Entscheiddatum: 18.09.2013Publikationsdatum: 30.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5064/2013
Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren (...),Ukraine, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N________
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 13. Februar 2003 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2002 ablehnte,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2006 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abwies, womit die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2003 in Rechtskraft erwuchs,
dass die ARK mit Urteil vom 19. Mai 2006 auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2006 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2013 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 8. August 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 21. August 2013 im B._______ im Wesentlichen geltend machte, er sei Opfer eines sogenannten Baukomplotts geworden,
dass er im Oktober 2006 eine Wohnung in einem sich noch im Bau befindenden Haus erworben habe,
dass der Bauherr, nachdem die Verwaltung der Stadt C._______ die Baubewilligung zurückgezogen habe, Konkurs habe anmelden müssen,
dass die durch den Wohnungsverkauf stammenden Gelder nicht den Käufern zurückerstattet, sondern an Unterfirmen und die Verwaltung C._______ überwiesen worden seien,
dass nach zwei Jahren ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitet worden sei, es sich indessen bloss um ein Scheinverfahren handle,
dass er sich deswegen an den Staatspräsidenten sowie verschiedene behördliche Stellen gewandt habe und im übrigen der D.________ beigetreten sei,
dass er als einfaches Parteimitglied Flugblätter gegen die Regierung verteilt und am 18. Mai 2013 an einer Demonstration teilgenommen habe, in deren Folge er in eine Schlägerei geraten sei, wobei man ihn für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen habe,
dass am 22. Juni 2013 ein Verfahren gegen ihn aufgrund von Aussagen wider besseres Wissen eröffnet worden sei ihm und ihm am 28. Juni 2013 ein Untersuchungsbeamter ein Schreiben ausgehändigt habe, wonach ein zweites Verfahren gegen ihn wegen Verstosses gegen die Verfassung eingeleitet worden sei,
dass er am nächsten Tag für mehr als zwei Wochen verhaftet worden sei, wobei man ihn regelmässig geschlagen habe und er Mitte Juli 2013 wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands freigelassen worden sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Kopie einer Verfügung hinsichtlich eines Verstosses gegen das Verwaltungsstrafrecht vom 20. Mai 2013, zwei Mitteilungen über die Eröffnung vorgerichtlicher Untersuchungen der Untersuchungsverwaltung der Stadt C.______ vom 22. und 26 Juni 2013 sowie Kopien und Originale verschiedener Eingaben an mehrere Behördenstellen einreichte,
dass das BFM mit - am 5. September 2013 eröffnetem - Entscheid vom 4. September 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit vorgedruckter, ergänzter, auf den 10. September 2013 datierter Formular-Eingabe Beschwerde erhob und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er mit der Beschwerde ein während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz ausgestelltes Arbeitszeugnis vom 21. April 2006 einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2013 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel, so auch vorliegend, endgültig - über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 die Ukraine als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann,
dass, sollte der Beschwerdeführer wie geltend gemacht tatsächlich Opfer eines Komplotts seitens der Behörden geworden sein, mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beteiligten aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe gehandelt haben, sondern das betrügerische Verhalten vielmehr auf ausschliesslich wirtschaftlichen Motiven beruhte,
dass der blosse allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf die Korruption der heimatlichen Behörden daran nichts zu ändern vermag,
dass die weiteren behördlichen Massnahmen, namentlich die zweitägige Inhaftierung des Beschwerdeführers infolge der Beteiligung an einer Schlägerei nach einer Demonstration und die Eröffnung zweier Verfahren im Juni 2013 gegen ihn wegen Verleumdung offensichtlich rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und im Verhalten des Beschwerdeführers begründet waren, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdeführer, obwohl ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des Komplotts eingeleitet worden war, zahlreiche Eingaben an die Behörden richtete, wobei er die Ermittlungsbehörden unter anderem der Kooperation mit den Beschuldigten bezichtigte,
dass schliesslich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, für etwa zweieinhalb Wochen inhaftiert und dabei misshandelt worden zu sein, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, mangels hinreichender Substanziierung nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind,
dass insbesondere die Schilderung des Haftalltags und der Haftdauer sowie der Freilassung unbestimmt und ausweichend ausgefallen ist (vgl. BFM-Protokoll B10 S. 12-14),
dass an dieser Einschätzung die unbehelflichen Entgegnungen in der Beschwerde, wonach "er während der Haft auch gesundheitliche Probleme gehabt habe und deswegen die Dauer seiner Haft nicht genau habe bestimmen können" und "ihm anlässlich der Anhörung solche Fragen nicht gestellt worden seien", an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass schliesslich die Hinweise in der Beschwerde auf die vergangene berufliche Tätigkeit in der Schweiz und die in der Schweiz lebenden Bekannten und Freunde mangels konkretem Sachzusammenhang zum Nachweis der Vorbringen untauglich sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet sind, die vermutete Verfolgungssicherheit in der Ukraine zu entkräften,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Ukraine noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die grundsätzliche Behandelbarkeit der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Ukraine und damit, falls erforderlich, von der Fortführung der bereits vor der Ausreise erfolgten entsprechenden ärztlichen Behandlung auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung bei der vorliegenden Aktenlage als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Ukraine schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten von insgesamt Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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