Entscheiddatum: 29.04.2024Publikationsdatum: 13.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5067/2023
Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2023.
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei mit seinem Bruder B._______ (N [...]) am 19. oder 20. Januar 2023 per Flugzeug. Er reiste am 27. Januar 2023 illegal in die Schweiz ein und suchte hier gleichentags um Asyl nach.
Im Rahmen seines Asylgesuchs reichte er die Originale seiner Identitätskarte und seines Führerscheins sowie eine Kopie seiner Bankkarte ein.
A.b Am 3. Februar 2023 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf.
A.c Am 16. Februar 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung der Bundesasylzentren C._______ mit der Wahrung seiner Interessen.
A.d Anlässlich der am 24. März 2023 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente türkischer Behörden ein (vgl. SEM-Akte 16/13 F 50; SEM-ID 004/1-008/1). Diese wurden von der Vorinstanz übersetzt (vgl. SEM-Akte 18/1).
A.e Das SEM teilte am 31. März 2023 die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 3. April 2023 wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen.
A.f Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 wies sich Rechtsanwalt Patrick Burger mittels Vollmacht vom selben Tag als neuer Rechtsvertreter aus.
B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des SEM vom 21. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren mit jenem des Bruders B._______, N (...) (Beschwerdeverfahren D-5068/2023), koordiniert zu behandeln. Weiter seien die Asylakten von E._______, F._______, G._______ sowie die Akten von H._______ beizuziehen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerdeschrift war, nebst Kopien der Vollmacht vom 21. Juni 2023 (Beilage 1), der angefochtenen Verfügung (Beilage 2), des Zustellcouverts (Beilage 3) und eines Ausdrucks des Sendungsverlaufs (Beilage 4), ein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiertes Schreiben von E._______ vom 27. August 2023 (Beilage 5) beigefügt.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin die koordinierte Behandlung des Verfahrens mit jenem des Bruders (D-5068/2023) an und wies sowohl den Antrag auf Beizug der Akten von E._______, F._______, G._______ sowie H._______, als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Weiter forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. Oktober 2023 bezahlt.
C.c In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, die Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters zu bestellen. Zudem sei bei Bedarf eine amtliche Übersetzung der neu eingereichten, selbständig übersetzten, Dokumente zu veranlassen:
Vollmacht («Vekaletname»; Beilage 6),
Durchsuchungsbericht der Polizei vom 18. August 2023 (Nr. 2023/[...]; Beilage 7),
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Festnahmebefehls vom 21. August 2023 (Dossier-Nr. 2023/[...]; Beilage 8),
Festnahmebefehl des Friedensgerichts I.\_\_\_\_\_\_\_ vom 28. August 2023 (Dossier-Nr. 2023/[...], Untersuchungshaft-Nr. 2023/[...]; Beilage 9),
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Gericht vom 13. September 2023 (Dossier-Nr. 2023/[...], Anklageschrift-Nr. 2023/[...]; Beilage 10),
Bestätigung des Gerichts über den Eingang der Anklageschrift vom 22. September 2023 (Dossier-Nr. 2023/[...], Anklageschrift-Nr. 2023/[...]; Beilage 11),
Verfügung über Festsetzung eines Verhandlungstermins vom 22. September 2023 (Dossier-Nr. 2023/[...]; Beilage 12) und
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. September 2023 (Beilage 13).
C.d Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer, samt Übersetzungen, eine Vollmacht seines neuen türkischen Rechtsvertreters (Beilage 14) und ein Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts in I._______ vom (...). Dezember 2023 (Beilage 15) ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-gericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungs-gericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine nicht vollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.4
4.4.1 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer als Alevit gefährdet sei und diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt habe, geht fehl. Der Glaube des Beschwerdeführers wurde in der vorinstanzlichen Verfügung nicht unberücksichtigt gelassen, sondern fand dort in mehreren Erwägungen Erwähnung (vgl. Verfügung des SEM, S. 2). Zudem gab er bei der Anhörung zu Protokoll, Kurde alevitischen Glaubens zu sein und erklärte, dass die Türkei gegen kurdische Aleviten sei (vgl. SEM-Akte 16/13 F 74). Weitere Details zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund seines alevitischen Glaubens hat er jedoch nicht dargetan.
4.4.2 Zum Vorhalt, die Vorinstanz habe es versäumt, die Frage zu prüfen, ob eine Reflexverfolgung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung auf die Aussagen des Beschwerdeführers rund um seine Familie - insbesondere seine Brüder - verwies und diese in seinem Asylentscheid (vgl. Verfügung des SEM, S. 2 und 4 ff.) würdigte. Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar.
4.5 Gesamthaft hat die Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und gewürdigt, mithin den Sachverhalt vollständig ermittelt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde), ist demzufolge abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung, vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei alevitischer Kurde aus J._______, in der Provinz Kahramanmaras. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, die türkischen Behörden würden ihn unter Druck setzen. Wenige Monate nach dem Tod seiner Mutter im Januar 2013 habe er erfahren, dass sein Bruder in den Bergen gefallen sei. Bei der Trauerfeier für die Mutter seien Polizisten anwesend gewesen und hätten Fragen gestellt. Sie hätten auch den damals zwölfjährigen Bruder unter Druck gesetzt und versucht, ihn einzuvernehmen (vgl. SEM-Akte 16/13 F 57). Die Polizisten hätten Waffen auf die Kinder gerichtet. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten Angst gehabt. Ferner habe es bei ihnen zuhause viele Razzien gegeben. Einmal sei ihre Mutter mit Waffenkolben geschlagen worden. Der Entschluss zur Ausreise sei plötzlich gefallen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Tod des Bruders nicht mehr in seiner Heimat bleiben können. Der grösste Druck sei eigentlich gegen seine Familie gerichtet gewesen. Er habe gesehen, wie die türkischen Polizisten seinen Bruder von hinten gefesselt und eine Waffe auf seinen Kopf gerichtet hätten (ebenda, F 60 ff.). Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) und habe sich dort engagiert, indem er bei Demonstrationen und Kongressen immer im Vordergrund gewesen sei (ebenda, F 70).
6.1.2 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörung Beweismittel ein (vgl. SEM-ID 004/1-008/1), die sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren beziehen würden, das hauptsächlich im Dezember 2019 aufgrund des Vorwurfs der Terrorpropaganda wegen eines Facebook-Posts gegen ihn geführt worden sei. Damals sei der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aus den Ferien in Bosnien am Flughafen in der Türkei festgenommen und vier Tage in Polizeigewahrsam gehalten worden. Am vierten Tag sei er vor Gericht gebracht und zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt worden. Die Bewährung sei aufgehoben worden, nachdem er darum ersucht habe (vgl. SEM-Akte 16/13 F 50). Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass man bei seiner Rückkehr in die Türkei einen Festnahmebefehl gegen ihn erlassen werde. Die türkischen Behörden wüssten, dass er im Ausland sei und würden deshalb bewusst keinen Festnahmebefehl gegen ihn erlassen, damit er kein Asyl erhalte (ebenda, F 62). Probleme mit den türkischen Behörden, Privatpersonen, irgendwelchen Organisationen oder Gruppierungen habe er allerdings nie gehabt. Er sei zwar bedroht und beleidigt, aber nie registriert worden (ebenda, F 65).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.2.2 Zur Begründung führt sie aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Gemäss gefestigter Praxis handle es sich dabei aber nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mit dem Vorbringen, er erfülle als Kurde und Alevit ein gewisses Risikoprofil, mache er keine Nachteile geltend, die in ihrer Intensität über die Nachteile hinausgehen würden, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
6.2.3 Weiter sei der Druck der Behörden vor allem gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Gegen ihn selbst sei keine Gewalt verübt worden und die Drohungen seien sehr unspezifisch sowie ohne konkrete Folgen geblieben. Der Beschwerdeführer sei trotz der Schikanen weiterhin in der Türkei geblieben, habe dort geheiratet und eine eigene Familie gegründet. Er sei erst ausgereist, nachdem sich der einfache Weg über eine visumsfreie Reise nach Belgrad ergeben habe. Selbst dann sei er noch in der Heimat geblieben, um zu arbeiten und Geld für die Reise zu sparen. Nach Ansicht der Vorinstanz gebe es keine flüchtlingsrelevanten Nachteile, die über die erwähnten Schikanen und Benachteiligungen hinausgingen und einen unmittelbaren Grund für seine Ausreise darstellten. Ferner laufe in der Türkei kein Verfahren gegen ihn und seine politische Aktivität als Mitglied der HDP beschränke sich auf die Mitwirkung bei Wahlveranstaltungen. Eine führende Rolle in der Partei, welche ein tatsächliches Interesse der Behörden wecken könnte, habe er nicht innegehabt. Die problemlose Annullierung der fünfjährigen Bewährungsfrist und die darauffolgende legale Ausreise mit dem Flugzeug seien weitere Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden ihn nicht im Visier hätten. Weiter seien seinen Vorbringen keine Hinweise zu entnehmen, dass er in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkische Justiz zu rechnen hätte.
6.2.4 Was die Befürchtung einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Familienmitgliedern anbelangt, seien den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen, welche seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen könnten. Die in seiner Heimat verbliebenen Familienangehörigen hätten seit seiner Ausreise von keinen nennenswerten Vorfällen mehr berichtet. Es sei davon auszugehen, dass die ehemals ständigen Hausdurchsuchungen eher aufgrund der politischen sowie militanten Tätigkeiten der beiden Brüder des Beschwerdeführers erfolgt seien und sich nicht gegen die gesamte Familie richteten.
6.3
6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er werde wegen seiner kurdischen Ethnie, seinem alevitischen Glauben und seinem politischen Engagement für die HDP verfolgt; im Falle einer Rückkehr würden ihm eine langjährige Haftstrafe und Misshandlungen drohen. Er macht unter anderem geltend, dass in der Türkei ein Klima der Angst herrsche und Kurdinnen und Kurden immer stärker diskriminiert würden, was sich auch an den erneuten Bemühungen um ein Verbot der HDP zeige. Mitglieder der HDP würden systematisch verfolgt und festgenommen. Ferner komme es regelmässig zu Gewalt und Diskriminierungshandlungen gegen die Angehörigen der alevitischen Minderheit (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 ff.). Es sei die Kombination dieser drei Risikofaktoren, die im Ergebnis dazu führe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sehr ernsthaft damit rechnen müsse, verhaftet und einem Verfahren ausgesetzt zu werden.
6.3.2 Der Umstand, dass er im Jahr 2019 bereits einmal in einem Verfahren wegen Terrorpropaganda rechtskräftig verurteilt worden sei, komme erschwerend hinzu. Der Beschwerdeführer sei den Behörden als oppositionell eingestellt bekannt.
6.3.3 Weiter sei vorliegend eine drohende Reflexverfolgung zu bejahen. Der Beschwerdeführer entstamme einer politisch oppositionell gesinnten Familie, namentlich seien bereits sein Vater und sein Onkel politisch engagiert gewesen. Sein Onkel habe in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen. Weiter habe der Beschwerdeführer zwei politisch prominente Brüder. K._______ sei als Kämpfer und Märtyrer der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) gestorben. L._______ sei Co-Vorsitzender der HDP in J._______ und deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die Familie des Beschwerdeführers stehe der HDP seit Jahrzehnten nahe und auch er selbst sei aktives Parteimitglied, dies sei den türkischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt und seine Flucht aus der Türkei werde sicherlich als Akt der Opposition gewertet. Er habe öffentlich seine oppositionelle Haltung geäussert und sei deswegen verhaftet und rechtskräftig wegen Terrorpropaganda verurteilt worden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 ff.).
6.3.4 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat würde er unerträglichem psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Dies führte er auf die regelmässigen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte zurück und die Drohungen, die er und seine Familie über sich ergehen lassen müssten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 15 ff.).
6.3.5 In der Eingabe vom 19. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, Mitte August 2023 habe es bei seiner Familie eine Hausdurchsuchung gegeben. Er habe deshalb einen türkischen Anwalt mandatiert. Dieser habe in Erfahrung bringen können, dass infolge eines am (...) 2023 abgesetzten Posts ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und schliesslich Anklage erhoben worden sei. Dem Beschwerdeführer werde darin wegen des Hochladens eines Videos in den sozialen Medien am (...) 2023 der Tatbestand der Präsidentenbeleidung vorgeworfen. Offenbar sei eine Erlaubnis zur Strafverfolgung erteilt worden, weshalb ihm eine Haftstrafe zwischen einem Jahr und zwei Monaten und vier Jahren und acht Monaten drohe. Da er bereits einmal verurteilt worden sei, müsse von einer unbedingten Haftstrafe ausgegangen werden. Die Gefährdungssituation habe bereits vor Erhalt der neuen Dokumente bestanden, werde durch diese jedoch bestätigt.
6.3.6 Weiter machte der Beschwerdeführer in seiner Beweismitteleingabe vom 11. Dezember 2023 auf eine Verhandlung am Gericht in I._______ in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung (Dossier-Nr. 2023/[...]) aufmerksam, die in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass es in diesem Verfahren zu einer Verurteilung kommen werde und dass aufgrund der jüngsten türkischen Rechtsprechung nicht mit einem Strafaufschub gerechnet werden könne. Es sei damit zu rechnen, dass er in Haft aufgrund seiner kurdischen Ethnie, alevitischen Religion und seines politischen Engagements für die HDP misshandelt würde.
7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbingen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keinen Anlass zur gegenteiligen Annahme. Nach Prüfung der Akten gelangt es indes zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2023, in den Eingaben vom 19. Oktober 2023 und 11. Dezember 2023 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen kann (vgl. statt vieler Urteil E-2752/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 7.3 m.w.H). Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Dem Beschwerdeführer wird der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung zur Last gelegt. Die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten ist in Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) unter Strafe gestellt. Verschiedenen, übereinstimmenden Quellenangaben zufolge wurden seit dem Amtsantritt des Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo an gegen rund 200'000 Personen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet, wobei in etwa einem Viertel bis ein Drittel dieser Fälle Anklage erhoben und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. In einem Drittel der angeklagten Fälle sei es zu einer Verurteilung gekommen; womit insgesamt weniger als 10 % aller Ermittlungsverfahren in der Folge zu Verurteilungen gestützt auf Art. 299 tStGB geführt hätten (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 m.w.H. und E-3593/ 2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Die seit dem Amtsantritt von Präsident Erdo an stark gestiegene Anzahl von Strafanzeigen wegen Präsidentenbeleidigung dürfte zwar einen politischen Hintergrund haben. Ausgehend von der geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden, auf Art. 299 tStGB gestützten Verurteilungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass jeder von einem Ermittlungsverfahren betroffenen Person auch ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht (vgl. Urteil des BVGer E-3593/ 2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.3).
7.3.2 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Gerichtsunterlagen geht hervor, dass in der Türkei offenbar gestützt auf Art. 299 tStGB ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Dossier-Nr. 2023/[...]; Anklageschrift-Nr. 2023/[...]) gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und am 13. September 2023 Anklage beim Strafgericht I._______ erhoben worden ist (Dossier-Nr. 2023/[...], Anklageschrift-Nr. 2023 /[...]). Am (...). Dezember 2023 fand eine Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt (Dossier-Nr. 2023/[...]). In dieser wurde beschlossen, einen weiteren Verhandlungstermin für den (...). März 2024 festzusetzen.
7.3.3 Die Vorinstanz weist bereits in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über kein spezifisches politisches Profil verfügt. Zwar wurde er bereits Ende 2019 wegen Terrorpropaganda zu einer Strafe auf Bewährung verurteilt. Diese wurde aber auf sein Ersuchen hin offenbar problemlos wieder aufgehoben. Ohnehin ist die politische Dimension der dem Verfahren zugrundeliegenden Aktivität des Beschwerdeführers sehr fraglich, zumal es in diesem Verfahren um lediglich zwei Posts ging, welche er nach eigener Behauptung nicht einmal selbst getätigt beziehungsweise welche er aus Versehen veröffentlicht habe, da sein Facebook-Konto gehackt worden sei (vgl. SEM-Akte 16/13 F 76 ff.). Aufgrund dieses Verfahrens dürfte kein Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an der Person des Beschwerdeführers bestehen. Dies deckt sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, keine Probleme mit den türkischen Behörden, Privatpersonen, irgendwelchen Organisationen oder Gruppierungen gehabt zu haben. Er sei auch nie von den türkischen Behörden registriert worden, was ein weiteres, starkes Indiz für die Marginalität seiner politischen Aktivitäten darstellt. Diese scheinen sich nämlich in vager Weise darauf zu beschränken, bei Demonstrationen und Kongressen «immer im Vordergrund» gewesen zu sein, wobei er nicht darlegte, was damit gemeint ist und inwiefern damit eine Exponiertheit einherging. Ob er tatsächlich Mitglied der HDP ist, kann angesichts seines offensichtlich bloss niederschwelligen politischen Profils offengelassen werden und würde nichts am Bild eines sich bloss rudimentär politisch engagierenden Individuums ändern. Es erschliesst sich nicht, inwiefern das unauffällige Profil des Beschwerdeführers - auch bei gesamthafter Berücksichtigung seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit - in der Lage sein soll, das Interesse der türkischen Behörden zu begründen. Daran vermag auch das neu eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung nichts zu ändern (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Selbst unter Rücksichtnahme der Erhöhung seines statistischen Risikos einer Verurteilung aufgrund der bereits erfolgten Anklageerhebung, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aus den oben ausgeführten Gründen nicht anzunehmen, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung von Untersuchungshaft und eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung drohen. Nach dem Gesagten erweist sich das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich als nicht relevant.
7.3.4 Auch ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Hintergrundes eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der Co-Präsident der HDP sei, bereits im Gefängnis ist und seine sechsjährige Freiheitsstrafe verbüsst und der andere Bruder als PKK-Kämpfer in den Bergen umgekommen ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, die Behörden hätten gerade jetzt ein Interesse daran, die Familienangehörigen ihretwegen zu verfolgen (vgl. SEM-Akte 16/13 F 51). Die gemäss Beschwerdeführer bei ihnen zuhause immer wieder durchgeführten Razzien wurden offenbar mit dem Ziel durchgeführt, den in der PKK aktiven Bruder des Beschwerdeführers zu finden. Seit dessen Tod scheint das Interesse der Behörden jedoch versiegt zu sein, zumal es seit der Ausreise des Beschwerdeführers keine Razzien oder andere nennenswerten Vorfälle mehr gegeben hat (vgl. ebenda, F 71). Die aktenkundig einzige und einmalige Ausnahme hiervon hat sich Mitte August 2023 ereignet, als die türkischen Behörden - wie vom Beschwerdeführer selbst vermutet - im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eine Hausdurchsuchung durchführten (vgl. Eingabe vom 19. Oktober 2023, S. 1 ff.).
7.3.5 Weiter erklärte der Beschwerdeführer, er habe nach dem Tod seines Bruders nicht mehr in der Türkei bleiben können und sich plötzlich für die Ausreise entschieden (vgl. SEM-Akte 16/13 F 60). Dieser Zusammenhang erscheint fraglich, da er zum einen ausführte, ein paar Monate nach dem Tod der Mutter im Januar 2013 (vgl. ebenda, F 57) vom Tod des Bruders erfahren zu haben, die Türkei jedoch erst am 19. oder 20. Januar 2023 verliess. Zum anderen begründete er den Zeitpunkt der Ausreise damit, dass er wegen der Bewährung nicht habe ausreisen können und dass er habe arbeiten müssen, um ein bisschen Geld zu verdienen, wobei die politischen Aktivitäten der Brüder offenbar keine Rolle gespielt haben (vgl. ebenda, F 72). Inwiefern er ihretwegen konkrete Benachteiligungen erlitten haben soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
7.3.6 Im Übrigen machte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift Ausführungen zur politischen Verfolgung seiner Familie, die bereits mit seinem Vater M._______ begonnen habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 f.). Das der Beschwerdeschrift beigelegte Schreiben von E._______ vom 27. August 2023 soll sich ebenfalls auf den Vater, M._______, beziehen (vgl. Beilage 5 der Beschwerdeschrift, S. 1). Dies widerspricht indes der Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater heisse N._______ (vgl. SEM-Akten 1/2 und 13/6 F 1.16.02; ferner auch ID-002/1). Diese Inkongruenz lässt die Beweiskraft des eingereichten Schreibens stark in Zweifel ziehen.
7.4 Für die Annahme einer Kollektivverfolgung werden praxisgemäss strenge Anforderungen aufgestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und jener alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Da sich - gemäss eigener Aussagen - der erfahrene Druck vor allem gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet habe (vgl. SEM-Akte 16/13, F 57 ff. und 61), es gegen ihn selbst keine Akte von Gewalt gegeben habe und die geltend gemachten Drohungen sehr unspezifisch und ohne konkrete Folgen geblieben seien (vgl. ebenda, F 65 und 75), ist aufgrund seiner Ethnie oder seines Glaubens keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auszumachen.
7.5
7.5.1 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten unerträglichem psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr in die Heimat, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 6.5; vgl. Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.).
7.5.2 Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Zwar sind die erlebten regelmässigen Kontrollen und Drohungen durch die Sicherheitskräfte, die er und seine Familie über sich ergehen lassen mussten, nicht zu verharmlosen und es ist nachvollziehbar, dass sich dabei ein Gefühl der Hilflosigkeit und Scham manifestieren kann. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus den negativen Erfahrungen, welche er hauptsächlich aufgrund seines familiären Hintergrunds gemacht hat, jedoch keinen unerträglichen psychischen Druck ableiten, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte beziehungsweise führen könnte.
7.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt J._______ in der Provinz Kahramanmaras und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gegend (vgl. SEM-Akte 16/13 F 13).
Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis, wonach der Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen am 9. Mai 2023 wieder aufgehoben worden sei (a.a.O., E. 11.3), als sachgerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2).
9.4.4 Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Akten nicht. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz Kahramanmaras zuzumuten. In Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch SEM-Akte 16/13 F 7 ff.).
9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Frage des Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann damit offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.5).
9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte (gültig bis [...] 2028) und einen türkischen Führerausweis (vgl. SEM-ID 001/1 und 002/1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich für eine Rückkehr allenfalls notwendige, weitere Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023, respektive der Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. Eingabe vom 19. Oktober 2023, S. 3), abzuweisen, zumal die damit eingereichten Beweismittel und vorgebrachten Beschwerdeergänzungen nichts an der in der Verfügung vom 10. Oktober 2023 vorgenommenen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu ändern vermögen (vgl. auch E. 6.3 hiervor).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Oktober 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Wiedererwägung der die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abweisenden Verfügung vom 10. Oktober 2023 wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski
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