Entscheiddatum: 20.12.2013Publikationsdatum: 26.03.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5131/2012
Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 6. November 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 9. November 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 12. November 2009 und der einlässlichen Anhörung am 24. November 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B. Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 - eröffnet am 29. Dezember 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, verpflichtete den Kanton Y._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil D-106/2012 vom 31. Mai 2012 wurde diese gutgeheissen, die Verfügung vom 21. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung respektive zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, eine Stellungnahme und weitere Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2012 nach. Daraufhin erliess das BFM mit Verfügung vom 7. August 2012 einen negativen Asylentscheid mit einer fehlerhaften Beschwerdefrist in der Rechtsmittelbelehrung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2012 aufmerksam machte und das BFM aufforderte einen neuen Entscheid zu eröffnen.
E. Mit Verfügung vom 21. August 2012 - eröffnet am 25. August 2012 -, welche die Verfügung vom 7. August 2012 ersetzte, stellte das BFM fest, der Antrag auf eine ergänzende Anhörung sei abzulehnen, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F. Mit Eingabe vom 28. September 2012 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans BFM, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventuell die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons X._______, zwei Fotografien, eine übersetzte Anerkennungsurkunde, eine Kopie eines Flyers und verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die in den Erwägungen erwähnten verfahrensrechtlichen Anträge ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen.
H. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und reichte eine Fürsorgebestätigung sowie Fotografien und Artikel bezüglich seiner exilpolitischer Tätigkeit sowie allgemeine Berichte bezüglich der Lage zurückkehrender Tamilen zu den Akten.
I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 hiess die Instruktionsrichterin die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das BFM auf eine Vernehmlassung einzureichen. In dieser hielt das BFM am 5. November 2012 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 22. November 2013 reichte der Beschwerdeführer die Replik in zweifacher Ausführung, zwei Berichte über tamilische Rückkehrende und eine Kostennote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. August 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 22. November 2012 wird ein Vertretungsaufwand von mehr als 29 Honorarstunden ausgewiesen, der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen respektive als grösstenteils nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint.
Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1600.- (inkl. sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM 21. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer
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