Entscheiddatum: 30.09.2013Publikationsdatum: 09.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5245/2013
Urteil vom 30. September 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien 1. A._______, geboren (...),dessen Lebenspartnerin2. B._______, Geburtsdatum unbekannt,sowie deren gemeinsame Kinder3. C._______, geboren (...),4. D._______, Geburtsdatum unbekannt,Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführende 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte mit undatiertem Schreiben an die schweizerische Botschaft in Khartum ([nachfolgend: Botschaft] Eingangsstempel: 22. Februar 2011) für sich, seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführende 2, nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr erstgeborenes Kind (Beschwerdeführende 3) sinngemäss um Asyl nach.
B.
B.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 8. August 2011 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen; das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe der Beschwerdeführenden (1 und 2), Aufenthalt im Sudan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum 8. September 2011. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage entschieden und die Asylgesuche allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben würden.
B.b Das nicht datierte Antwortschreiben traf am 5. Oktober 2011 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein.
C.
C.a In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei in E._______ aufgewachsen. 1995 habe er während 18 Monaten den obligatorischen Nationaldienst absolviert. 1998 sei er wegen des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea erneut aufgeboten worden und habe für ein sehr kleines Salär Dienst leisten müssen. Da sein Antrag auf Entlassung aus der Armee abgelehnt worden sei, habe er im Januar 2001 zusammen mit der Beschwerdeführerin versucht, in den Sudan zu fliehen, wobei sie jedoch beide gefasst worden seien. Der Beschwerdeführer sei anschliessend während eines Jahres in F._______ inhaftiert worden, während die Beschwerdeführerin für sechs Monate in einem anderen Gefängnis in Haft gewesen sei. Im Oktober 2005 sei die Einheit des Beschwerdeführers nahe zur sudanesischen Grenze verschoben worden, weshalb er erneut versucht habe, in den Sudan zu fliehen, was ihm auch gelungen sei. Im Sudan habe er sich im Flüchtlingslager G._______ des UNHCR registriert, wo er sich bis zum Mai 2006 aufgehalten habe, bevor er aus finanziellen Gründen nach H._______ gezogen sei. Dort halte er sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser. Im Jahre 2005 sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt im vierten Monat schwanger gewesen sei, habe ihrerseits ebenfalls versucht, in den Sudan zu fliehen, wobei sie jedoch gefasst worden sei, woraufhin man sie erneut ins Gefängnis gesteckt habe; dort sei sie misshandelt worden, weshalb sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Im Juli 2008 sei ihr schliesslich die Flucht in den Sudan gelungen, wo sie sich zum Beschwerdeführer nach H._______ begeben habe. Im Jahre 2009 habe sie an schweren Schwangerschaftskomplikationen gelitten, weshalb sie habe operiert werden müssen. Zur Zeit leide sie unter schweren Infekten, verursacht durch diese Operationen. Aufgrund der Kosten der notwendigen medizinischen Behandlungen befänden sie sich in einer finanziellen Notlage. Von ihren Familien sei keine Hilfe zu erwarten, da der Beschwerdeführer Muslim sei und die Beschwerdeführerin Christin, weshalb sie von ihren Familien aufgrund ihrer Beziehung geächtet würden. Es sei zudem zu befürchten, dass sie nach Eritrea zurückgeschafft würden, zumal gute Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea bestünden. Überdies bestehe für Flüchtlinge im Sudan die Gefahr, beraubt oder eingesperrt zu werden.
C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus einem Geburtsregister sowie medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 27. August 2012 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Diese Verfügung konnte von der Botschaft den Beschwerdeführenden mangels Erreichbarkeit nicht zugestellt werden.
E. Mit undatiertem Schreiben an die Botschaft (Eingangsstempel: 12. Juni 2013) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von der Botschaft erfahren habe, dass ihm die Verfügung der Vorinstanz nicht habe eröffnet werden können. Er ersuchte um Fortsetzung des Asylverfahrens, unter gleichzeitiger Angabe seiner Telefonnummer und seiner E-Mail-Adresse.
F. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 ersuchte das BFM die Botschaft um Eröffnung der Verfügung vom 27. August 2012 an die Beschwerdeführenden.
G. Am 22. August 2013 wurde die Verfügung des BFM vom 27. August 2012 den Beschwerdeführenden eröffnet.
H. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit englischsprachiger, undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: 3. September 2013; vom BFM am 17. September 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren.
In der Beschwerde wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin kürzlich ein zweites Kind namens D._______ geboren habe.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen -formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 D._______, das kürzlich geborene zweite Kind der Beschwerdeführenden, wird in das vorliegende Urteil einbezogen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2 Die Beschwerdeführenden wurden durch die Botschaft nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch schriftlich dar. Zudem stellte ihnen das BFM mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu sie schriftlich Stellung nahmen. Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
6.1 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
6.3 Nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.4 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe sich im Sudan im Flüchtlingslager G._______ des UNHCR registrieren lassen, wo er vom Oktober 2005 bis Mai 2006 gewohnt habe. Zudem sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden.
Nach Berichten des UNHCR hielten sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan auf. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes lägen keine Hinweise vor, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte die Situation tatsächlich kritisch werden.
Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingsalger meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Namentlich verfügten sie über kein Risikoprofil, das eine Verschleppung nach Eritrea objektiv wahrscheinlich erscheinen lasse. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in H._______ nicht einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan und seiner Arbeitstätigkeit könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in H._______ in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Im Sudan lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
6.5 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen (sinngemäss) auf eine Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen.
6.6 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in Eritrea in asylrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt haben. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Dieser Schluss wird insbesondere dadurch bestätigt, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin, die bereits seit (...) beziehungsweise (...) Jahren im Sudan leben, hätten Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes erlebt. Auch in der Rechtsmittelschrift wird nichts vorgebracht, was einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar und möglich erscheinen lassen würde. Insbesondere bringen sie keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor, sie könnten von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits früher einmal im Flüchtlingslager G._______ aufgehalten und sich das dortige Leben als nicht einfach herausgestellt hat, so kann er sich dennoch als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Ihm und seiner Familie wird bei Bedarf zumindest die notwendige Grundversorgung gewährt. Im Rahmen dieser Grundversorgung werden auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin adäquat behandelt werden können, sollten sie nach wie vor bestehen. Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift geltend machen, sie hätten aus religiösen Gründen Probleme mit ihren Familien, weshalb sie nicht nach Eritrea zurückehren könnten, ist festzustellen, dass sie dazu nicht gezwungen sind, zumal sie sich weiterhin im Sudan aufhalten können. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden keinen Bezug zur Schweiz geltend. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach dem Gesagten zu bestätigen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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