Entscheiddatum: 20.09.2013Publikationsdatum: 08.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5105/2013/mel
Urteil vom 20. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...),Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger des Irak kurdischer Ethnie, welcher aus der nordirakischen Provinz Dohuk stammt - am 30. Mai 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er in diesem Verfahren vorbrachte, nachdem er gegen den Willen ihrer Familie mit seiner Freundin geschlafen habe, sei er in seiner Heimat an Leib und Leben bedroht, zumal seine Freundin wegen des unerlaubten Beischlafs von ihrer Familie getötet worden sei und er schon früher Nachstellungen vonseiten ihrer Familie erlitten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund mannigfacher Widersprüchen und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft erklärte,
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4225/2009 vom 13. Juli 2009 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ab dem 19. August 2009 unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 9. November 2009 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er in diesem Verfahren geltend machte, er sei ab dem 21. August 2009 von der Schweiz über Italien bis in die Türkei gereist, um von dort in die Heimat zurückzukehren,
dass er jedoch in der Türkei von seinem Onkel gewarnt worden sei, der Vater seiner ehemaligen Freundin lasse ihn per Haftbefehl suchen und wolle ihn weiterhin umbringen, worauf er (der Beschwerdeführer) über Griechenland und Frankreich wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers über dessen angebliche Reise in die Türkei und die dort angeblich erhaltene Warnung als reines Konstrukt erkannte,
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7846/2009 vom 24. Dezember 2009 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in der Schweiz verblieb, bis er am 1. Dezember 2010 auch in Belgien um Asyl nachsuchte, worauf er am 10. Januar 2011 von Belgien - in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - in die Schweiz zurückgeführt wurde,
dass er im Nachgang dazu am 15. Januar 2013 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er seine bereits bekannten und als solche bereits beurteilten Gesuchsgründe abermals bekräftigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2011 auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-895/2011 vom 14. Februar 2011 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ab dem 30. April 2012 wiederum unbekannten Aufenthalts war,
dass er am 6. Mai 2013 zum vierten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er kurz darauf - auf Anordnung der zuständigen kantonalen Behörde - in Haft versetzt wurde (zum Vollzug verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen, welche 2011 und 2012 wegen Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] verhängt worden waren),
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2013 vom BFM zu den Gründen für sein mittlerweile viertes Asylgesuch angehört wurde,
dass er dabei vorbrachte, da ihm damals im Kanton X._______ eine erneute Inhaftierung wegen seines illegalen Aufenthalts gedroht habe, habe er sich im Frühjahr 2012 zur Rückkehr in die Heimat entschlossen,
dass er zu diesem Zweck über Mailand nach Venedig gereist sei, wo er sich an die italienische Polizei gewandt habe, welche ihn im Anschluss daran auf dem Seeweg nach Patras zurückgeschickt habe,
dass er sich nach seiner Ankunft in Griechenland "eine gute Zeitspanne" in Athen aufgehalten habe, bis er sich beim irakischen Konsulat heimatliche Reisepapiere besorgt habe, lautend auf den Namen eines Freundes, mit welchen er später auf dem Luftweg über Qatar nach Erbil (in den Nordirak) zurückgekehrt sei,
dass ihm nach seiner Ankunft in Erbil 100'000 Dinar (rund 80 Franken) ausgehändigt worden seien, worauf er zu seinen Eltern gereist sei, welche wegen seiner Probleme nicht mehr im Heimatdorf bei B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz Dohuk lebten, sondern schon seit 2009 in der Stadt D._______ (E._______) bei F._______ in der Provinz Ninive,
dass er jedoch nur zwei Wochen bei seinen Eltern geblieben und danach nach Erbil zurückgekehrt sei, wo er den Peshmerga beigetreten sei, zumal es sich dabei um eine Arbeitsmöglichkeit gehandelt habe, für welche auch im Fernsehen Werbung gemacht worden sei,
dass er ab Sommer 2012 in G._______ (nordöstlich von Erbil) während sechs Monaten seine Grundausbildung als Soldat und danach während rund drei Monaten einen Lehrgang zum Unteroffizier für die Bedienung von schweren Raketenwerfern absolviert habe,
dass er und seine Kollegen in diesem Zusammenhang im Jahre 2013 dreimal nach Mosul geschickt worden seien, um dort Raketen aus einer ehemaligen Kaserne von Saddam Hussein abzuholen,
dass sie zwar jeweils nachts unterwegs gewesen seien, aber dennoch sowohl die Terroristen als auch die Amerikaner auf sie geschossen hätten, wodurch drei oder vier seiner Freunde getötet worden seien,
dass er Angst bekommen habe, zumal er kein Märtyrer habe werden wollen, weshalb er sich erneut zur Ausreise aus dem Irak entschlossen habe,
dass er sich von den Peshmerga abgesetzt habe und zu seinem Onkel gegangen sei, welcher in H._______ (dem Grenzort zur Türkei bei C._______) im Transportgewerbe tätig sei,
dass er von dort in mehreren Etappen und über eine Zeitdauer von mehreren Wochen auf dem Land- und Seeweg über die Türkei, Griechenland und Italien wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. dazu im Einzelnen ... ),
dass er nicht mehr in den Irak zurückkehren könne, da er dort getötet respektive für neun bis zehn Jahre ins Gefängnis kommen würde, nachdem er durch seine Flucht seinen militärischen Eid gebrochen habe, zumal seine Einheit direkt ... [einer bekannten Persönlichkeit] unterstellt sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Reihe von Fotos vorlegte, welche ihn alle vor militärischem Hintergrund und in Uniform zeigen, sowie verschiedene Ausweise (vgl. dazu im Einzelnen die Akten sowie nachfolgende Erwägungen),
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2013 auch auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, aufgrund der Akten seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass seit Abschluss des Vorverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das Bundesamt dabei festhielt, aufgrund der weitgehend unsubstanziierten und zudem widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über seine angebliche Rückkehr in den Irak, seine militärische Einheit, seine Funktion als Unteroffizier, über die behaupteten Reisen nach Mosul und den Tod seiner Kameraden sei die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft, woran auch die vorgelegten Beweismittel nichts änderten, da diesen mangels Datierung keine Beweiskraft zukomme und diesen auch nichts über die angebliche Desertion zu entnehmen sei,
dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak sodann als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 12. September 2013 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das BFM, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, inklusive Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchgründen festhielt und im Wesentlichen geltend machte, entgegen dem BFM seien seit seinem letzten Asylverfahren durchaus relevante Ereignisse eingetreten, könnte er doch im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Desertion für neun bis zehn Jahre inhaftiert oder gar getötet werden,
dass er dabei auf die von ihm vorgelegten Beweismittel verwies, mit welchen sein Militärdienst bewiesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, die diesbezüglichen Hinweise aber nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4.2),
dass sich der Beschwerdeführer in seinem mittlerweile vierten Asylverfahren befindet und dabei geltend macht, er sei im Nachgang zum letzten Asylverfahren in seine Heimat zurückgekehrt, wo er nunmehr aufgrund zwischenzeitlicher Ereignisse - wegen seiner Desertion im Jahre 2013 - aus neuen Gründen Nachstellungen zu gewärtigen habe,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermögen,
dass zwar aufgrund seiner Reisewegbeschreibungen durchaus Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer zwischen Sommer 2012 und Frühjahr 2013 für eine gewisse Zeit in seine Heimat gereist ist, von wo er wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass jedoch der geltend gemachte Aufenthalt im Nordirak von angeblich rund zehn Monaten Dauer (zwei Wochen in E._______ und mindestens neun Monate in G._______) mit Sicherheit auszuschliessen ist, da sich ein Aufenthalt von einer solchen Dauer vor dem Hintergrund der komplizierten und langwierigen Reisewegetappen in den Nordirak und wieder zurück in die Schweiz (mit teils wochenlangen Aufenthalten unter anderem in Griechenland), mit der nur einjährigen Abwesenheit aus der Schweiz (von Ende April 2012 bis Anfang Mai 2013) nicht vereinbaren lässt,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht zu einer nachvollziehbaren Datierung seiner Reisewegetappen in der Lage war,
dass zwar aufgrund der von ihm vorgelegten Fotos und Ausweise davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit der nordirakischen Armee respektive den kurdischen Peshmerga angehört,
dass er jedoch auf den von ihm vorgelegten Fotos - welche eine gute Qualität aufweisen, aber keine Datierung - sehr viel jünger ist als heute, wobei ein Abgleich mit den aktenkundigen Empfangsstellenfotos (aus allen vier Asylverfahren) ohne weiteres erhellt, dass die Fotos ohne Zweifel aus der Zeit vor seinem ersten Asylverfahren stammen,
dass sich bereits aufgrund dieser Umstände die Vorbringen über den angeblichen Beitritt zu den Peshmerga im Jahre 2012 und über die angebliche Desertion im Frühjahr 2013 als reines Konstrukt entlarven,
dass denn auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Gründe für seine angebliche Desertion - seine Einsätze im Raum Mosul und den Verlust von Kameraden, angeblich im Frühjahr 2013 und angeblich durch Beschuss unter anderem von den "Amerikanern", und zwar bei Waffentransporten angeblich aus ehemaligen Waffenlagern von Saddam Hussein - keinerlei Substanz aufweisen,
dass diese Vorbringen darüber hinaus als offenkundig haltlos zu erkennen sind, sind doch die letzten amerikanischen Kampfverbände schon Ende 2011 aus dem Irak abgezogen und dürften die letzten Waffenlager von Saddam Hussein schon vor langer Zeit geräumt worden sein, zumal dessen Herrschaft schon vor über zehn Jahren geendet hat,
dass nach dem Gesagten den Vorbringen über eine angeblich neu entstandene Gefährdungssituation jegliche Grundlage entzogen ist,
dass es dem Beschwerdeführer damit auch unter Berücksichtigung reduzierter Beweismassanforderungen nicht gelingt, Hinweise auf eine Verfolgung ersichtlich zu machen, respektive Hinweise darauf, seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass demnach zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da weder Anlass zur Annahme einer konkreten Verfolgungssituation besteht noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da vorliegend keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen gesunden Mann handelt, welcher aus dem kurdischen Nordirak stammt, wo er auch weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (bspw. in der Person seines Onkels), was praxisgemäss für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5),
dass damit offen bleiben kann, ob die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich in den Westen der irakischen Provinz Ninive umgezogen sind,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es im vorliegenden Verfahren der ersuchten Anordnung vollzugshemmender Massnahmen nicht bedurfte, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Art. 42 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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