Entscheiddatum: 19.09.2013Publikationsdatum: 04.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5150/2013
Urteil vom 19. September 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),und ihre minderjährige Tochter B._______, geboren (...),Albanien, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge am 6. August 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am 15. August 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurden (Befragung zur Person [BzP]),
dass eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen am 27. August 2013 stattfand,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 4. September 2013 - eröffnet am 6. September 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 13. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter sinngemäss die Gewährung von Asyl beantragt wurde,
dass subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die Akten am 16. September 2013 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch im Wesentlichen damit begründeten, dass sie Albanerinnen seien und in C._______ (Albanien) gelebt hätten,
dass sie ihre Heimat verlassen hätten, da der Ehemann der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) seit der Geburt der Tochter B._______ (nachfolgend: Tochter) beide ständig psychisch und physisch misshandelt habe, indem er sie etwa ein bis zwei Mal wöchentlich geschlagen und auch mit dem Tod bedroht habe,
dass er dies tue, da er der Beschwerdeführerin unterstelle, die gemeinsame Tochter sei nicht sein Kind,
dass die Beschwerdeführerinnen daher seit Mai 2013 bei ihrem Bruder respektive Onkel in C._______ gelebt hätten,
dass dieser jedoch nicht länger für sie sorgen könne, so dass sie aus Angst, getötet zu werden, in die Schweiz gelangt seien,
dass das BFM seinen Entscheid damit begründete, die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen seien nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Nachfragens ihre Aussagen nicht habe vertiefen können, sondern stets äusserst vage geblieben sei,
dass sie auch das Ereignis, welches ihr besonders in Erinnerung geblieben sei, nicht detailliert habe beschreiben können,
dass sie ferner die Reaktionen naher Familienangehöriger nicht vertieft habe schildern können,
dass auch die Ausführungen der Tochter oberflächlich ausgefallen seien,
dass bei einer über mehrere Jahre andauernden Misshandlung eine detailliertere Schilderung zu erwarten wäre,
dass die erst im späteren Verlauf der Anhörung gemachte Aussage, der Ehemann habe mit ihrer Vernichtung gedroht, nicht glaubhaft sei, zumal diese Drohung weder in der BzP noch innerhalb des freien Erzählens anlässlich der Anhörung Erwähnung gefunden habe,
dass vom BFM nicht nachvollzogen werden könne, wieso sie ihren Mann nicht schon früher verlassen habe und die Erklärung, dies wegen den Kindern nicht getan zu haben, nicht überzeuge, da die beiden Söhne schon seit sechs Jahren nicht mehr zuhause leben würden und die Tochter ihrerseits vom Vater geschlagen worden sei,
dass es nicht einleuchte, wieso sich die Beschwerdeführerinnen nicht an die Behörden oder soziale Institution gewendet hätten, zumal die Erklärung, dies aus Angst nicht getan zu haben, in Anbetracht der Dauer und Schwere der Misshandlung nicht überzeuge,
dass die Ausführungen daher nicht glaubhaft seien und deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei,
dass die Beschwerdeführerinnen gegen die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente in der Beschwerdeschrift einwendeten, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der jahrelangen Misshandlung in eine medizinische Behandlung habe begeben müssen, was sie bereits in der Anhörung erwähnt habe,
dass sie sich nicht an die Behörden gewendet habe, da ihr Ehemann bei der Polizei arbeite,
dass ihr Bruder aber mittlerweile Anzeige bei der Polizei in C._______ erstattet habe,
dass die Familie des Bruders sie nicht mehr unterstützen könne,
dass sich das BFM zu wenig mit den vorgebrachten Fluchtgründen auseinandergesetzt habe, auf die in der Anhörung erwähnten psychischen Probleme nicht eingegangen sei und auch keine Abklärung des aktuellen psychischen Zustands veranlasst habe, obwohl dies vom Hilfswerkvertreter angeregt worden sei,
dass als Beweismittel eine Bestätigung der (Klinik) vom (...), ein Bestätigungsschreiben eines Neurologen vom (...), ein Schreiben des Bruders vom (...), in welchem er bestätige, dass er die Beschwerdeführerinnen nicht weiter unterstützen könne, und ein Bericht der Polizei in C._______ vom (...) über die Entgegennahme der Anzeige, jeweils als Faxkopien eingereicht wurden,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, das BFM habe sich nur ungenügend mit den Argumenten der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt, unbegründet ist, da das BFM die Gründe für seine Verfügung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen darlegte und seiner vom Anspruch auf rechtliches Gehör geforderten Begründungspflicht somit nachgekommen ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264),
dass das BFM zu Recht keine medizinischen Abklärungen getätigt hat, da etwaigen psychischen Problemen - wie vom BFM in der Verfügung erwähnt und vom Gericht im vorliegenden Entscheid (vgl. Vollzugspunkt) bestätigt - auch mittels Behandlung in Albanien Rechnung getragen werden kann,
dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz folglich abzuweisen ist,
dass sich das Gericht den Ausführungen des BFM im Ergebnis anschliesst,
dass die Vorinstanz zu Recht auf die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hingewiesen hat,
dass die Glaubhaftigkeit der Ausführungen jedoch offenbleiben kann, da die Beschwerdeführerinnen selbst unter der Annahme, sie seien von ihrem Ehemann respektive Vater misshandelt worden, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass dies eine gesetzliche Regelvermutung darstellt, gemäss welcher eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, sofern diese Vermutung im Einzelfall nicht aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen wird,
dass die Beschwerdeführerinnen diese Vermutung nicht umzustossen vermögen,
dass Albanien in jüngster Zeit diverse Anstrengungen zur effektiven Bekämpfung häuslicher Gewalt unternommen hat, diese allerdings weiterhin ein gesellschaftliches Problem darstellt (vgl. etwa Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Christof Heyns; Addendum; Follow-up to country recommendations: Albania [A/HRC/23/47/Add.4] vom 23. April 2013, §§ 33 ff.),
dass die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben im Mai 2013 zum Bruder respektive Onkel gezogen seien und dort vom Ehemann beziehungsweise Vater in Ruhe gelassen worden seien,
dass es der Tochter insbesondere möglich gewesen sei, ungestört die Schule zu besuchen, da die vier Brüder der Beschwerdeführerin ihren Ehemann gewarnt hätten, Mutter und Tochter in Ruhe zu lassen,
dass somit bereits fraglich erscheint, ob vom Ehemann selbst nach Auszug aus der gemeinsamen Wohnung noch eine Gefahr ausgeht,
dass überdies der Bruder gemäss vorliegender Bestätigung an die lokale Polizei gelangt sei und dort eine Anzeige deponiert habe,
dass aufgrund des Verhaltens der Behörden die Vermutung, diese sei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, nicht umgestossen werden konnte,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Albanien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die vorgebrachten psychischen Leiden die Unzumutbarkeit nicht zu begründen vermögen, zumal die Beschwerdeführerinnen gemäss den eingereichten Bestätigungen in Albanien medizinische Betreuung erhalten haben und dieses Angebot auch weiterhin in Anspruch nehmen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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