Entscheiddatum: 29.08.2024Publikationsdatum: 12.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5088/2024
Urteil vom 29. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Peru, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein peruanischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ungefähr im November oder Dezember des Jahres 2022 verliess und am 14. April 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. Mai 2024 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 23. Mai 2024 sowie der Anhörungen vom 17. Juni 2024 und vom 23. Juli 2024 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er leide seit 2016 an einer Infektion mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (Human Immunodeficiency Virus, HIV) und unterziehe sich einer Immun- und Hormontherapie,
dass die Therapie in Peru jedoch nicht angemessen und stabil gewesen sei, da es in den Spitälern lange Wartezeiten gegeben habe und er die vereinbarten Termine aufgrund seines Gesundheitszustands, seiner Arbeit, des fehlenden Geldes sowie seiner verschiedenen Aufenthalte im Ausland nicht habe wahrnehmen können,
dass er seinen Heimatstaat aufgrund seiner Gesundheit und seiner familiären sowie wirtschaftlichen Situation verlassen habe,
dass er ausserdem an verschiedenen politischen und sozialen Veranstaltungen teilgenommen habe, weswegen er Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein medizinisches Verlaufsblatt von Medic-Help, Befragungsresultate zum Gesundheitszustand (mmcheck), einen Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 24. Juni 2024, Resultate einer Blutlaboranalyse sowie einen gültigen peruanischen Reisepass einreichte,
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2024 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Juli 2024 seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf übermittelte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. August 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde lediglich gegen die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug (Dispositionsziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) richtet, und demnach die vorinstanzliche Verfügung - soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Dispositionsziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) betrifft - in Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bildet, ob das SEM die Wegweisung und den Vollzug zu Recht angeordnet hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, da sich die Beschwerde nicht gegen die Ablehnung des Asylgesuchs und die Nichtanerkennung als Flüchtling richtet, und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine in Peru drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht befürchten lässt , er habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff),
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die allgemeine Lage in Peru der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, zumal dort keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt herrscht,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer aufgrund einer medizinischen Notlage unzumutbar sein kann,
dass gemäss der geltenden Rechtsprechung beim Vorliegen einer Erkrankung nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt,
dass die Unzumutbarkeit hingegen noch nicht deshalb zu bejahen ist, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2),
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die geltend gemachte HIV-Infektion den Wegweisungsvollzug nach Peru nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte - und in den Akten auch nichts darauf hindeutet -, seine HIV-Infektion befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium beziehungsweise die Krankheit Akquiriertes Immun-Defizienz-Syndrom (acquired immune deficiency syndrome, AIDS) sei bereits ausgebrochen,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2019 mit C._______ (Kombination aus D._______ und E._______, einer antiretroviralen Therapie [ART]) behandelt wird und beschwerdefrei ist (vgl. [...]-14/11 [nachfolgend A14/11] F66 ff.; [...]-17/8 F9; [...]-13/10, Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 24. Mai 2024),
dass es dem Beschwerdeführer demnach möglich gewesen ist, in Peru eine angemessene Therapie zur Unterdrückung der Viruslast zu erhalten, welche zudem kostenlos in Anspruch genommen werden kann (vgl. < >, abgerufen am 23.08.2024),
dass auch unter Berücksichtigung des persönlichen Umfelds des Beschwerdeführers (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer 7028/2008 vom 14. Juni 2010 E. 6.3.2.2),
dass des Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das SEM nach dem Gesagten auch nicht gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt vorzunehmen, weshalb sich der Antrag auf Rückweisung der Sache als unbegründet erweist,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten ferner feststellt, dass weder die wirtschaftliche noch die familiäre Situation des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit Sekundarabschluss und Berufserfahrung handelt, welcher in seinem Heimatstaat über ein familiäres Netz verfügt (vgl. A14/11 F17 ff., 23 ff.), weshalb eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in Peru möglich erscheint,
dass den Akten auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach der Wegweisungsvollzug nach Peru unzumutbar wäre,
dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und er über einen gültigen Reisepass verfügt (vgl. Beweismittel 001),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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