Entscheiddatum: 24.09.2013Publikationsdatum: 02.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5193/2013
Urteil vom 24. September 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,alias C._______, geboren B._______,Armenien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus Armenien stammende Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Mai 2013 auf dem Landweg verliess und via D._______ und E._______ am 6. Juni 2013 in die F._______ einreiste,
dass sie ihre Reise am 17. Juni 2013 auf dem Landweg fortsetzte und via ihr unbekannte Länder am 21. Juni 2013 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ summarisch befragt und am 15. Juli 2013 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, ihr Mann habe bei einer Auseinandersetzung im Jahr K._______ einen Menschen getötet und sei in der Folge zu einer L._______ Haftstrafe verurteilt worden,
dass sie seither von der einflussreichen Familie des Getöteten schikaniert und verfolgt werde,
dass sie sich bei ihrer Schwester versteckt habe, aber auch dort gefunden worden sei,
dass sie mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet habe, worauf sie jeweils ein paar Tage bzw. einen Monat lang in Ruhe gelassen worden sei,
dass sie jedoch wiederholt behelligt worden sei, weshalb sie zu ihren Schwiegereltern im Norden von Armenien gezogen sei,
dass der Bruder R. ihres Schwiegervaters im Jahr {.......} mit einem {.......} worden sei, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft jedoch eingestellt worden seien, weil die Polizei die Tat als Selbstmord deklariert habe,
dass ihr Ehemann seit der Haftentlassung im Jahre {.......} zusammen mit ihr in D._______ gelebt habe,
dass sie jeweils zu ärztlichen Kontrollen nach Armenien gegangen sei,
dass sie und ihr Onkel am {.......} von zwei Familienmitgliedern des im Jahre {.......} Getöteten im Auto verfolgt und anschliessend bedroht worden seien,
dass ihr Onkel ihr zur Flucht geraten und diese auch finanziert habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass am 16. Juli 2013 das BFM die Beschwerdeführerin aufforderte, einen ärztlichen Bericht einzureichen, worauf am 23. Juli 2013 ein vom 19. Juli 2013 datierender Bericht einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am darauffolgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung angegeben habe, sie sei mit ihrem eigenen Reisepass mit einem gefälschten Visum in die Schweiz gereist, habe diesen aber von den Schleppern nicht mehr zurückerhalten,
dass sie bezüglich noch vorhandener Dokumente zunächst angegeben habe, es gebe in ihren Akten an der Hochschule eine Kopie ihres Inlandpasses, später jedoch erklärt habe, mit Inlandpass ihren Geburtsschein gemeint zu haben,
dass angesichts dieser Ausführungen davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt, und bei den von ihr gemachten Angaben zu Reisepapieren und Reiseweg handle es sich um Standardvorbringen von Beschwerdeführern, die nicht gewillt seien, ihre Identität offen zu legen, und den Asylbehörden absichtlich Ausweispapiere vorenthielten, um so einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass es sich sodann bei den behaupteten Übergriffen um solche von Drittpersonen handle, welche sie bei den heimatlichen Behörden anzeigen könne,
dass sie gemäss eigenen Angaben drei Mal Anzeige erstattet und anschliessend jeweils für einen Monat Ruhe gehabt habe, was zeige, dass die Polizei - entgegen ihren Aussagen - etwas unternommen habe,
dass die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach die Familie der Peiniger vermögend und mächtig sei und vielerorts Verwandte habe, als Standardvorbringen qualifiziert werden müsse, welches eine Mehrheit von Gesuchstellern geltend mache,
dass es eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin sei, die Familie des Getöteten stecke hinter dem von Tod R, was sie nicht weiter plausibel zu begründen vermöge und in Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen der Polizei stehe,
dass sie sich den Übergriffen durch ihren Weggang in den Norden des Landes habe entziehen können und ihr während ihres Aufenthaltes in H._______ von 2004 bis 2006 sowie danach - sowohl in D._______ wie auch bei den Aufenthalten in H._______ zur Behandlung - ebenfalls nichts mehr zugestossen sei,
dass sie schliesslich zu Protokoll gegeben habe, dass I._______, der Wohnort ihrer Schwester, sehr weit von H._______ entfernt sei und sie die Männer dort nicht mehr finden würden, womit auch dies eine ihr zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative gewesen wäre,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht asylrelevant seien,
dass sich auf Grund der fehlenden Asylrelevanz der Gesuchsgründe eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige, jedoch festzuhalten sei, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung in diverse Widersprüche bezüglich Daten und Abläufe verstrickt habe und insbesondere der Vorfall am 2. (recte 28.) Mai 2013 in J._______, D._______, jeder Logik des Handelns widerspreche und völlig unplausibel sei, so dass ihre Vorbringen nicht nachvollziehbar und somit auch als unglaubhaft zu werten seien,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Ausweisekopien und ein ärztlicher Bericht) - soweit erforderlich - nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2013 zwei Arztzeugnisse einreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Identität auf Beschwerdeebene die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Kopien von Zertifikaten) sowie erstmals eine Kopie eines Reisepasses einreichte, es jedoch vollständig unterliess darzulegen, wie es ihr zwischenzeitlich möglich gewesen sein soll, eine Kopie ihres Passes - welcher gemäss ihren eigenen Angaben von den Schleppern zurückbehalten wurde - erhältlich zu machen,
dass sie zwar angab, eventuell habe ihre Schwester noch Passkopien (vgl. A8/13, S. 6), in der Beschwerde jedoch nicht aufzeigte, wie sie nun diese Kopien beschaffen konnte,
dass sodann anzumerken ist, dass das Ausstellungsdatum auf dem in Kopie eingereichten Ausweisdokument (10. Oktober 2010) nicht mit den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben übereinstimmt, wonach ihr Pass im Januar 2006 ausgestellt worden sein soll (vgl. A8/13, S. 6),
dass unabhängig davon festzuhalten ist, dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Wegweisung sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6),
dass darunter grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, fallen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (Pass in Kopie sowie Geburtsschein, Sportausweise und Zertifikate in Kopie) den Beweis der Identität nach der oben dargelegten Rechtsprechung offensichtlich nicht erbringen können, da sie einerseits zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurden und - ausschlaggebend im Fall des Reisepasses - nicht im Original vorliegen,
dass nach dem Gesagten die eingereichten Dokumente den Anforderungen an ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügen,
dass sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Schilderungen zum Reiseweg als realitätsfremd zu bezeichnen sind und die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über die durchquerten Länder nicht nachvollziehbar ist - gemäss eigenen Angaben wies sie sich bei den stattgefundenen Kontrollen jeweils mit dem eigenen Pass aus und bei manchen Grenzübergängen sei sie angewiesen worden, sich unter dem Sitz zu verstecken - und demzufolge ihre Erklärung, aufgrund der Einnahme von Schlaf- und Schmerzmitteln keine Angaben zu den Ländern machen zu können, als unglaubhaft und als Hinweis dafür zu werten ist, dass sie dadurch den schweizerischen Asylbehörden ihre tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht (vgl. A8/13, S. 7),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass das BFM sodann ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe der vom BFM vorgenommene Beurteilung ihrer Asylgründe nichts entgegenhält, sondern lediglich auf ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihr diesbezügliches Ersuchen um vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen verweist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, die festgestellte fehlende Asylrelevanz ihrer Vorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
dass unter diesen Umständen - insbesondere auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (siehe die nachfolgenden Erwägungen) - von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort schliessen lassen,
dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sowohl psychische als auch physische Probleme geltend macht und im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar qualifiziert, da die von ihr benötigte medizinische Hilfe in Armenien vermutlich nicht erhältlich sei und nur geringe Chancen auf eine kostenlose medizinische Behandlung bestünden,
dass diesbezüglich vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung unter anderem zu Protokoll gab, in ihrem Heimatland bereits in verschiedenen Spitälern sowie auch bei Privatärzten in Behandlung gewesen zu sein (vgl. A11/18, S. 10 f.),
dass damit der Zugang zur bestehenden medizinischen Infrastruktur im Heimatland der Beschwerdeführerin unbestritten ist,
dass jedoch allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu bewirken vermag (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1004),
dass von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2. S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
dass die im eingereichten ärztlichen Bericht vom 13. September 2013 und in der Rechtsmitteleingabe wiederholt formulierte Annahme, die von ihr benötigte medizinische Hilfe sei in Armenien vermutlich nicht kostenlos erhältlich, nicht weiter substanziiert wird und nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lässt, zumal von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird, dass die Rückkehr in ihr Heimatland eine rasche existenzielle Gefährdung zur Folge hätte,
dass davon umso weniger auszugehen ist, als die im Spital durchgeführte {.......} unauffällig war (Kontrolluntersuchung in sechs Monaten), der {.......} nicht behandlungsbedürftig und das {.......} nicht heilbar ist (vgl. Arztbericht vom 16. September 2013),
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 13. September 2013 an {.......} leidet,
dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - die entsprechende Behandlung in psychiatrischen Institutionen für armenische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Armenien kostenlos ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin gerate aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage, zumal sie über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bereits bei der Ausreise behilflich war und sie auch finanziell unterstützte,
dass somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Armenien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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