Asylum non-entry decision and removal upheld

d-5325-2008Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung20.08.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court considered an appeal against the Federal Office for Migration's non-entry decision on an asylum application and the accompanying removal order. The applicant repeated his asylum claim and invoked refugee status and Article 3 ECHR, but did not substantiate any legal or factual error in the first-instance decision. The court held that the BFM had correctly refused to enter into the asylum request and had lawfully ordered removal and execution. It dismissed the appeal insofar as admissible, denied free legal aid, and charged CHF 600 in costs to the applicant.

Regest

Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG; summary review of a non-entry decision and removal order; an appeal must, at least in substance, engage with the challenged reasoning and show error. Where the appellant merely reiterates the asylum narrative and fails to demonstrate that the authority’s assessment is unlawful, incomplete in its fact-finding, or inappropriate, the appeal is manifestly unfounded and may be dismissed summarily by a single judge with the assent of a second judge (consid. 1 ff.). The request for free legal aid is to be refused where the appeal lacks prospects of success. Costs may then be imposed on the unsuccessful appellant.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-5325/2008

Entscheiddatum: 20.08.2008Publikationsdatum: 29.08.2008

Abteilung IV

D-5325/2008

{T 0/2}

Urteil vom 20. August 2008

Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker,

mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien

A._______, geboren (...),

unbekannter Herkunft,

alias A._______, geboren (...), Senegal,

vertreten durch Frau Felicity Oliver, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration BFM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 11. August 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. August 2008 beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er ferner beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 8. Juli 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juli 2008, das rechtliche Gehör vom 30. Juli 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,

dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,

dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

  • die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

  • das (...) des Kantons (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

Schlagwörter

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