen seien, erlaubt, im Fitnesscenter illegale Fotokopien zu machen und zu vervielfältigen. Seine Bekannten hätten sich an ihn gewandt, weil er über ein grosses Kopiergerät verfügt habe. Einer dieser Bekannten sei festgenommen worden und habe die Adresse des Fitnesscenters angegeben. Kurz nach der Versiegelung des Centers habe ein Nachbar ihn angerufen und ihm mitgeteilt, was vorgefallen sei. Auch seine Mutter habe ihn etwa eine Stunde später angerufen und informiert, dass die Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien. In der Folge sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen, wo er sich bis zum Abend aufgehalten habe. Danach sei er nach N._______ gefahren, wo er während eines Monats geblieben sei. Am 27. Juli 2011 sei er nach O._______ gefahren. Dort habe er drei Tage im Haus seines Schleppers verbracht, um am 30. Juli 2011 zu Fuss die Grenze zur Türkei zu überqueren. Sodann sei er nach Istanbul gefahren, wo er 35 Tage lang geblieben sei. Von dort habe er sich auf dem Luftweg nach Indien begeben, bevor er nach ungefähr zwei Tagen in Richtung Schweiz weitergeflogen sei.
A.e. Am 16. September 2011 reichte der Beschwerdeführer dem BFM zur Bestätigung der Identität eine unleserliche Faxkopie seiner Identitätskarte ein.
A.f. Am 21. September 2011 legte er drei Faxkopien zu den Akten, bei denen es sich um angebliche Gerichtsvorladungen vom 5. Juli 2011,24. Juli 2011 und 27. August 2011 handelt.
A.g. Am 22. September 2011 reichte er Faxkopien einer nicht lesbaren Identitätskarte und zweier Diplome ein.
B. Mit Verfügung vom 23. September 2011 - eröffnet am 24. September 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. September 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Am 29. September 2011 erhob der Beschwerdeführer bei der Flughafenpolizei Zürich gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte er die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2011 von Fiorenza Kuthan mit der Überschrift "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden" zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
D. Am 29. September 2011 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde per Telefax zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht.
E. Am 30. September 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Flughafenpolizei telefonisch auf, die Begründung der Beschwerde vom 29. September 2011 innert Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
F. Mit Telefaxeingabe vom 1. Oktober 2011 überwies die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung der Beschwerdebegründung. Das Original der Übersetzung ging am 3. Oktober 2011 ein.
G. Ebenfalls am 3. Oktober 2011 ging die Originalbeschwerde beim Gericht ein. Mit Telefaxeingabe gleichen Datums wurde eine Ergänzung der Beschwerde zusammen mit einem Internetbericht vom 10. Januar 2011 mit dem Titel "Tragedy or modern day Romeo and Juliet: The lovers driven to suicide by Iranian regime" zu den Akten gereicht. Dasselbe Dokument ging am 4. Oktober 2011 im Original beim Gericht ein.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu qualifizieren. In erster Linie sei vor allem die Motivation des Beschwerdeführers, seinen Bekannten das Erstellen und Kopieren regimekritischer Schriften in seinem Fitnessstudio erlaubt zu haben, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe namentlich trotz mehrmaligen Nachfragens nicht überzeugend darlegen können, weshalb er dies erlaubt und sich so bewusst einem Risiko ausgesetzt habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom19. September 2011, A13, S. 8 F71, F72, S. 12 F115-118, S. 14 F140-142). Insbesondere sei dies vor dem Hintergrund, dass er angeblich einen Traumjob und ein gutes Einkommen gehabt habe (vgl. A13, S. 6 F49, S. 8 F73), nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als er auf Nachfrage hin bestätigt habe, nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. September 2011, A9, S. 8). Seine bei der Anhörung in diese Richtung zielende Begründung, wonach er seinen Militärdienst in einem Gefängnis abverdient und dabei schreckliche Taten des Regimes gesehen habe, erscheine als konstruiert, um seinen Vorbringen beziehungsweise seiner Motivation Nachdruck zu verleihen. Ausserdem könne dies als nachgeschoben betrachtet werden, da er bei der Befragung nichts davon erzählt, sondern nur ausgeführt habe, er sei während seines Militärdienstes auf einer Post für Schreibarbeiten eingesetzt worden (vgl. A9, S. 4). Die Begründung für seine Motivation sei eher plakativ, pauschal und allgemeiner Natur (vgl. A13, S. 12 F118, S. 14 F140-141). Darüber hinaus fehle es den weiteren Ausführungen an Detailreichtum, Interaktionsschilderungen und inhaltlichen Besonderheiten. Unterstrichen werde die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen dadurch, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, nichts Näheres über den Inhalt der Kopien gewusst beziehungsweise nie eine Kopie in der Hand gehalten zu haben. Er habe aber gewusst, um was es sich gehandelt habe beziehungsweise dass sie sich gegen das Regime gerichtet hätten (vgl. A13, S. 16). Unplausibel sei, dass er nicht hätte dabei sein können, weil seine Familie es ihm nicht erlaubt habe, in der Nacht wegzubleiben (vgl. A13, S. 12 F115). Der Zufall, dass der Beschwerdeführer gerade bei der Durchsuchung seines Fitnessstudios abwesend gewesen sei (vgl. A13, S. 14 F142), erscheine ferner als nicht nachvollziehbar und unrealistisch. Dies weil eine Hausdurchsuchung grundsätzlich erst nach vorangegangener Observation, bei der sichergestellt werde, dass die betroffene Person anwesend sei, erfolge. Im Weiteren vermöchten die eingereichten Faxkopien der Gerichtsverhandlungen an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung bestätigt, nie vor einem Gericht gewesen zu sein. Mit keinem Wort habe er die Existenz der Gerichtsvorladungen erwähnt, von deren Vorhandensein er jedoch bereits im Zeitpunkt der Befragung Kenntnis habe haben müssen, würden sie doch vom Juli und August 2011 datieren. Überdies sei festzuhalten, dass ihre Echtheit nicht verifiziert werden könne, handle es sich doch um - ebenfalls schlecht leserliche - Faxkopien. Zudem könnten solche Vorladungen ohne grosse Schwierigkeiten illegal erlangt werden. Selbst wenn sie echt sein sollten, könnten sie allenfalls aufgrund einer anderen durch den Beschwerdeführer begangenen Straftat ausgestellt worden sein, zumal der Grund der Vorladung aus den Faxkopien nicht ersichtlich sei. Ferner bedeuteten solche Dokumente noch nicht, dass die vorgeladene Person - selbst aufgrund ihrer Landesabwesenheit - zwangsweise etwas zu befürchten habe (vgl. Home Office - UK Border Agency, Country of Origine Information Report, Iran, 26. Januar 2010, S. 80-81 N 11.41). Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen können. Die von ihm eingereichte Faxkopie sei aufgrund ihrer Unleserlichkeit (vgl. A12, S. 3) nicht tauglich. Zudem bestünden in Bezug auf seine Reise- oder Identitätspapiere Ungereimtheiten (vgl. A9, S.6-7, A13,S. 2 ff.), welche die Papierlosigkeit nicht nachvollziehbar machen würden. Seine geltend gemachte Identität sei daher als unglaubhaft anzusehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen allfälligen Wegweisungsvollzug zu verhindern oder zu erschweren versuche.Die während der Anhörung seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Verständigungsprobleme seien nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei ihm um einen ausgebildeten jungen Mann, der den Militärdienst absolviert habe, handle. Zudem sei es den Azaris im Iran verboten, ihre Sprache in den Schulen zu lehren und zu lernen, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer beherrsche die offizielle Sprache Farsi einwandfrei (vgl. Home Office - UK Border Agency, a.a.O., S. 145N 20.19). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf angebliche Sprachprobleme geltend, die persische Sprache sei für ihn schwierig zu verstehen, weshalb er die Fragen des Mitarbeiters des BFM falsch verstanden habe. Er habe darauf Antworten gegeben, derentwegen er bei der Anhörung ausgelacht worden sei. Von diesem Auslachen anlässlich der Anhörung, wo er nicht ernst genommen worden sei, sei in den Blättern, welche man ihm abgegeben habe, nichts protokolliert worden. Die bei der Anhörung anwesende Dolmetscherin habe die persische Sprache mit Akzent gesprochen. Aufgrund der Sprachschwierigkeiten (Afghanisch, Persisch, Türkisch-Persisch) hätten sie sich nicht gut verstanden. Schliesslich habe die bei der Anhörung ebenfalls mitwirkende Hilfswerksvertreterin, als sie nach ihrer Meinung gefragt worden sei, im Protokoll notiert, ihr seien Probleme mit der Sprache aufgefallen. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Sodann führte er aus, er habe alles in seinem Land verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Es seien drei Monate vergangen, seit die Schwierigkeiten für ihn begonnen hätten. Sein Cousin werde seit drei Monaten vermisst. Der Iran habe eigene Gesetze, die Beamten seien erpressbar. Sie hätten kein Erbarmen, seien in sein Bodybuilding-Center gekommen, wo sie seinen Cousin verhaftet hätten. Er habe bereits den Mitarbeitenden des BFM gesagt, dass er seinen Freunden nur aus Mitgefühl erlaubt habe, ihre Arbeiten zu erledigen. Den Militärdienst habe er im Gefängnis in M._______ geleistet. Manchmal sei er dort Zeuge geworden, wie man in der Nacht die Leichen von Erhängten und Ermordeten hinausgebracht habe. Es seien seither etwa drei Jahre vergangen, doch er träume jede Nacht von denen, die in jenen Tagen vom Mullah-Regime getötet worden seien. Er wisse nicht, wie lange diese Träume noch anhalten würden. Er werde vom Regime wegen der Dinge, die in seinem Bodybuilding-Center geschehen seien, als politisch tätige Person wahrgenommen. Die Strafe hierfür sei der Tod. Mit Hinweis auf die als Beweismittel eingereichte Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, selbst rückkehrende Personen ohne politische Schwierigkeiten seien im Iran Problemen wie Folter, Gefängnis und Geldstrafe ausgesetzt. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er als politische Person erst recht den Tod befürchten müsse. Schliesslich könnten ihm seine Eltern die Vorladungen, welche das Gericht zu ihnen nach Hause geschickt habe, zwar zukommen lassen. Im Iran werde aber eine Postsendung vor dem Versand kontrolliert. Es könne sein, dass sein Leben nicht in Gefahr sei, indessen möchte er das Leben seiner Eltern nicht in Gefahr bringen, indem diese zur Post gingen und etwas abschickten. Kopien all der erwähnten Dokumente habe er bereits eingereicht; entgegen der Ansicht des BFM seien sie leserlich. Die Originaldokumente und die ID-Karte habe sein Onkel vor sechs Tagen der Post unter Gefahr aufgegeben, sie seien aber noch nicht eingetroffen. Dafür sei noch etwas Zeit notwendig.
5.3.
5.3.1. Was die vorgebrachten Verständigungsprobleme anbelangt, ist in einem ersten Schritt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person erklärte, seine Muttersprache sei Farsi (vgl. A9, S. 4). Darüber hinaus bestätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche sowie ihm in eine ihm verständliche Sprache (Farsi) rückübersetzt worden sei (vgl. A9,S. 10). Angesichts dessen muss der nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorhalt, er habe die bei der Anhörung persisch sprechende Dolmetscherin nicht gut verstanden, als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden, umso mehr als er im Anschluss an die Rückübersetzung des Protokolls selbst angab, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. A13, S. 16). Ebenso ist sein im Rahmen der Anhörung geäusserter Einwand, er habe bei der Befragung gesagt, seine Muttersprache sei Türkisch (vgl. A13, S. 9 F81) als tatsachenwidrig zu qualifizieren, zumal sich im Befragungsprotokoll keine entsprechende Aussage findet. Zwar fällt auf, dass die Hilfswerksvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt bei der Rubrik "Beobachtung der Anhörung" Verständigungsschwierigkeiten festgestellt haben will, doch wurden ihrerseits ausdrücklich keine Einwände gegen das Protokoll erhoben. Der Sachbearbeiter entschied, die Anhörung in Farsi fortzusetzen, weil er davon überzeugt war, die Dolmetscherin verrichte ihre Arbeit gut (vgl. A13, S. 8 F79). Da auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, es handle sich bei der in Frage stehenden Dolmetscherin um eine berufserfahrene Person, deren Übersetzungstätigkeit zu keiner Beanstandung Anlass gibt, ist die Fortführung der Anhörung in Farsi nicht zu bemängeln. Aus demselben Grund kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgelacht beziehungsweise nicht ernst genommen wurde.
5.3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist im Weiteren festzustellen, dass das BFM in ausführlicher Art und Weise darlegte, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten und infolgedessen sein Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer seine Ausführungen zu den angeblichen Vorfällen im Fitnessstudio nicht geglaubt werden können, ist allen weiteren darauf basierenden Vorbringen jegliche Grundlage entzogen. Demzufolge erweist sich insbesondere seine Furcht, vom Regime wegen der Dinge, die in seinem Bodybuilding-Center geschehen seien, als politisch tätige Person bestraft zu werden, als unbegründet. Im Übrigen war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben politisch nicht aktiv (vgl. A13, S. 15 F151), hatte mit den heimatlichen Behörden keine Probleme und war weder je vor Gericht noch in Haft (vgl. A9, S. 8), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, er werde aus anderen Gründen etwelche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. Dies umso weniger als Personen aus dem Iran sowohl aufgrund der (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). Somit vermag er auch aus dem Vorbringen, er werde vor Gericht kommen, weil er sich nun auf der Flucht befinde (vgl. A13, S. 14F147), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weshalb darauf verzichtet werden kann, die in Aussicht gestellten Gerichtsvorladungen im Original abzuwarten. Im Übrigen würden sich diese Gerichtsvorladungen aufgrund der Nichteinreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere ohnehin nicht eindeutig auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, weshalb sie beweisrechtlich bedeutungslos sind.
5.3.3. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt in casu genügend erstellt ist und die Erwägungen der angefochtenen Verfügung als zutreffend erachtet werden, erübrigt es sich, auf die weiteren in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten Vorbringen sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, umso mehr als das Bundesverwaltungsgericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde. Auf die Einholung einer Übersetzung der teils in Farsi eingereichten Beschwerdeergänzung kann infolgedessen verzichtet werden.
5.4. Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Asylbehörden von seiner Flüchtlingseigenschaft zu überzeugen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. In Anbetracht des Umstands, wonach im Iran derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
7.3.2. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Angesichts seiner mehrjährigen Schulbildung mit Abschluss und seiner Arbeitserfahrung als Betreiber eines Fitnesscenters (vgl. A9, S. 4) darf davon ausgegangen werden, es werde ihm gelingen, im Iran für sein eigenes Auskommen zu sorgen. Schliesslich verfügt er im Iran mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. A9, S. 5) über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann.
7.3.3. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug in Anlehnung an die vorinstanzliche Verfügung auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Infolgedessen fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.1. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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