Entscheiddatum: 04.09.2024Publikationsdatum: 16.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5372/2024
Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch Andreas Zuber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat / beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2024.
A. Am 21. Februar 2024 suchten die religiös angetrauten Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass ihnen von Griechenland bereits am 20. September 2023 (Beschwerdeführer) und am 10. Oktober 2023 (Beschwerdeführerin) internationaler Schutz gewährt worden war.
B. Zunächst wurden die Beschwerdeführenden jeweils separat im Beisein einer Rechtsvertretung am 27. Februar 2024 zu ihrer Person befragt (PA) und am 11. März 2024 wurde ihnen das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintretensentscheid zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG [SR 142.31]; RüA) gewährt. Sie gaben an, zuletzt - ab dem 4. August 2023 - in Griechenland in einem Camp gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe von den griechischen Behörden nachweislich die Vormundschaft für die minderjährige Beschwerdeführerin beziehungsweise seine Ehefrau erhalten. Letztere sei in Griechenland in einer psychologischen Behandlung gewesen (Therapie aufgrund väterlicher Gewalterfahrung). Nach Erhalt des griechischen Schutzstatus am 15. Februar 2024 sei den Beschwerdeführenden teilweise weitere Unterstützung verwehrt worden. So habe beispielsweise nur noch die Beschwerdeführerin Essen erhalten. Sie hätten sich in Griechenland nicht ausgekannt, seien der griechischen Sprache nicht mächtig und hätten medizinische Hilfe ausserhalb des Camps selber organisieren müssen. Am selben Tag des Erhalts der griechischen Dokumente (15. Februar 2024) hätten sie ein Flugticket gekauft und darauf seien sie am 21. Februar 2024 in die Schweiz eingereist. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr schlecht (Albträume) und sie habe psychische Probleme. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gut.
Alsdann wurde die minderjährige Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ehe in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung am 25. März 2024 ergänzend befragt. Sie gab hauptsächlich zu Protokoll, sie sei aus eigenem Willen, aber ohne Einverständnis ihrer Eltern, am 1. Dezember 2022 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Iran gereist und sie hätten sich dort von einem Mullah religiös trauen lassen. Die Beziehung mit dem Beschwerdeführer sei gegenseitig und sie wolle mit ihm zusammenleben. Ohne ihren Ehemann gehe es ihr schlecht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden griechische Aufenthaltsbewilligungen, mehrere fremdsprachige Dokumente und einen USB-Stick mit Videos zu den griechischen Lebensverhältnissen ein.
C. Am 27. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerenden.
D. Am 29. Februar 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 27. Februar 2024 zu. Sie bestätigten, die Beschwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt (gültiger Schutzstatus bis 19. September 2026 beziehungsweise 10. Oktober 2026).
E. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM im Laufe des Verfahrens weitere Beweismittel (Fotos, medizinisches Datenblatt von Medic-Help, Bericht der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 10. Juli 2024) ein.
F. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen bei Medic-Help vor.
G. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 äusserte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland und beantragte die vorläufige Aufnahme. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. Sie leide an Albträumen, Schlaflosigkeit sowie Ängsten und sei suizidär auffällig. Den Beschwerdeführer versuche die Beschwerdeführerin zu unterstützen und sei emotional. Im Weiteren schilderte die Rechtsvertretung die persönliche Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland und wies auf öffentliche Berichte zur dortigen Lage für anerkannte Flüchtlinge hin.
H. Mit am 21. August 2024 eröffnetem Entscheid vom 20. August 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten würden sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
I. Die Beschwerdeführenden erhoben am 28. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. August 2024. Sie beantragten dessen Aufhebung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die sofortige Anordnung eines Vollzugsstopps der Wegweisung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Berichte der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 29. Juli 2024 und 31. Juli 2024 bei (Ambulante Notfalluntersuchung, Notfallverlaufsuntersuchung).
J. Mit Schreiben vom 29. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp.
Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführenden rügten in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht sowie eine unvollständige Abklärung des (medizinischen) Sachverhaltes. So habe sich die Vorinstanz mit der im psychiatrischen Bericht vom 10. Juli 2024 dargelegten (Nicht-) Behandlung der Beschwerdeführenden in Griechenland nur oberflächlich befasst (textbausteinartig) und die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, begleitet von latent sudizidalen Gedanken, ungenügend abgeklärt. Zudem habe sie das Vorliegen begünstigender Umstände in Griechenland nicht dargelegt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen (Eventualantrag).
5.2 Die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung der medizinischen Vorbringen beziehungsweise die Einschätzung der Vulnerabilität und der Situation der Beschwerdeführenden wie auch der Ländersituation, betreffen die materielle Würdigung der Sache. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar. Wie in den nachstehenden Erwägungen zu sehen sein wird, wurde der vorliegende Sachverhalt von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln und sowie der medizinischen Versorgung beziehungsweise den psychologischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Schutzstatus in Griechenland auseinander (vgl. vi-Entscheid, Seite 10 ff.). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, sie hätte die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden an sich, als auch die Ländersituation in Griechenland nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (A57/1, vi-Entscheid Ziff. I/13/15, Ziff. III/2). Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und der Eventualantrag ist abzuweisen.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweismassstab des Glaubhaftigkeit; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt seien und die Beschwerdeführerin für ihre Probleme mit den Augen eine Brille erhalten habe. Im psychiatrischen Behandlungsbericht seien eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit latent suizidalen Gedanken diagnostiziert worden. Demgemäss könnten akute suizidale Krisen durch einen Unterbruch der Behandlung, eine Trennung vom Ehemann oder eine Wegweisung aus der Schweiz erhöht werden und eine sehr enge Betreuung notwendig machen, wobei eine stationäre Einweisung von beiden Beschwerdeführenden entschieden abgelehnt würde. Nach engmaschig erfolgter Therapie beim Kinder- und Jugendpsychiater und regelmässiger Einnahme von Medikamenten (Antidepressivum, Antipsychotikum) habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. In Bezug auf die Vorbringen zu den Lebensbedingungen in Griechenland und zur Unterbringung im Camp sei auf die Qualifikationsrichtlinie für Personen mit Schutzstatus in Griechenland hinzuweisen. Diese seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern hinsichtlich Fürsorgeanspruch, Zugang zu Gerichten und öffentlichem Schulunterricht wie auch betreffend Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Zudem stehe ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme ergänzender Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen offen, wobei - entgegen ihrer Behauptung - bestehende Sprachbarrieren vor dem Hintergrund der ihnen bekannten Sprachen nicht anzunehmen seien. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei keine Verwehrung von Unterstützungsleistungen trotz entsprechender Bemühungen zu entnehmen, zumal sie Griechenland unmittelbar nach Erhalt der Reisepapiere hätten verlassen wollen und sie bis zum Zeitpunkt der bereits bekannten Ausreisepläne gemäss eigenen Aussagen im Camp untergebracht worden seien. Damit hätten sie die Garantien aus der erwähnten Qualifikationsrichtlinie bei den griechischen Behörden weder geltend gemacht noch eingefordert. Entgegen der Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. August 2024 bestünden im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine bisherige oder zukünftige Verletzung von Völkerrecht durch die griechischen Behörden. Die eingereichten Videoaufzeichnungen würden sich alsdann nicht auf die Situation der Beschwerdeführenden als Begünstigte internationalen Schutzes beziehen und die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Mai 2024 zur allgemeinen Situation in Griechenland vermöchten mangels konkreten persönlichen Bezugs keine Anhaltspunkte für eine existenzielle Notlage bei einer allfälligen Rückkehr zu begründen. Ferner habe die Beschwerdeführerin mehrfach betont, mit dem Beschwerdeführer zusammenleben zu wollen. Im psychiatrischen Behandlungsbericht sei das Zusammenbleiben mit ihm als ein wichtiger Faktor der Stabilität hervorgehoben worden, mit der konsequenten Ablehnung einer stationären Behandlung werte die Beschwerdeführerin ein solches gar als wichtigsten Faktor für ihre Stabilität und auch die griechischen Behörden hätten die zunächst getrennten Beschwerdeführenden als Folge der psychologischen Behandlung wieder zusammengeführt.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei auf die diesbezügliche umfangreiche Abklärung und Dokumentation in der Schweiz hinzuweisen, wobei die Medikation so eingestellt worden sei, dass er sich verbessert und stabilisiert habe. Der Aufbau der Weiterbehandlung in Griechenland sei sichergestellt und auf allfällige sich aus der Überstellung ergebende Krisen könne adäquat reagiert werden. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich medizinischer Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, bestehe die Möglichkeit ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen, zumal in der Stellungnahme vom 19. August 2024 nicht vorgebracht worden sei, sie hätten diesen Weg nach der Einstellung der psychologischen Hilfe bereits erfolglos beschritten. Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführenden auf das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022 sei bei der Überstellung nach Griechenland nicht von einem Verstoss gegen Artikel 3 EMRK auszugehen beziehungsweise die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. In Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin sei im Weiteren festzuhalten, dass sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; KRK) an die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Im Übrigen werde die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung beurteilt, die nötigen Medikamente könnten in einer angemessenen Menge mitgegeben und die griechischen Behörden würden vor der Überstellung über die gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informiert werden. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. Der Antrag auf eine vorläufige Aufnahme sei abzuweisen.
7.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich hauptsächlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen und bekräftigt im Wesentlichen das Vorbringen, die griechischen Behörden hätten die finanzielle und psychologische Unterstützung nach Erteilung des Schutzstatus eingestellt. Zudem gebe es keinen Zugang zu Arbeit, Wohnung und Sprachkursen, womit die elementarsten Grundbedürfnisse missachtet würden. Bei einer Rücküberstellung drohe den Beschwerdeführenden eine existenzielle Notlage beziehungsweise eine solche führe zu einer menschenunwürdigen Lebenssituation. Es bestünden unter Hinweis auf öffentliche Berichte (Schweizerische Flüchtlingshilfe; SFH) begründete Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen. Aufgrund der herrschenden Situation in Griechenland und der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdeführer stark belaste, sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Zudem wirke sich eine Rücküberstellung nach Griechenland gemäss dem Bericht der psychiatrischen Dienste negativ auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Selbst in Griechenland verfügbare Medikamente könnten einer solchen nicht entgegenwirken, zumal bereits der Kantonswechsel zu einer Verschlechterung geführt habe und sie regelmässige Verlaufskontrollen benötige. Gemäss öffentlichen Berichten fehle es in Griechenland an Dolmetschern und aufgrund der mangelnden griechischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführenden sei davon auszugehen, die medizinischen Abklärungen und die psychotherapeutischen sowie medikamentösen Behandlungen könnten in Griechenland nicht adäquat weitergeführt werden.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Es gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie können sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183; vgl. auch BVGer Urteil D-5099/2024 vom 23. August 2024, S. 7 ff.). Die Beschwerdeführenden weisen beziehungsweise die Beschwerdeführerin weist - entgegen ihrer Behauptung - kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. nachstehend E. 10.3). Im Weiteren können die Beschwerdeführenden aus öffentlich zugänglichen Berichten mangels persönlichen Bezugs nichts zu ihren Gunsten ableiten und die von ihnen angeblich erlebten völkerrechtlichen Verstösse sind aus den Akten nicht ersichtlich.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2 Es ist in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als Personen mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Die Beschwerdeführenden nutzten nach Erhalt des Schutzstatus ihre durch die Qualifikationsrichtlinie garantierten Ansprüche nicht beziehungsweise forderten sie nicht ein, wozu sie jedoch gehalten gewesen wären. Überdies gaben sie den griechischen Behörden mit ihrer sofortigen Ausreise auch keine Gelegenheit, entsprechenden Leistungen aufzugleisen, was jenen nicht vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdeführenden haben mit der Organisation medizinischer Behandlung ausserhalb des Camps (A33/3, S. 2) bereits gezeigt, dass sie in der Lage sind, bei allfälligen Problemen das Nötige zu unternehmen oder die erforderliche Hilfe zu organisieren. Es ist ihnen zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermag das Argument der Sprachbarriere angesichts der Fremdsprachenkenntnisse der Beschwerdeführenden und der zuzumutenden Möglichkeit, karitative Organisationen vor Ort zur Unterstützung beizuziehen, nicht zu überzeugen (A33/3, S. 2; A35/3, S. 2). Hierzu können sie auch aus der in der Beschwerde unter Hinweis auf öffentliche Berichte vorgebrachten Behauptung fehlender Dolmetscher in Griechenland mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
10.3 Im Weiteren ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Aus der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Gesundheitszustandes auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen, welche sie nicht in Griechenland in Anspruch nehmen könnte, zumal sie dort bereits in entsprechender Behandlung war (A45/2, A58/2, A62/2). Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten beiden medizinischen Dokumente der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 29. Juli 2024 und 31. Juli 2024 (Beschwerdebeilagen 5 und 6) zeigen keine Veränderung des bereits bekannten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf. Es wird darin - wie bisher bekannt - hauptsächlich eine psychiatrisch-psychologische Abklärung sowie eine ambulante Behandlung empfohlen, wobei die Beschwerdeführerin für ihr Wohlbefinden auch regelmässig essen, trinken und spazieren gehen soll. So suchte sie die Klinik am 29. Juli 2024 aufgrund (nicht akuter) suizidaler Tendenzen auf und es war gemäss den Berichten keine notfallmässige Hospitalisierung indiziert. Eine Hospitalisation wurde von der Beschwerdeführerin ohnehin - ebenfalls weiterhin - explizit abgelehnt, weil sie nicht von ihrem Ehemann beziehungsweise dem Beschwerdeführer getrennt sein will. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, das Nötige für eine Weiterführung beziehungsweise Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin in Griechenland zu unternehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben sie mit dem Schutzstatus denselben Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger und ihr Einwand, die Behandlung der Beschwerdeführerin sei eingestellt worden, ist mangels diesbezüglicher Bemühungen für eine weitere Inanspruchnahme unbehelflich.
Bei einer Gesamtbetrachtung sind weder aus den vorinstanzlichen Akten noch den ärztlichen Berichten in der Beschwerdebeilage derart gravierende Befunde ersichtlich, die die Kriterien der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllen würden. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Im Weiteren kann nebst der bereits erhaltenen psychiatrisch-psychologischen Behandlung in Griechenland und der damit einhergehenden Vertrautheit mit dem dortigen Gesundheitssystem die gemeinsame Rücküberstellung der Beschwerdeführenden wohl als begünstigend betrachtet werden. Das Zusammenbleiben mit dem Beschwerdeführer scheint für die gesundheitliche Stabilität der Beschwerdeführerin von erheblicher Bedeutung zu sein. Es ist davon auszugehen, dass sie auch in Griechenland (wieder und weiterhin) zusammenbleiben können, nachdem die griechischen Behörden die Vormundschaft der Beschwerdeführerin, welche am 10. Dezember 2024 volljährig wird, dem Beschwerdeführer unbestritten übertragen haben. Einer allfälligen suizidalen Tendenz wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).
10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation geraten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unabhängig vom allfälligen Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Versand: