Entscheiddatum: 23.08.2024Publikationsdatum: 05.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5099/2024
Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und dabei eine von Griechenland ausgestellte Aufenthaltsbewilligung und einen Reisepass für Flüchtlinge einreichte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 24. März 2021 Schutz gewährt worden war,
dass das SEM am 15. Februar 2023 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm,
dass das SEM gleichentags die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rücknahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die griechischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme am 17. Februar 2023 zustimmten und dem SEM mitteilten, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2021 als Flüchtlinge anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 23. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung,
dass dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 im Rahmen einer als «persönliches Gespräch gemäss Art. 5» der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) bezeichneten Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Wegweisung aus der Schweiz und Überstellung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde,
dass er dabei angab, sich seit März 2019 in Griechenland aufgehalten zu haben und im Januar 2022 nach Frankreich gereist zu sein, er von dort aber wegen eines Überfalls nach Griechenland zurückgekehrt sei,
dass er im Februar 2023 erneut nach Frankreich geflogen und von dort mit dem Bus in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer angab, nicht nach Griechenland zurückkehren zu können, da er dort obdachlos und sein Leben armselig gewesen sei, weil er keine Unterstützung erhalten habe,
dass er einmal in einem Familienunternehmen Arbeit gefunden habe und nach einiger Zeit mit dem Sohn des Eigentümers eine Beziehung eingegangen sei, woraufhin er vom Eigentümer angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem ausführte, es gehe ihm psychisch nicht gut, er habe Schlafprobleme und Suizidgedanken, und habe in diesem Zusammenhang bereits in Griechenland Medikamente erhalten,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - am 12. April 2023 einen Arztbericht vom 10. März 2023 mit Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Ausprägung zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2023 aufgrund der Situation in Griechenland und seiner psychischen Beschwerden eine vorläufige Aufnahme beantragte,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit persönlichem Schreiben vom 17. November 2023 ergänzende Angaben zum Aufenthalt in Griechenland machte,
dass beim SEM am 27. November 2023 ein Arztbericht vom 5. Oktober 2023 über die Erstkonsultation vom 22. September 2023 betreffend die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung einging,
dass die griechischen Behörden auf Rückfrage des SEM mittels elektronischer Korrespondenz am 16. Juli 2024 ihre Zustimmung betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers erneut bestätigten,
dass der kantonale Sozialdienst am 29. Juli 2024 zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers Auskunft gab und dabei angab, gemäss der behandelnden Psychologin sei die psychologische Behandlung anfangs 2024 abgeschlossen worden und der Zustand des Beschwerdeführers werde als stabil beurteilt,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. August 2024 Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2024 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, weshalb die prozessualen Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs von vornherein gegenstandslos waren,
dass sich die Beschwerde gemäss Rechtsbegehren und Begründung auf die Anfechtung des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland beschränkt (Dispositivziffern 2 bis 4), weshalb die angefochtene Verfügung im Übrigen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist, nachdem sich das SEM in einer Verfügung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung mit der Situation in Griechenland ausführlich auseinandergesetzt hat und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine andere Meinung vertritt nicht zu einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung zu führen vermag,
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]),
dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass es sich dabei zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte sowohl der massgeblichen Praxis als auch der ersichtlichen Einzelfallumstände äussert,
dass es dabei im Wesentlichen festhielt, vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er sich in zumutbarer Weise darum bemühen könne, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden, zumal seine längere Aufenthaltsdauer in Griechenland von knapp zwei Jahren nach Schutzgewährung auf eine zumindest teilweise Integration schliessen lasse,
dass betreffend seine Vorbringen über Gewalt von Seiten des Arbeitgebers auf die funktionierenden griechischen Schutz- und Strafverfolgungsbehörden zu verweisen sei,
dass auch aufgrund seines Gesundheitszustands nicht auf eine äusserste Vulnerabilität geschlossen werden könne, da die psychologische Behandlung nach medikamentöser Einstellung Anfang des Jahres 2024 abgeschlossen worden sei und sein Zustand als stabil beurteilt werde, wobei er durch seine Abwesenheit aus der kantonalen Unterkunft eine allfällig notwendige medizinische Abklärung verhindere und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme,
dass der Beschwerdeführer diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag,
dass er zwar unter Verweis auf verschiedene Länderberichte geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu erkennen, da er im Falle einer Überstellung nach Griechenland trotz seines Schutzstatus Gefahr laufe, aufgrund unzureichender Versorgung und prekärer Lebensbedingungen einer menschenunwürdigen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden,
dass damit allerdings nichts eingebracht wird, was im Lichte der massgeblichen Praxis geeignet wäre, die angefochtene Verfügung zu erschüttern,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei auch anerkannt hat, dass die dort herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft,
dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil, insbes. E. 11),
dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte zur Situation in Griechenland keine Anpassung der erwähnten Praxis nach sich zuziehen vermögen, zumal die Praxis in Kenntnis der darin dargestellten schwierigen Situation definiert wurde,
dass auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Wegweisung nach Griechenland spricht, zumal das SEM richtig darauf hingewiesen hat, die psychologische Behandlung sei anfangs 2024 abgeschlossen worden und die Situation des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, und überdies auch davor aufgrund der eingereichten Arztberichte nicht von einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der physischen Gesundheit im Sinne des erwähnten Referenzurteils auszugehen war,
dass der Hinweis in der Beschwerde, die Stabilisierung sei nur aufgrund der Umstände in der Schweiz möglich gewesen, während der Beschwerdeführer in Griechenland wieder dekompensieren würde, an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, und die Stabilisierung in der Schweiz vielmehr zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich bei gesundheitlichen Schwierigkeiten Hilfe zu holen und in ein soziales Umfeld zu integrieren, was ihm nach bereits mehrjährigem Aufenthalt in Griechenland auch dort möglich sein wird,
dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei mit den in Griechenland herrschenden Gegebenheiten hinreichend vertraut und nach seiner Überstellung durchaus in der Lage, in Griechenland wieder eine Arbeitsstelle und ein eigenes Auskommen zu finden oder sich an die zuständigen Behörden zu wenden,
dass sodann bezüglich der befürchteten Drohungen durch seinen ehemaligen Arbeitgeber der Verweis des SEM auf die Möglichkeit der Schutzsuche bei den griechischen Behörden trotz gegenteiliger Meinung in der Beschwerde zu bestätigen ist,
dass schliesslich ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zu verneinen ist, da aufgrund der erst kurz andauernden und im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus begründeten Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Person in der Schweiz nicht von einer relevanten und gefestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist (vgl. 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024, E. 5.1, m.w.H. auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 135 I 143 E. 3.1),
dass daran auch die seit Juni 2024 andauernden Bemühungen des Beschwerdeführers, die Dokumente für eine Eheschliessung zu erlangen, nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass sich nach diesen Erwägungen die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig sowie als angemessen erweist und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 750.- zu bestimmen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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