Entscheiddatum: 11.09.2024Publikationsdatum: 25.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5347/2024
Urteil vom 11. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sein Asylverfahren im BAZ C._______ geführt wurde, wo am 7. Mai 2024 die Personalienaufnahme stattfand, er im Anschluss daran die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und er am 13. Mai 2024 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs zu seinem Reiseweg befragt wurde,
dass vom SEM die Durchführung eines Dublin-Verfahrens angestrengt, das Verfahren jedoch am 15. Juli 2024 als beendet erklärt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024, am 4., 9. und 25. Juli 2024 und am 5. August 20224 über seine Rechtsvertretung Notizen und Berichte zu einer laufenden medizinischen Behandlung einreichte,
dass er am 23. Juli 2024 und 6. August 2024 über seine Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel (inkl. Fotos) zu in der Heimat erlittenen Verletzungen, einer (...) 2023 gegen einen seiner Brüder eingereichten Strafanzeige und zu einer kürzlich erfolgten Haftentlassung eines anderen Bruders einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin zu seiner Person befragt und seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er in diesem Rahmen über seinen persönlichen Hintergrund als jüngstes von (... [mehreren]) Kindern einer kurdisch-stämmigen Familie, sein Aufwachsen erst in D._______, dann in E._______ zuletzt in F._______ berichtete, wie auch über seinen schulischen Werdegang und über seine ersten beruflichen Erfahrungen, welche er während eines Aufenthalts bei seiner in G._______ wohnhaften ältesten Schwester gemacht habe,
dass er auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, weil er seit seinem (...) Lebensjahr ständig Druck und auch immer wieder Gewalt vonseiten seines Bruders H._______ erfahren habe, welcher ihn dadurch zu einem mit der Religion konformen Lebensstil habe zwingen wollen,
dass die Bestrebungen seines Bruders zur vollständigen Kontrolle seines Lebens begonnen hätten, als dieser erkannt habe, dass er (der Beschwerdeführer) homosexuell veranlagt sei, und das Verhalten seines Bruders von seiner Familie zwar nicht direkt unterstützt, aber toleriert worden sei,
dass er nämlich aus einer religiösen Familie stamme und der Bruder H._______ von allen am religiösesten sei, er auch als Imam tätig und zudem der Überzeugung sei, ihn (den Beschwerdeführer) auf den richtigen Weg bringen zu müssen, da für den Bruder vollkommen verkehrt und falsch sei, was er (der Beschwerdeführer) empfinde,
dass er von seinem Bruder ständig zum Besuch der Moschee gezwungen worden sei und er ihn nach einem gewalttägigen Übergriff bei der Polizei angezeigt habe, er die Anzeige jedoch auf Druck seines Bruders später wieder zurückgezogen habe, zumal die Polizisten auch erkennbar kein Interesse an der Behandlung seiner Anzeige gehabt hätten,
dass der Beschwerdeführer daneben auch davon berichtete, dass er vor mehreren Jahren während eines Besuchsaufenthalts bei Verwandten von einem älteren Cousin mehrmals vergewaltigt worden sei, wovon er aber aus Angst niemanden habe erzählen können,
dass er auf Nachfrage des SEM geltend machte, er sei innerhalb der Türkei nirgends vor seinem Bruder sicher, da dieser überall Kontakte habe und ihn mit Sicherheit selbst dann finde werde, wenn er sich beispielsweise in einer Millionenstadt wie G._______ niederlassen würde,
dass er auf weitere Nachfragen sowohl des SEM als auch seiner damaligen Rechtsvertreterin angab, er habe in der Heimat weder mit den Behörden noch mit Dritten jemals Probleme gehabt, sondern einzig mit seinem älteren Bruder,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 15. August 2024 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem er am folgenden Tag über seine damaligen Rechtsvertreterin Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. August 2024 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 19. August 2024 für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 27. August 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 28. August 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, indes aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mit seinen Schilderungen über die von ihm aufgrund seiner Homosexualität vonseiten seines religiös-konservativen Bruders erlittenen Übergriffe und Beschränkungen in seiner Lebensführung keinen Sachverhalt ersichtlich gemacht, welchem flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen würde,
dass dieser Schluss vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist, zumal vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde nichts eingebracht wird, was diesen erschüttern könnte,
dass der Beschwerdeführer zwar nicht nur seine bisherigen Sachverhaltsschilderungen bekräftigt, sondern er auch noch auf die teilweise schwierige Situation hinweist, mit welcher sich in der türkischen Gesellschaft Personen konfrontiert sehen können, welche sich der LGBTIQ*-Gemeinschaft zurechnen,
dass allerdings auch damit nichts ersichtlich gemacht ist, was dafür sprechen würde, dass er sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung jemals Übergriffen, Nachstellungen oder auch nur Behelligungen vonseiten der heimatlichen Behörden, Dritten (ausserhalb seiner Familie) oder der türkischen Gesellschaft im Allgemeinen ausgesetzt gesehen hätte,
dass er im Rahmen der Anhörung vielmehr ausdrücklich bestätigt hat, in der Heimat nie andere Probleme gehabt zu haben, als jene mit seinem religiösen Bruder, und er seine Ausreise auch nicht mit den schon Jahre zurückliegenden sexuellen Übergriffen eines Cousins begründet hat,
dass vom Beschwerdeführer damit lediglich eine rein innerfamiliären Konfliktlage ersichtlich gemacht wird, weshalb ihm mit dem SEM entgegenzuhalten ist, gegen die Übergriffe seines Bruders könne er sich durchaus mit behördlicher Hilfe zur Wehr setzen, zumal auch nichts dafür spricht, dessen Übergriffe würden von Behörden unterstützt oder auch nur toleriert,
dass daran auch seine Ausführungen zu den Umständen des Rückzugs seiner Anzeige vom Frühsommer 2023 nichts zu ändern vermögen,
dass im Weiteren mit dem SEM auch darin einig zu gehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der vorgebrachten innerfamiliären Konfliktlage wohl auch ohne weiteres durch eine Wohnsitzverlegung entziehen kann,
dass im Falle des Beschwerdeführers eine Wohnsitzverlegung von F._______ deshalb als naheliegend und zumutbar erscheint, da er in der westtürkischen Grossstadt E._______ sozialisiert worden ist und er auch in G._______ über einen konkreten Anknüpfungspunkt verfügt (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass das Vorbringen über eine angeblich landesweite Bedrohungslage vonseiten seines Bruders nicht überzeugen kann, da es als offensichtlich überzeichnet zu erkennen ist,
dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht worden ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sprechen würde,
dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der in E._______ sozialisiert worden ist, wo er während zehn Jahren gelebt und das Gymnasium abgeschlossen hat, der vor seiner Ausreise aber auch schon erste Arbeitserfahrungen gesammelt hat und der in der Person seiner ältesten Schwester, mit welcher er sich gut verstehe, auch in G._______ über einen engen persönlichen Anknüpfungspunkt verfügt,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich,
dass gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch nicht der Umstand spricht, dass er während seines Aufenthalts im BAZ wegen (... [einer Erkrankung]) behandelt wurde, da die Behandlung dieser Erkrankung - sollte sie noch nicht abgeschlossen sein - auch in der Heimat fortgesetzt werden kann,
dass das anders lautende Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen vermag, da die medizinische Versorgung in der Türkei hinreichend gesichert ist und der Beschwerdeführer das SEM zusätzlich um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe (gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]) ersuchen kann, sollte in dieser Hinsicht ein konkreter Bedarf bestehen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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