Entscheiddatum: 25.09.2013Publikationsdatum: 14.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5195/2013
Urteil vom 25. September 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ihm am (...) anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten gestützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach B._______ oder Spanien gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Versand der angefochtenen Verfügung gemäss Sendungsverfolgung der Post am 28. August 2013 erfolgte und die Sendung am 29. August 2013 mit dem postalischen Vermerk "Zurück/Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an den Absender zurückgesandt wurde, wo sie am 30. August 2013 eintraf,
dass die am Domizil des Beschwerdeführers für die Betreuung von Asylsuchenden zuständige Firma C._______, diesem gemäss Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2013 am 12. September 2013 eine Kopie der Verfügung des BFM vom 20. August 2013 aushändigte,
dass das BFM am (...) eine Rechtskraftmitteilung erliess, wonach seine Verfügung am selben Tag rechtskräftig wurde,
dass der Beschwerdeführer mit (...) Eingabe vom 16. September 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass er gleichzeitig (...) in Kopie einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, da zum Zeitpunkt des Eintreffens der Akten das Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung weder aktenkundig noch anderweitig eruierbar war und bereits eine Rechtskraftmitteilung ergangen war, mit per Telefax übermittelter Zwischenverfügung vom 18. September 2013 die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anwies, den Vollzug der Wegweisung per sofort auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage von einer mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer am 12. September 2013 auszugehen ist, indem diesem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis nicht ausgehändigt wurden,
dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 38 VwVG),
dass gemäss diesem Grundsatz dem beabsichtigten Rechtsschutz Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht,
dass mithin nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den (gerügten) Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist, wobei Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben ist, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze kennt (vgl. BGE 122 V 194),
dass in casu der Eröffnungsmangel vom Beschwerdeführer einerseits nicht gerügt wurde und ihm anderseits aus diesem auch keine Nachteile erwachsen sind, zumal sich die Rechtsmitteleingabe darauf beschränkt, die Behandlung durch die spanischen Behörden und die Integrationsbemühungen in der Schweiz zu schildern, ohne sich zur (zentralen) Zuständigkeitsfrage zu äussern,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist ( vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Indizien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-Verordnung dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom (...) erklärte, er habe sich im Zeitraum von (...) legal mit Visum für wenige Wochen bis Monate beruflich unter anderem in verschiedenen europäischen Staaten (Spanien, D._______, E._______, F._______ und G._______) aufgehalten, habe im (...) in B._______ um Asyl nachgesucht und sei im (...) von dort nach Spanien zurückgeschickt worden, wo er sich zuvor im selben Jahr im Besitz eines Schengen-Visums aufgehalten habe ([...]),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in B._______ um Asyl nachgesucht hatte,
dass die (...) Behörden dem BFM am (...) auf Anfrage mitteilten, die von ihnen durchgeführte Zuständigkeitsprüfung habe ergeben, dass Spanien der zuständige Mitgliedstaat sei und der Beschwerdeführer dementsprechend am (...) dorthin überstellt worden sei,
dass das BFM den spanischen Behörden mit Schreiben vom 31. August 2012 ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung übermittelte,
dass die spanischen Behörden - nach anfänglicher Ablehnung und Rücksprachen des BFM mit den (...) Behörden - der Übernahme des Beschwerdeführers schliesslich am 19. August 2013 ausdrücklich zustimmten, und eine Überstellung bis zum 19. Februar 2014 erfolgen kann,
dass die Zuständigkeit von Spanien somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, nach seiner Ankunft in Spanien im (...) seien ihm die spanischen Behörden als asylsuchende Person nicht behilflich gewesen, hätten ihm keine Fingerabdrücke abgenommen und ihn weggesandt, weshalb er dort keine Lebenssicherheit habe,
dass er sich demgegenüber seit seiner Ankunft in der Schweiz sicher fühle, sich bereits während 13 Monaten hier aufhalte, (...),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Spanien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der RechtssacheC-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Spanien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen konnte, dass die Lebensbedingungen in Spanien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Spanien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spanischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass die Vermutung, wonach Spanien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Spanien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person erklärte, er benötige (...),
dass er damit implizit geltend machte, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass er indes in seiner Beschwerde keinerlei gesundheitliche Probleme beziehungsweise erforderliche medikamentöse Behandlungen erwähnt und aus den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden können, dass er sich in einer medizinischen Behandlung befindet,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, zumal seine gesundheitlichen Probleme in lediglich pauschaler Weise vorgebracht wurden,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Spanien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn wieder aufzunehmen beziehungsweise aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass - wie erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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