Entscheiddatum: 17.09.2013Publikationsdatum: 24.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5065/2013
Urteil vom 17. September 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B._______ - am 22. September 2009 in einer (...) in der Schweiz verhaftet und mit Strafbefehl vom (...) wegen illegaler Erwerbstätigkeit zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, worauf er am (...) in sein Heimatland zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 erneut in einer (...) in der Schweiz von der Polizei kontrolliert und in der Folge vorläufig festgenommen wurde, da er weder im Besitz einer gültigen Aufenthalts- noch einer Arbeitsbewilligung war,
dass ihm durch die Polizei am 17. Juni 2013 das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt und die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er im Rahmen der Befragung im EVZ C._______ vom 4. Juli 2013 und der gleichentags erfolgten Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Wesentlichen geltend machte, sein vor dreissig Jahren verstorbener (Verwandter) habe im Jahr 1959 jemanden getötet und seine Familie sei seither von der Blutrache der Opferfamilie bedroht,
dass die Opferfamilie bisher alle fünf Jahre eine Erklärung abgegeben habe, die Blutrache nicht auszuführen, die letzte Frist indes im Juni 2011 abgelaufen sei, ohne dass die Verzichtserklärung erneuert worden wäre,
dass die Blutrache nun ihn (...) treffen würde, da (...),
dass ihm ein Freund ein Visum für D._______ besorgt habe und er im August 2011 dorthin gereist sei, wo er fortan in einer (...) gearbeitet habe,
dass er im September oder Oktober 2012 für zwei Wochen in die Schweiz gereist sei und sich hier bei einem Anwalt nach den Möglichkeiten eines Verbleibs in der Schweiz respektive den Modalitäten der Einreichung eines Asylgesuchs erkundigt habe,
dass der Anwalt einem Asylgesuch nur geringe Erfolgschancen prophezeit habe, weshalb er nach D._______ zurückgekehrt sei,
dass ihm sein Vater im Februar 2013 berichtet habe, dass die verfeindete Familie von seinem Aufenthalt in D._______ erfahren habe, weshalb er im März 2013 erneut in die Schweiz gereist sei, wo seine (...) Freundin seit Mai 2012 lebe,
dass er in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hätte, wenn er nicht wegen illegalen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit verhaftet worden wäre,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A7 und A9),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. September 2013 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person nicht einzutreten sei, wenn diese offensichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde,
dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung in Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergäben,
dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch erst nach der Verhaftung wegen illegalen Aufenthalts und nicht bewilligter Erwerbstätigkeit und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit der polizeilichen Kontrolle und dem drohenden Vollzug der Wegweisung gestellt habe, und davon ausgegangen werden müsse, er bezwecke damit, den Wegweisungsvollzug zu vermeiden,
dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, früher ein Asylgesuch einzureichen, zumal er sich seit März 2013 in der Schweiz aufgehalten und sich hierzulande bereits im Herbst 2012 über die Modalitäten einer Asylgesuchstellung informiert habe,
dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen seien, zumal seine Aussagen, sein Heimatland im August 2011 aus Angst vor einer seit über fünfzig Jahren drohenden Blutrache verlassen zu haben, angesichts realitätsfremder und ungereimter Darstellung als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass von einer Person, die in ihrem Heimatstaat tatsächlich verfolgt werde, vielmehr zu erwarten wäre, dass sie gleich nach der Einreise ihr Gesuch um Asyl bei den zuständigen Behörden deponiert hätte,
dass der Beschwerdeführer indes weder in D._______, wo er sich seit August 2011 aufgehalten habe, noch bei seinen vorgängigen Aufenthalten in der Schweiz im Jahr 2009 und im Herbst 2012 um Asyl nachgesucht habe und dies gemäss seinen Angaben auch nunmehr nicht getan hätte, wenn sein hiesiger illegaler Aufenthalt nicht anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Juni 2013 aufgedeckt worden wäre,
dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, eine Rückkehr in sein Heimatland sei mit grossen Risiken verbunden, da es dort nicht unüblich sei, auch nach längerer Zeit noch Rache zu üben, und er diesbezüglich als Kopf der Familie im Zentrum stehe,
dass ihm zudem eine Arbeitsstelle bei einer (...) und eine Wohnung in Aussicht stehen würden, sollte er in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung erhalten (vgl. Beschwerdebeilage: Schreiben vom 9. September 2013),
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufhielt,
dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers den schweizerischen Behörden anlässlich der Polizeikontrolle vom 17. Juni 2013 bekannt wurde, weshalb er mit entsprechenden Massnahmen rechnen musste,
dass ihm denn auch am 17. Juni 2013 durch die Polizei das rechtliche Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eingeräumt und ihm die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eröffnet wurde,
dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der drohenden Ausweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erscheinen liessen,
dass dieser enge zeitliche Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, und er auch nicht darlegt, weshalb er sein Asylgesuch nicht hätte früher einreichen können,
dass der Beschwerdeführer vielmehr selbst den engen Zusammenhang bejaht, indem er erklärte, er hätte gar kein Asylgesuch eingereicht, wenn ihn die Polizei nicht am 17. Juni 2013 verhaftet hätte (vgl. A7 S. 10, A9 S. 8 F68),
dass er indessen geltend macht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da ihm in seinem Heimatland Blutrache wegen eines im Jahr 1959 durch seinen (Verwandten) begangenen Tötungsdelikts drohe,
dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen indes zutreffend als unglaubhaft erachtet und das Bestehen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint hat,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholung auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der weder in D._______ noch bei seinen früheren Aufenthalten in der Schweiz (2009 und 2012) oder direkt nach der erneuten Einreise im März 2013 um Asyl nachsuchte und dies gemäss eigenen Angaben auch weiterhin nicht vorhatte, gegen die vorgebrachte Verfolgungssituation spricht,
dass sein Verhalten vielmehr darauf hindeutet, dass sein primäres Ziel die Erwerbstätigkeit in der Schweiz (und das Zusammensein mit seiner hierzulande wohnhaften Freundin) ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass daran auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben einer (...) vom 9. September 2013, die dem Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle in Aussicht stellt, nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des noch relativ jungen, soweit aktenkundig gesunden und über Arbeitserfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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