Entscheiddatum: 02.10.2013Publikationsdatum: 10.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5403/2013
Urteil vom 2. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein bangladeschischer Staatsangehöriger bengalischer Ethnie - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2013 verliess und am 2. Juli 2013 via B._______, C._______ und D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ E._______ schriftlich und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch mündlich aufgefordert wurde, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abzugeben, er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist,
dass das BFM ihm im Rahmen der Befragung zur Person am 10. Juli 2013 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zur mutmasslichen Zuständigkeit C._______ beziehungsweise D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2013 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asylverfahrens orientierte,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei der Anhörung zum Nachweis seiner Identität die Kopie einer auf Englisch übersetzten Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass er am 29. August 2013 zudem die Originale zweier anlässlich der Anhörung in Kopie eingereichten Schreiben ins Recht legte,
dass es sich dabei um eine in englischer Sprache verfasste Mitgliedschaftsbestätigung der F._______ (...) vom 20. Juli 2013 sowie ein in bengalischer Sprache verfasstes, vom BFM übersetztes, Schreiben des Beschwerdeführers an die örtliche Polizei vom 21. März 2013 handelt,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 10. Juli 2013, A5; Anhörungsprotokoll vom 26. August 2013, A18),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2013 - eröffnet am 18. September 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2013 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, bei der eingereichten Geburtsurkunde handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass die Kopie einer auf Englisch übersetzten Geburtsurkunde kein rechtsgenügliches Dokument sei, da es weder eine zweifelsfreie Identifikation der Person gestatte noch zur Einreise in andere Staaten berechtigen würde,
dass ausserdem Fälschungen solcher Geburtsurkunden in Bangladesch relativ einfach käuflich zu erwerben seien,
dass der Beschwerdeführer angebe, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, dies mit der Begründung, die Ausweisbüros seien überlastet und man benötige viel Zeit, solche Dokumente zu beschaffen,
dass er sich immer mit seiner Geburtsurkunde ausgewiesen habe,
dass alle anderen Papiere aus seinem Laden gestohlen worden seien,
dass er mit einem vom Schlepper zur Verfügung gestellten gefälschten Pass ausgereist sei,
dass es unglaubhaft sei, dass er in Bangladesch keinerlei Papiere besessen habe, um sich auszuweisen,
dass er ein verheirateter Mann mit Familie und einem Geschäft mitten in einer Grossstadt sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, er habe sich bei diversen Angelegenheiten ausweisen müssen und habe dafür wohl auch über Papiere verfügt,
dass seine Angaben, wonach man all seine Papiere aus dem Laden gestohlen habe, ebenfalls unglaubhaft seien, da nicht geglaubt werden könne, dass sein Laden überhaupt angegriffen beziehungsweise geplündert worden sei,
dass auch der Umstand, wonach er problemlos mit einem gefälschten Pass, den er innert weniger Stunden erhalten haben wolle, bis nach Europa habe reisen können, der Erfahrung widerspreche,
dass vielmehr davon auszugehen sei, er sei geplant, legal und mit einem gültigen Reisepass nach Europa gekommen und verheimliche nun seine Identität, um eine allfällige Rückführung ins Heimatland zu erschweren oder zu verunmöglichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren seine Geschichte zu den Asylgründen aufgrund diverser Widersprüche und mangelnder Substanz nicht geglaubt werden könne,
dass die Beweismittel, mit welchen er versuche, seinen Asylgründen Glaubwürdigkeit zu verleihen, diese Einschätzung bekräftigten,
dass sich der Bestätigung vom 20. Juli 2013 entnehmen lasse, er sei als Mitglied der (...) verfolgt, er demgegenüber bei der Anhörung erklärt habe, ein Sympathisant beziehungsweise Mitglied der G._______ zu sein,
dass ihm auf Nachfrage der Inhalt des nachträglich eingereichten Schreibens unbekannt zu sein scheine,
dass sein sogenannter Polizeibericht lediglich ein von ihm an die örtliche Polizeistation adressierter Brief sei, nicht jedoch, wie von ihm anlässlich der Anhörung behauptet, ein von der Polizei geschriebener Brief,
dass der Brief des Weiteren auf den 21. März 2013 datiert sei, er indessen angegeben habe, am 20. und am 24. März 2013 bei der Polizei gewesen zu sein,
dass er auf Nachfrage diese Diskrepanz nicht einmal ansatzweise zu erklären vermocht habe,
dass er seinen angeblichen Besuch bei der Polizei vom 20. März 2013 ebenfalls erst auf Nachfrage erwähnt habe,
dass er die Asylvorbringen gesamthaft äusserst unsubstanziiert und widersprüchlich beschrieben habe,
dass jegliche zu erwartende Details, hätte ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden, fehlten,
dass seine Geschichte insgesamt in wesentlichen Aspekten derart widersprüchlich und unsubstanziiert sei, dass die Begründungen für sein Asylgesuch offensichtlich als Konstrukt zu werten seien,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2013 (Poststempel vom 25. September 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben,
dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht wurde,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. September 2013 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass das Gericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde,
dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben würden, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie namentlich die Bestätigung der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, demnach keine Identitätspapiere darstellten,
dass in Anlehnung an diese Rechtsprechung demnach die Feststellung zutreffend ist, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität nicht genügt und ansonsten keinerlei Garantie für eine zweifelsfreie Identifikation zu bieten vermag,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort darlegt, weshalb er es vermissen liess, rechtsgenügliche Identitätspapiere im Original abzugeben,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen sollte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, nachdem man ihn in seinem Laden überfallen und ausgeraubt habe, sei er zur Polizei gegangen, welche ihm aber nicht geholfen habe,
dass er sich bedroht fühle und Angst habe,
dass die Polizei ihm keinen Schutz biete,
dass es unmöglich sei, innerhalb von Bangladesch in eine andere Stadt zu ziehen, da überall die gleiche Regierung beziehungsweise die gleiche Partei massgeblich sei, welche auch die Polizei stelle,
dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen insgesamt bezweifelt werden muss,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person angab, die Angreifer hätten ihn beim Ladenüberfall mit Fäusten geschlagen und mit dem Tod bedroht (vgl. A5 S. 7),
dass er demgegenüber diese Todesdrohung bei der Anhörung zu den Asylgründen nicht von sich aus erwähnte, sondern erst auf mehrere Nachfragen hin (vgl. A18 S. 11 F111),
dass er zunächst lediglich angab, er sei aufgefordert worden, aus dem Laden rauszukommen (vgl. A18 S. 7 F65),
dass die Angreifer ihn aus dem Laden hätten schleppen und nach draussen bringen wollen (vgl. A18 S. 9 F92),
dass sie ihm gesagt hätten, er solle den Laden verlassen, und auch noch seine Familie beschimpft worden sei (vgl. A18 S. 10 F109/110),
dass es sich bei einer Todesdrohung um ein einschneidendes und prägendes Ereignis handelt, weshalb vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass er diese Begebenheit im früheren Verlauf der Anhörung von sich aus erwähnt hätte,
dass sein Rechtfertigungsversuch, er habe nichts davon gesagt, weil sein Kopf momentan nicht sehr gut arbeite (vgl. A18 S. 11 F112), infolgedessen als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass die Angreifer auch die Familie beschimpft haben sollen (vgl. A18 S. 10 F110), weshalb im Weiteren davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte nicht nur sich, sondern auch seine Ehefrau und die Kinder mittels Ausreise in Sicherheit bringen wollen, wäre er tatsächlich einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zunächst erklärte, am 20. März 2013 sei sein Laden demoliert worden (vgl. A18 S. 4 F29), im weiteren Verlauf der Anhörung und bei der Befragung jedoch angab, der Laden sei am 24. März 2013 angegriffen worden (vgl. A5 S. 7, A18 S. 5 F37),
dass er zuerst geltend machte, er sei nach dem Vorfall vom 24. März 2013 zur Polizei gegangen (vgl. A18 S. 5 F37), und sodann angab, er sei bereits am 20. März 2013 bei der Polizei gewesen und nach dem 24. März 2013 erneut dorthin gegangen (vgl. A18 S. 5 F46/47),
dass er offensichtlich nicht zu klären vermochte, weshalb er erst im Nachhinein erwähnt habe, dass er auch am 20. März 2013 bei der Polizei gewesen sei, sondern sich diesbezüglich vielmehr um eine Antwort drückte (vgl. A18 S. 6 F48-50),
dass er gegen Ende der Anhörung die Frage, wie viele Male er zur Polizei gegangen sei, mit nur einmal beantwortete, um direkt im Anschluss daran zu erklären, nein, er sei zweimal auf dem Polizeiposten gewesen (vgl. A18 S. 12 F128/129),
dass den Ausführungen in der Beschwerde aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen ist, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, verwiesen werden kann,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine im Heimatland drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung in einem Lebensmittelladen verfügt, den er gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 1980 bis zur Ausreise im März 2013 besessen haben will (vgl. A5 S. 4),
dass demnach davon auszugehen ist, es werde ihm nach der Rückkehr gelingen, für sich und seine in der Heimat verbliebene Familie eine neue Existenz aufzubauen,
dass seine Ehefrau und seine drei Söhne ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können,
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die mit der Beschwerde eingereichten Sozialhilfeabhängigkeitsbestätigung vom 22. Mai 2012 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Karin Schnidrig
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