Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 19.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5348/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren(...),Staat unbekannt, beide vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Ajnabi mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Herkunftsstaat am 1. Februar 2009 und gelangte am 8. September 2010 nach längerem Aufenthalt in Griechenland in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 19. März 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein Gesuch um Einreisebewilligung für die seit dem (...) durch Stellvertretung angetraute Ehefrau (Beschwerdeführerin) ein.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Ehebestätigungsurkunde vom (...) sowie eine Kopie des schweizerischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 22. August 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten vor der Flucht aus Syrien nicht in einer Familiengemeinschaft gelebt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien.
D. Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2013 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei (...) des Beschwerdeführers und beide würden sich seit Jahren kennen. Es sei in Syrien üblich, dass Ehegatten erst nach der Trauung das Familienleben aufnehmen würden, weshalb unverständlich sei, warum das BFM das Gesuch abgewiesen habe, zumal dem Rechtsvertreter Fälle bekannt seien, wo das BFM bei durch Stellvertretung geschlossenen Ehen Familienasyl gewährt habe. Sodann gelte es auch anzumerken, dass laut der Weisung des BFM vom 4. September 2013 ein erleichterter Familiennachzug über die Kernfamilie hinaus möglich sei, weshalb davon auszugehen sei, dass das BFM heute - in Anbetracht ebendieser Weisung - anders entscheiden würde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung des Replikrechts ersucht.
E. Mit Verfügung vom 26. September 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 11. Oktober 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
F. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Fristerstreckung betreffend Einreichung der Fürsorgebestätigung und führten des Weiteren aus, die Beschwerdeführenden hätten sich im (...) 2013 in der Türkei - dem momentanen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin - getroffen. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr schwanger. Im Hinblick auf das Zusammenleben der Beschwerdeführenden in der Schweiz wurde eine Kopie des Mietvertrags für die neue Wohnung, gültig ab dem (...) 2013, zu den Akten gereicht.
G. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und beantragten die Gutheissung der Beschwerde.
H. In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragte das BFM innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die in Art. 51 AsylG statuierten Voraussetzungen würden nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch die Möglichkeit, einen Visumsantrag zu stellen.
I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, bis zum 8. November 2013 eine Replik einzureichen.
J. In ihrer Replikeingabe vom 5. November 2013 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das BFM schlage in seiner Vernehmlassung die Beantragung eines humanitären Visums vor, obwohl es in der angefochtenen Verfügung sowohl die Einreise als auch das Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt habe. Es sei völlig unklar, warum das BFM die Einreise nicht von Anfang an bewilligt habe, sondern nunmehr erst auf Beschwerdeebene dazu bereit sei. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und habe gestützt auf Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) respektive Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf Einreise.
K. Mit Eingabe vom 20. November 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr (...) Monat schwanger sei und erbat ein baldiges Urteil.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
4.1 In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin in die Schweiz und deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Aufgrund der katastrophalen Situation in Syrien wurde um wohlwollende Prüfung des Antrags ersucht.
4.2 Das BFM hat in seiner abweisenden Verfügung vom 22. August 2013 festgestellt, im vorliegenden Fall würden besondere Umstände vorliegen, die gegen eine Familienzusammenführung sprechen würden, da die Beschwerdeführenden vor der Flucht in keiner Familiengemeinschaft gelebt hätten.
5.1 Zunächst ist auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2013 zu verweisen, wonach die Aktenlage klar dafür spricht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus Syrien nicht mit der Beschwerdeführerin in einer Familiengemeinschaft gelebt habe, weshalb besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen. Gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG ist den anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 ebendieser Bestimmung die Einreise zu bewilligen, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland aufhalten. Im Falle von in der Heimat zurückgebliebenen Familienangehörigen ist, unbesehen der engen Familienbande, namentlich erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft angezeigt und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird. Immerhin muss die Trennung nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein, wenn die Familienangehörigen bereits in der Schweiz weilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2).
5.2 Demnach ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat am 1. Februar 2009 verlassen. Gemäss der eingereichten Heiratsurkunde wurde die Ehe zwischen den Beschwerdeführenden jedoch erst am (...) 2012 geschlossen. Da die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers noch keine eheähnliche Gemeinschaft gebildet haben, hat die Vorinstanz zurecht das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Jedoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Schweiz in Anbetracht der gravierenden humanitären Lage in Syrien mehrere Schritte unternommen hat, um etwas Druck von den ohnehin schon überlasteten Infrastrukturen Syriens und der umliegenden Staaten zu nehmen. Diesbezüglich hat das BFM am 4. September 2013 eine neue Weisung erlassen, die das Visumsverfahren für bestimmte Personengruppen aus Syrien erleichtern soll. Zum Kreise der Begünstigten gehören gemäss dieser Weisung insbesondere Ehegatten von Personen syrischer Staatsangehörigkeit, welche eine B- oder C-Bewilligung inne haben, oder eingebürgert sind (BFM, Weisung vom 4. September 2013, Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige, < ejpd.admin. ch/content/dam/data/pressemitteilung/ 2013/2013-09-042/ weisung-syrien -d.pdf>, zuletzt besucht am 6. November 2013). Daraus folgt, dass es den Beschwerdeführenden somit überlassen bleibt, ein Gesuch um Erteilung eines Besucher-Visa bei einer dafür zuständigen Behörde zu stellen, wie die Vorinstanz im Übrigen bereits anlässlich der Vernehmlassung ausführte.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt und mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 eine Fürsorgebestätigung nachgereicht, womit die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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