Entscheiddatum: 11.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5317/2013
Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...),Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Felix Schürch, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N _______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 2009 und gelangte via B._______, C._______, die D._______ und E._______ am 5. November 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am 9. November 2009 ein Asylgesuch.
B. Am 17. November 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus F._______, Provinz G._______, und habe seit seinem zweiten Lebensjahr, mit nur einer Unterbrechung (von 2004 bis 2006 habe er sich im H._______ aufgehalten) in I._______ gelebt. Seine Mutter sei im Jahr 1999 bei einem Raketenbeschuss der Taliban ums Leben gekommen, sein Vater sei im Jahr 2007 bei einem Selbstmordattentat gestorben. Seine Geschwister (ein Bruder und zwei Schwestern) sowie eine Tante würden noch immer in Afghanistan leben.
C.
C.a Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung nach J._______.
C.b Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 1. April 2010 wurde mit Urteil D-2158/2010 vom 21. Februar 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 15. Februar 2011 seine Verfügung vom 30. März 2010 aufgehoben und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen verfügt hatte.
D. Der Beschwerdeführer geriet verschiedentlich mit dem Gesetz in Konflikt. Gemäss dem Rapport der zuständigen kantonalen Polizei vom 6. Mai 2010 wurde er der Ruhestörung und des unanständigen Benehmens sowie der Trunkenheit beschuldigt (vgl. BFM-Akten A48/6). Aus dem Rapport vom 5. Oktober 2010 geht hervor, dass er der einfachen Körperverletzung sowie der Tätlichkeit beschuldigt und aufgrund einer Gefahrenabwehr in Polizeigewahrsam genommen wurde (vgl. A52/8).
E. Am 13. April 2012 heiratet der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B.
F. Gemäss Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 11. März 2013 wurde die Ehe des Beschwerdeführers zwischenzeitlich gerichtlich getrennt.
G. Am 6. August 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, welcher bei der Demokratischen Volkspartei gewesen sei, habe einem Verwandten ein Grundstück übergeben, auf welchem später ein Schulhaus gebaut worden sei. Dieser Verwandte habe sich aber nicht an die ursprüngliche Vereinbarung gehalten, wonach er seinem Vater einen entsprechenden Betrag mit dem Geld, welches von einer Drittperson aus K._______ gestammt habe, hätte bezahlen sollen. Da sein Vater im Jahr 2007 bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen sei, habe der Beschwerdeführer den betreffenden Verwandten immer wieder erfolglos zur Bezahlung aufgefordert. Schliesslich habe er bei der Polizei eine Anzeige gegen den fehlbaren Verwandten erstattet. Da dieser bei den Regierungsbehörden angestellt und einflussreich gewesen sei, sei er danach verfolgt worden. Zunächst habe die Polizei auf seine Anzeige hin keine spezielle Reaktion gezeigt, ihn aber wenig später festgenommen und anklagen wollen. Unbekannte hätten ihn auf der Strasse angehalten und zum Rückzug seiner Anzeige aufgefordert. Sie hätten ihn zusammenschlagen wollen, da aber Passanten vorbeigekommen seien, hätten sie von ihm abgelassen. Kurz darauf habe er Afghanistan verlassen und sei in den H._______ gereist, wo er sich rund zwei Jahre aufgehalten habe, bevor er sich nach Europa begeben habe. Nachdem er von E._______ nach J._______ zurückgeschickt worden sei, sei er Mitte 2009 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er sich nur eine Woche aufgehalten und eine neue Tazkara beantragt habe. Da dies über ein Polizeibüro gelaufen sei, habe sein Verwandter erfahren, dass er sich wieder in Afghanistan aufhalte. Aus diesem Grund habe er seinen Heimatstaat im August 2009 erneut verlassen und sich in die Schweiz begeben. Sein jüngerer Bruder habe Afghanistan Ende 2012 ebenfalls verlassen, nachdem er zusammengeschlagen worden sei und es sich bei den Tätern um Personen handeln würde, die mit den Feinden des Beschwerdeführers in Verbindung stehen würden. Seither habe er nichts mehr von seinem Bruder gehört.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll, dass er sich von seiner Schweizer Ehefrau gerichtlich getrennt habe und diese in der Zwischenzeit die Scheidung eingereicht habe.
H. Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente zu den Akten: seinen afghanischen Reisepass, ausgestellt am 7. April 2011 vom afghanischen Konsulat in L._______, seine Tazkara, sein Militärabschlussdiplom und den Parteiausweis seines verstorbenen Vaters.
I.
I.a Mit Verfügung des BFM vom 16. August 2013 - eröffnet am 21. August 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und stellte fest, dass der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle.
I.b Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstantiiert und würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP erklärt, er habe ein Grundstück besessen, das er dem Bildungsministerium vermacht habe, damit auf diesem Grundstück eine Schule hätte gebaut werden können (vgl. A1/14 S. 6). Demgegenüber habe er bei der Anhörung geltend gemacht, sein Vater habe dieses Grundstück vor seinem Tod einem Verwandten übertragen, welcher für ein Schulhaus angefragt habe (vgl. A81/19 S. 5). Ferner will er von einer Person auf der Strasse gestoppt und dazu aufgefordert worden sein, die Beschwerde gegen seinen Verwandten zurückzuziehen (vgl. A81/19 S. 10 f.). Obwohl das Ziel des oder der Gegner gewesen sei, ihn zusammenzuschlagen, sei trotz seiner Weigerung, seine Beschwerde zurückzuziehen, nichts passiert, weil sich Passanten genähert hätten. Demnach handle es sich um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, dass man ihn habe zusammenschlagen wollen. Insofern bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er tatsächlich verfolgt worden sei. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass die Ausführungen zu seiner angeblichen Verfolgung höchst unsubstantiiert seien (vgl. A81/19 S. 10 f.). So habe er angegeben, er sei ein oder zweimal von einer oder zwei Personen auf der Strasse gestoppt worden. Erst auf entsprechende Nachfrage hin, habe er sich festgelegt und ausgesagt, nur eine Person habe vor ihm gestanden, um dann in der Folge trotzdem von mehreren Personen zu sprechen, die nachgegeben hätten. Der Beschwerdeführer hätte jedoch von Anfang an in der Lage sein müssen, sagen zu können, ob es einen oder zwei Vorfälle gegeben habe und ob eine oder zwei Personen vor ihm gestanden hätten. Ferner habe er geltend gemacht, seine Probleme seien dadurch verstärkt worden, dass sein Vater bei der Demokratischen Volkspartei in Afghanistan gewesen sei. Die entsprechenden Ausführungen zu den deswegen erlittenen Problemen seien hingegen vage und unsubstantiiert geblieben (vgl. A81/19 S. 14 f.). Er habe geltend gemacht, dass alle oppositionellen Gruppierungen, die sich gegen die Regierung bilden würden und die Behörden "von den Widerstandskämpfern" seien und alle starke Beziehungen untereinander hätten (vgl. A81/19 S. 13). Auch sei nicht plausibel, dass bei solch intensiver Feindschaft überhaupt eine Abmachung bezüglich des Grundstückes zwischen seinem als Kommunist bezeichneten Vater und dem auf der Seite der Mujaheddin stehenden Verwandten getroffen worden wäre. Seinen Aussagen in der BzP zufolge habe der betreffende Verwandte einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt (vgl. A1/14 S. 6). Demgegenüber habe er bei der Anhörung nichts von einem Haftbefehl erwähnt, und auf entsprechenden Vorhalt hin erklärt, er habe erzählt, dass ihn die Polizei verfolgt habe und ihn habe festnehmen wollen, und dies ein "Befehl für Gefangenschaft" sei (A81/19 S. 15 ["Der Befehl ist gekommen, um mich festzunehmen."]). Da er des Weiteren angegeben habe, nach seiner Wegweisung von E._______ nach J._______ freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein und eine neue Tazkara beantragt zu haben (vgl. A81/19 S. 12), könne offen gelassen worden, ob die Angaben zum Haftbefehl tatsächlich widersprüchlich gewesen seien. Denn unabhängig davon gelte, dass es nicht dem Verhalten eines Verfolgten entspreche, in den Staat zurückzukehren, von dessen Behörden er verfolgt werde, und sich sogleich auch an dessen Behörden zu wenden. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer vom afghanischen Konsulat in L._______ am 7. April 2011 ein Reisepass ausgestellt worden. Die Ausstellung des Reisepasses durch afghanische Behörden spreche nicht dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von diesen verfolgt werde. Er habe diesbezüglich denn auch nur erklärt, dies beweise die Unordnung in Afghanistan, sogar ein Pakistani könne beim afghanischen Konsulat einen Reisepass erhalten, weil dort niemand wisse, wer vor ihnen stehe (vgl. A81/19 S. 15). Diese Erklärung könne nicht überzeugen. Ausserdem sei auch nicht plausibel, dass ein tatsächlich Verfolgter überhaupt das Risiko eingehen würde, sich an die Behörden des Staates zu wenden, von dessen Behörden er Verfolgung befürchte.
I.c Nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei sein Bruder von Wächtern eines gewissen A.G., welcher selber auch ein alter Mujaheddin-Kommandant sei, zusammengeschlagen worden (vgl. A81/19 S. 4 und S. 16). In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, sämtliche Mujaheddin hätten untereinander Kontakt, deshalb stünden sein Verwandter wie auch A.G. auf derselben Seite. Da er nicht dort gewesen sei, habe man seinen Bruder zur Rechenschaft gezogen (vgl. A81/19 S. 16). Diese Erklärung des Zusammenhanges zwischen seinen eigenen Problemen mit denjenigen seines Bruders wirke konstruiert und überzeuge nicht. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüche könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Weder sein Militärabschlussdiplom (welches lediglich ein Nachweis seines Militärabschlusses sei) noch der Parteiausweis seines Vaters (welcher nur die Parteiangehörigkeit seines Vaters belege) könnten die geltend gemachte Verfolgung belegen. Insofern seien die genannten Unterlagen als Beweismittel untauglich.
I.d Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, ein weiterer Grund für das Verlassen Afghanistans sei gewesen, dass er aufgrund seines Militärabschlusses befürchtet habe, an die Front geschickt zu werden und zu sterben (vgl. A1/14 S. 6). Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei nie konkret dazu aufgefordert worden, sich den Streitkräften anzuschliessen (A81/19 S. 14). Somit bestehe in dieser Hinsicht auch zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung. Der Tod seiner Eltern habe sich aus der allgemeinen Situation in Afghanistan ergeben, weshalb die entsprechenden Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant seien.
I.e Der Beschwerdeführer sei seit dem 13. April 2012 mit einer Schweizerin verheiratet. Auch wenn die Ehe inzwischen gerichtlich getrennt und, den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge, die Scheidung eingereicht worden sei, so sei die eheliche Verbindung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht aufgelöst. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und habe grundsätzlich einen Anspruch auf deren Verlängerung, der im vorliegenden Fall zu prüfen sei (Art. 42 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 falle die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
J. Am 20. September 2013 erhob der Beschwerdeführers gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Abweisung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gutheissung seines Asylgesuches. Das BFM habe eine ergänzende Anhörung zur Sache sowie Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers vorzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 18. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
K.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 7. Oktober 2013.
L. Gemäss telefonischer Auskunft der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. November 2013 hat der Beschwerdeführer am 5. März 2013 ein Gesuch um Verlängerung seiner B-Bewilligung gestellt, welche am 13. April 2013 abgelaufen ist. Das Bewilligungsverfahren sei bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert worden.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben, das BFM habe den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt Das BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als widersprüchlich eingeschätzt und die Folgerung, wonach die Ausstellung eines Reisepasses durch das afghanische Konsulat gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spreche, nicht genügend begründet. Aus der Verfügung sei nicht ersichtlich, ob eine Abklärung bezüglich der aktuellen Situation in Afghanistan getätigt worden sei. Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall von immenser Wichtigkeit gewesen, könnte sie doch die vorliegenden Ausweisungshindernisse belegen, und über die aktuellen Gefahren im Heimatstaat des Beschwerdeführers Aufschluss geben. Die Vorinstanz habe weder die Interessenabwägung vorgenommen, noch den Sachverhalt vollständig abgeklärt. Die gesamte Verfügung beruhe vielmehr auf etlichen Verallgemeinerungen und Pauschalierungen, und stelle einen Ermessensmissbrauch im Sinne einer willkürlichen Verfügung dar, da der rechtlich relevante Sachverhalt einerseits ungenügend abgeklärt und anderseits die Einzelfallprüfung nicht vorgenommen worden sei.
5.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime hat die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG).
5.3 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E.5.1 S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen-stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechenden Rüge nicht gehört werden kann und kein Anlass besteht, die angefochtene Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
5.4 Im Übrigen fällt der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. E. 7.2).
5.5 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 100 Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.
5.6 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. I.b. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer lediglich bestreitet, sich widersprochen zu haben. Der Bestreitungsvermerk ist jedoch nicht geeignet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen oder aufzuklären. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden.
6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch zu Recht ab.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es besteht ein Anspruch auf Erteilung (Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG besteht beispielsweise dann, wenn eine asylsuchende Person eine Schweizer Bürgerin beziehungsweise einen Schweizer Bürger oder eine hier niedergelassene Person aus dem Ausland heiratet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 7a S. 173). Dies gilt auch dann, wenn nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung strittig ist. Das BFM hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt und das BFM darüber nicht zu befinden hat.
7.3 Im Übrigen kann Gegenstand des streitigen Verfahrens nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150 m. w. H.). In seiner Eingabe vom 20. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Damit weitet er jedoch den Anfechtungsgegenstand unzulässig auf die Wegweisung beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung aus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 7. Oktober 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. Oktober 2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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