Entscheiddatum: 27.08.2024Publikationsdatum: 16.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5190/2024
Urteil vom 27. August 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 14. August 2024.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. September 2023 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte.
C. Am 22. Januar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Diese stimmten dem Ersuchen am 24. Januar 2024 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 15. Oktober 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung.
D. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2024 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretens-entscheid sowie zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) angehört.
E. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ersuchte am 22. Mai 2024 schriftlich darum, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
F. Am 22. Juli 2024 bestätigten die griechischen Behörden schriftlich, dass sie weiterhin bereit seien, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
G. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 13. August 2024 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Hilfsorganisationen habe es in seiner Gegend keine gegeben und die griechischen Behörden hätten ihn, nachdem er als Flüchtling anerkannt worden sei, der Unterkunft verwiesen. Zwar habe er Arbeit finden können, die Entlohnung sei jedoch sehr schlecht gewesen.
H. Mit Verfügung vom 14. August 2024 - gleichen tags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung an, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
I. Mit persönlicher Eingabe vom 20. August 2024 respektive Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 14. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte (in beiden Eingaben jeweils), es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden spezifische Zusicherungen einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen.
J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.1. In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt, wobei die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland nicht rechtsgenüglich analysiert habe.
5.2. Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. In den Akten fin-den sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz seine Situation in Griechenland nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Entgegen der Beschwerdeschrift kann keineswegs von einem «allgemeinen Verweis» auf die Qualifikation von Griechenland als «sicherer Drittstaat» gesprochen werden, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung auch mit der Unterbringungssituation und der medizinischen Infrastruktur genügend auseinandersetzt (vgl. A35/14 S. 8 und 11). Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an Asthma zu leiden (vgl. A18/8 F16 und A24/3); dass diesbezüglich Behandlungsbedarf bestehe, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise auf die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten psychischen Leiden des Beschwerdeführers respektive die behauptete Traumatisierung. Bezeichnenderweise wird denn auch auf Beschwerdeebene dazu weder Näheres vorgebracht noch werden entsprechende Arztberichte eingereicht. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen. Das SEM ist demnach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
6.1. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Beschwerdeführer sei dort als Flüchtling anerkannt. Ausserdem habe Griechenland seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten.
6.2. Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei in verschiedener Hinsicht prekär. So sei der Zugang von Schutzberechtigten zu Wohnraum und Erwerbstätigkeit stark limitiert, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr dorthin eine existenzielle Notlage drohe. Psychologische und psychiatrische Angebote fehlten gänzlich, zumal der Beschwerdeführer als spezifisch vulnerabel einzustufen sei.
7.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
7.2. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Dem hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene offenkundig nichts entgegenzusetzen. Bei dieser Sachlage ist das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.1. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard des Glaubhaftmachens anwendbar d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
10.2. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
11.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
11.2. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Er kann sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. bezüglich der Anforderungen für die Bejahung eines solchen Risikos aus gesundheitlichen Gründen EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183-193; bestätigt im EGMR-Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121-132). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen.
11.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
12.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
12.2. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits einige Zeit in Griechenland verbracht hat, von den Angeboten der griechischen Behörden Gebrauch machte und Arbeit fand (vgl. A24/3). Die Vorinstanz hat die vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten in ihren Erwägungen ausführlich aufgezeigt. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen. Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dagegen sprechen, dass er sich an die griechischen Behörden wendet, um die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dies ist ihm ebenfalls zuzumuten, sollte er allfälligen Diskriminierungen oder Übergriffen ausgesetzt sein. Es geht aus den Akten keine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung auf ein konkretes, aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen hervor.
12.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann aufgrund der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, er sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen, zumal sich - wie bereits unter E. 5.2 hiervor dargelegt - in den Akten keinerlei medizinische Belege für seine geltend gemachten Leiden finden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht um eine vulnerable Person (vgl. dazu auch BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
12.4. Insgesamt besteht kein hinreichender Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzgefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Nach dem Gesagten erweist sich der subsubeventualiter gestellte Antrag, hinsichtlich der Aufnahmebedingungen seien vorgängig Zusicherungen von den griechischen Behörden einzuholen, als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
17.1. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
17.2. Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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