Entscheiddatum: 30.09.2013Publikationsdatum: 08.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5077/2013D-5325/2013
Urteil vom 30. September 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (...),Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2013 / D-4367/2013Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...)
A. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 wies das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 26. September 2011 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B. Mit Beschwerde vom 2. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Juli 2013 an und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei vorläufig aufzunehmen, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
C. Der damals zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 mit, angesichts der Beschwerdeanträge sei davon auszugehen, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung, weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betreffe. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 23. August 2013 eingeräumt, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
D. Mit Urteil vom 2. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
E. Mit Eingabe vom 9. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 2. September 2013. Zur Begründung liess er durch seinen Rechtsvertreter ausführen, es treffe nicht zu, dass der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 600.- am 23. August 2013 - und damit fristgerecht - einbezahlt. Der Revisionsschrift lag die Kopie eines Empfangsscheins der Schweizerischen Post über die Bezahlung von Fr. 600.- bei, abgestempelt am 23. August 2013 von der Poststelle B._______.
F. Nachdem erste gerichtsinterne Abklärungen ergaben, dass der Kostenvorschuss beim Gericht nicht eingetroffen ist, wurde der Vollzug der Wegweisung mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2013 einstweilen ausgesetzt (Dispositiv-Ziffer 1) und der Beschwerdeführer aufgefordert, die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses zu beweisen (Dispositiv-Ziffer 2). Weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Post ergaben, dass auf dem vom Beschwerdeführer handschriftlich ausgefüllten Einzahlungsschein eine unzutreffende Referenznummer aufgeführt war, weshalb der vom Beschwerdeführer tatsächlich geleistete Betrag von Fr. 600.- jenem Verfahren zugeordnet worden war. Angesichts dieses Sachverhaltes wurde Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 13. Septem-ber 2013 mit Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Revisionsschrift den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und weist durch die Bezugnahme auf das wenige Tage zuvor gefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Die Abklärungen des Gerichts bei der Schweizerischen Post haben ergeben, dass der Beschwerdeführer - wie auf dem von ihm im Revisionsverfahren in Kopie eingereichten Empfangsschein aufgeführt - am 23. August 2013 den ihm im Beschwerdeverfahren D-4367/2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.- geleistet hat. Dass er auf dem handschriftlich ausgefüllten Einzahlungsschein eine unzutreffende Referenznummer aufführte oder aufführen liess, weshalb die Zahlung in einem anderen Verfahren verbucht wurde, schadet dem Beschwerdeführer nicht. In Anbetracht der neu vorliegenden Beweismittel und Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 23. August 2013 und damit fristgerecht (Art. 21 Abs. 3 VwVG) geleistet hat.
3.3 Das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4367/2013 vom 2. September 2013 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
Nachdem das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren spruchreif ist, kann im Folgenden durch das gleiche Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1 VGG) auf der aktuellen Aktengrundlage und ohne Einholung einer weiteren Stellungnahme des BFM (Art. 111a Abs. 1 AsylG) direkt eine Neubeurteilung des am 2. August 2013 eingereichten Rechtsmittels vorgenommen werden.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Prüfung, ob das Bundesamt den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat (vgl. Bst. C. vorstehend). Soweit die Beschwerdeschrift Ausführungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Asylgewährung enthält, ist darauf nicht einzutreten, worauf der Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 8. August 2013 im Verfahren D 4367/2013 hingewiesen wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der angeordneten Wegweisung.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. Bst. C. und E. 5 vorstehend), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und die diesbezüglichen vor-instanzlichen Erwägungen sind zu bestätigen.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb eine Rückkehr in dieses Land praxisgemäss generell als zumutbar erachtet wird.
6.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargetan, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. Diesen Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegengehalten, so dass es sich erübrigt, erneut auf die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers individuell begünstigenden Faktoren nochmals einzugehen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.1 Zufolge Gutheissung des Revisionsgesuches sind für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4367/2013 vom 2. September 2013 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- ausgerichtet.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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