Asyl; Verfügung des SEM vom 9. September 2020
Entscheiddatum: 21.05.2025Publikationsdatum: 04.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5040/2020
Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Armenien, vertreten durch Meret Adam, MLaw, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 9. September 2020
A. Die Beschwerdeführenden sind armenische Staatsangehörige und stammen aus Jerevan. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 18. Dezember 2019 in Richtung Griechenland. Dabei befanden sie sich im Besitz von Visa für den Schengenraum, welche ihnen durch die griechischen Behörden ausgestellt worden waren. Am 19. Dezember 2019 reisten sie in die Schweiz ein und ersuchten am 22. Dezember 2019 um Asyl.
B. Am 2. Januar 2020 richtete das Staatssekretariat für Migration (SEM) an die zuständige griechische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
C. Am 7. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin (Mutter) durch das SEM zu ihren Personalien befragt.
D. Am 27. Februar 2020 teilte die zuständige griechische Behörde dem SEM mit, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt.
E. Am 5. März 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden sinngemäss mit, auf ihre Asylgesuche werde eingetreten und diese würden in der Schweiz geprüft.
F. Mit Schreiben vom 12. März 2020 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Beschwerdeführerin habe in Armenien geschlechtsspezifische Probleme gehabt und ersuche darum, durch weibliche Personen angehört zu werden. Mit der genannten Eingabe sowie mit einem Schreiben vom 14. April 2020 wurden dem Staatssekretariat zwei ärztliche Zeugnisse übermittelt.
G. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 15. Mai 2020 wurden sechs Photographien sowie ein Bericht über die menschenrechtliche Situation von LGBTI-Personen (Menschen mit homosexueller, bisexueller, transsexueller oder intersexueller Orientierung) in Armenien eingereicht.
H. Die Beschwerdeführerin wurde durch das SEM am 19. Mai 2020 summarisch befragt und am 10. Juni 2020 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Am 17. Juni 2020 verfügte das Staatssekretariat die Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 5. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des erweiterten Verfahrens ein zweites Mal zu ihren Asylgründen angehört.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Armenien verlassen müssen, weil sie als bisexuelle Frau in gravierender Weise diskriminiert, bedroht und angegriffen worden sei. Dies habe sich auch auf ihren Sohn B._______ ausgewirkt, der im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Armenien wegen der homophoben Diskriminierungen die Schule nicht mehr habe besuchen können.
I. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 19. August 2020 wurde eine Stellungnahme der Gruppe Queeramnesty von Amnesty International, Sektion Schweiz, in Bezug auf die Beschwerdeführerin eingereicht. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mit weiteren Eingaben zudem verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden eingereicht.
J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. September 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant.
K. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 9. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
M. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 9. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden diesbezüglich Kenntnis gegeben.
N. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2021 wurden in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein psychiatrischer Abklärungsbericht sowie ein Bestätigungsschreiben von Queeramnesty eingereicht.
O. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022, 15. Dezember 2022, 26. Februar 2024 und 28. Februar 2025 erkundigte sich die damalige Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen wurden mit Schreiben vom 19. April 2022, 9. Februar 2023, 29. Februar 2024 und 13. März 2025 beantwortet.
P. Mit Eingabe vom 9. April 2025 teilte die heutige Rechtsvertreterin die Übernahme des Vertretungsmandats mit.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde richtet sich - nachdem die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind - sinngemäss ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs gegenüber der Vorinstanz über das bereits Erwähnte (vgl. Sachverhalt, Bst. H) hinaus im Wesentlichen Folgendes vor.
Sie stamme aus einer sehr traditionellen armenischen Familie, habe jedoch schon als Kind bemerkt, dass sie anders sei. Zwischen 2010 und 2017 sei sie mit einem Mann zusammen gewesen, und aus der betreffenden, im Jahr 2019 geschiedenen Ehe stamme ihr Sohn B._______. Im Jahr 2017 habe sie ihre ehemalige Schulfreundin D._______ wieder getroffen, und sie hätten sich verliebt und eine Beziehung begonnen. Weil sie gewusst hätten, in welchem Ausmass homosexuelle und bisexuelle Menschen in Armenien diskriminiert würden, hätten sie ihre Beziehung gegenüber ihren Familien und ihrem sonstigen Umfeld zu verheimlichen versucht. Weil sie jedoch oft zusammen gesehen worden seien, hätten sich Gerüchte verbreitet, und sie seien zunehmend beschimpft worden. In der Folge sei sie, die Beschwerdeführerin, von verschiedenen Personen, die von ihrer Beziehung erfahren hätten, bedroht und gedemütigt worden. Von einem Mann namens E._______ sei sie zu Geldzahlungen erpresst worden. Sie sei von ihm in unflätigster Weise beschimpft worden, indem er unter anderem gesagt habe, man solle ihr die Geschlechtsteile zusammennähen. E._______ habe ihr damit gedroht, dafür zu sorgen, dass man ihr B._______ wegnehmen werde, wenn sie ihm das verlangte Geld nicht jeweils bis zum geforderten Zeitpunkt bringe. Vor ihm habe sie solche Angst gehabt, dass sie am 22. Dezember 2017 - nachdem sie von ihm am Steuer ihres Wagens angerufen und bedroht worden sei - mit dem Auto einen Unfall verursacht habe, wobei sie am Kopf erheblich verletzt worden sei. Danach habe sie E._______ kein Geld mehr geben können, weil sie es für ihre Spitalbehandlung benötigt habe. Der Genannte und weitere Personen hätten deshalb begonnen, Zettel mit Unflätigkeiten und Beleidigungen an ihre Wohnungstür zu kleben. Infolgedessen habe sie noch grössere Probleme mit ihren Nachbarn bekommen, und im Januar 2018 sei sie, noch während sie am Kopf einen Verband getragen habe, überfallen worden. Sie sei bespuckt und geschlagen worden, und man habe ihr gesagt, dass solche wie sie kein Recht hätten zu leben, dass man sie verbrennen solle. Deswegen sei sie anschliessend zur Polizei gegangen. Dort sei ihr jedoch erklärt worden, es liege kein Verbrechen vor, die Leute hätten ein Recht darauf, ihre Meinung zu sagen. Angesichts dieser Antwort habe sie in der Folge keinen Sinn darin gesehen, sich noch an weitere Stellen zu wenden. Sie habe auch Angst gehabt, eine Anzeige zu erstatten, weil sie sicher gewesen sei, man werde ihr diesfalls ihr Kind wegnehmen. Auch die Möglichkeit, an eine Hilfsorganisation für LGBTI-Menschen zu gelangen, sei ihr aussichtslos erschienen, weil ihr auch dort nicht hätte geholfen werden können. Wegen des Überfalls durch ihre Nachbarn sei sie zudem gezwungen gewesen, eine andere Wohnung zu suchen.
Im darauf folgenden Frühling 2018 sei sie auf einer Toilette von zwei jungen Männern verprügelt worden. Danach sei sie psychisch so belastet gewesen, dass sie sich an eine psychiatrische Klinik gewandt habe. Beim ersten Gesprächstermin habe sie nur davon erzählt, dass sie keine Kraft mehr habe, weil sie zusammengeschlagen worden sei und es sehr schwierig sei, ihr Kind alleine grosszuziehen. Bei der zweiten Sprechstunde habe sie dann darüber berichtet, dass sie Probleme aufgrund ihres Verhältnisses zu einer Frau habe. Die Psychologin habe sie erschrocken angeschaut und ihr gesagt, es sei widerlich, sie wolle ihre Zeit nicht mit ihr verschwenden und könne ihr nicht helfen.
Im Jahr 2018 habe sie eine neue Arbeitsstelle als Projektmanagerin angetreten. Auch dort seien bald Gerüchte aufgekommen, und die Arbeitskollegen hätten begonnen, andeutungsweise schlecht über LGBTI-Menschen zu sprechen. Der Direktor habe ihr nach fünf Monaten mit den Worten gekündigt, für Leute wie sie gebe es keinen Platz. Er wolle nicht, dass sie die Arbeitsstelle in ihrem Lebenslauf erwähne und er mit ihr in Verbindung gebracht werde. Auch habe er sie unflätig beschimpft und ihr gedroht. Danach sei sie gezwungen gewesen, als Freelancerin zu arbeiten. Auch habe ihre Angst so zugenommen, dass sie das Haus kaum mehr verlassen habe. In diesem Zeitraum sei D._______ einmal von ihrem Bruder bis zum Haus der Beschwerdeführerin verfolgt worden. Dieser habe sie, die Beschwerdeführerin, an den Haaren gepackt und geschlagen, sie angeschrien und beschimpft, wobei er ihr vorgeworfen habe, wegen ihr habe D._______ keine Kinder. Sie habe sich mit ihrem Sohn B._______ in einem Zimmer einsperren können, aber D._______s Bruder habe die Wohnung verwüstet und wichtige Dokumente, darunter ihre Ausbildungsdiplome, zerrissen.
Im folgenden Zeitraum sei sie immer wieder bedroht, belästigt und angegriffen worden. Schliesslich sei im Herbst 2019 B._______ zunehmend verhaltensauffällig geworden und habe nicht mehr zur Schule gehen wollen. In der Folge habe sie erfahren, dass die Eltern seiner Schulkameraden Unterschriften gesammelt hätten, weil sie nicht mehr wollten, dass ihre Kinder mit ihm die Schule besuchen würden. Dies sei mit ihrer sexuellen Orientierung begründet worden. Im Verlauf eines Gesprächs habe ihr die Schuldirektorin gesagt, es sei widrig, mit ihr im Zimmer zu sein, und sie aufgefordert, es zu verlassen. B._______ habe deswegen das Schulquartal vom September 2019 bis zu ihrer Ausreise aus Armenien am 18. Dezember 2019 verpasst. Kurze Zeit vor der Ausreise sei sie mit ihrem Sohn von einer Nachbarin aus einem Fenster des Hauses mit schmutzigem Wasser begossen worden, wobei jene damit gedroht habe, nächstes Mal werde es Benzin sein. Nach diesem Vorfall habe sie die Demütigungen, Diskriminierungen und Angriffe nicht mehr ausgehalten, zumal auch ihr Sohn unter der Homophobie habe leiden müssen. Deswegen habe sie sich entschieden, Armenien mit ihrem Kind zu verlassen. Später sei auch D._______ aus Armenien ausgereist, nachdem sie in den USA ein Arbeitsangebot erhalten habe.
5.2 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Nach dem tätlichen Angriff von Nachbarn sei die Beschwerdeführerin zur Polizei gegangen, wo sie gemäss ihren Aussagen aber keine Anzeige habe erstatten können. Sie habe erklärt, dass es Angst machen würde, zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten, weil der Hass gegenüber LGBTI-Personen sehr gross sei. Es sei nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin subjektiv schwierig gewesen sei und sie Angst gehabt habe, sei doch eine derartige Reaktion der Polizei ernüchternd. Dennoch erstaune es, dass sie keine Massnahmen ergriffen habe, um gegen das Fehlverhalten der Polizei vorzugehen. Die Frage, ob sie sich an eine Nichtregierungsorganisation wie beispielsweise "Pink Armenia" gewandt habe, habe sie verneint. Jedoch biete die genannte Organisation unter anderem rechtliche Beratungen an, womit es für die Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um Unterstützung zu bemühen, um möglicherweise bei der Polizei eine Anzeige durchsetzen zu können. Aus subjektiver Perspektive sei zwar verständlich, dass die erlebten Ablehnungen und Diskriminierungen schwer zu ertragen gewesen seien. Objektiv sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum sie nicht mehr unternommen habe. Es wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, sich gegen die Übergriffe durch Drittpersonen zur Wehr zu setzen, nötigenfalls mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation wie "Pink Armenia" oder eines Rechtsvertreters. Es werde in keinster Weise in Abrede gestellt, dass es für sie aus subjektiver Perspektive eine schwierige Zeit gewesen sei, dies insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass sie auch für ihren Sohn habe sorgen müssen. Dennoch habe sie sich nach den jeweiligen Angriffen gegen ihre Person stets entschieden, in Armenien zu bleiben. Angesichts dessen sei fraglich, ob für die Beschwerdeführerin die Lebenslage in Armenien zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe. Aufgrund der geltend gemachten Probleme sei der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben in Armenien nicht in unzumutbarer Weise erschwert worden.
5.3 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Homosexualität beziehungsweise Bisexualität lasse sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Verfolgungsmotiv unter der in Art. 3 AsyIG erwähnten "sozialen Gruppe" erfassen (mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2). Zwar sei Homosexualität in Armenien nicht verboten. Die armenische Gesellschaft sei jedoch weit davon entfernt, sexuelle Minderheiten zu akzeptieren. Homosexuellen Menschen werde in Armenien immer noch mit grossen Vorurteilen begegnet, und sie müssten ihre sexuelle Orientierung oft im Versteckten leben. Zudem hätten sie keine Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen, sondern müssten fürchten, dass sie nach einem Outing sozial isoliert würden. Sie könnten in Armenien keinen Schutz vor Diskriminierung, Verfolgung und Gewalt erhalten.
Die Vorinstanz habe die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung abgewiesen, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, in Armenien Hilfe und Schutz vor den geschilderten Übergriffen zu suchen. Mit dieser Argumentation verkenne das SEM jedoch die schwierige Lage, in der sich die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise befunden habe. Die armenische Gesellschaft sei homophob, und die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu ihrer Partnerin nicht ausleben können, weil sie jederzeit habe Angst haben müssen, dass sie geoutet würde. Als Konsequenz davon habe sie befürchtet, dass ihr der Sohn weggenommen werde. Die Demütigungen und Diskriminierungen sowie die ständige Angst, entdeckt zu werden, hätten dazu geführt, dass sie sich zunehmend von der Gesellschaft isoliert habe. Dieser Zustand habe bei der Beschwerdeführerin zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. In dieser Situation könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht um mehr Hilfe bemüht habe. Dies, zumal sie schon einmal bei der Polizei eine Anzeige habe erstatten wollen, ihr jedoch sehr genau klargemacht worden sei, dass die Polizei sie nicht unterstützen werde. Auch sei ihre Furcht nachvollziehbar, dass ihr bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung der Sohn weggenommen würde.
5.4 Hinsichtlich des Sachverhalts ist zunächst festzustellen, dass die gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. zuvor, E. 4.3) als erfüllt zu erachten sind. Die Beschwerdeführerin hat ihre Asylgründe im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz im Wesentlichen widerspruchsfrei, in konsistenter Weise, inhaltlich substantiiert und mit erheblicher Detaillierung vorgetragen. Dies wird durch das Staatssekretariat auch nicht in Zweifel gezogen.
5.5
5.5.1 Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ist allgemein festzuhalten, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.N.).
5.5.2 Zudem besteht im vorliegenden Fall Anlass, jenen Aspekt ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG hervorzuheben, welcher sich aus Umständen ergibt, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Gemäss der Praxis liegt ein unerträglicher psychischer Druck unter anderem vor, wenn eine Person systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt ist oder dieser keinen adäquaten Schutz vor entsprechenden Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben im betreffenden Herkunftsland nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/11 E. 5.4.2; ausführlich BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.N.).
5.6 Mit Blick auf die Situation von Menschen mit homosexueller, bisexueller, transsexueller oder intersexueller Orientierung in Armenien - einem Vertragsstaat der EMRK - ist festzuhalten, dass in diesem Land zwar homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen seit dem Jahr 2003 entkriminalisiert und entsprechende Personen insofern keiner gezielten staatlichen Diskriminierung mehr ausgesetzt sind. Jedoch wird in den Berichten unabhängiger Organisationen übereinstimmend festgestellt, dass LGBTI-Personen weiterhin einem grossen gesellschaftlichen Druck ausgesetzt sind, der mit schwerwiegenden Benachteiligungen und zahlreichen Übergriffen verbunden ist (vgl. zum Folgenden Europäische Union, Statement on Behalf of the Delegation of the European Union and EU Member States Embassies Resident in Armenia, 9. April 2019; Human Rights Watch [HRW], World Report 2023, New York 2023, S. 44 f.; Pink Armenia, Hate Speech Displayed by State Officials Towards LGBT People in Armenia, Jerevan 2019; dies., Human Rights Situation of LGBT People in Armenia During 2021. Annual Report, Jerevan 2022; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, Section 6). Gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität wirkt sich in Armenien demnach negativ auf alle Lebensbereiche aus. Aufrufe zur Gewalt gegen LGBTI-Personen sind häufig und werden auch von Politikern und sonstigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verbreitet. Dabei werden LGBTI-Personen etwa öffentlich als "Bedrohung für die nationale Sicherheit" dargestellt. Im Rahmen einer Untersuchung über hassmotivierte Gewalt wurden alleine für einen Zeitraum von zwölf Monaten in den Jahren 2016 und 2017 hundert entsprechende Fälle erfasst. Als am 5. April 2019 während der öffentlichen Anhörung vor dem armenischen Parlament im Rahmen einer Überprüfung der Menschenrechtssituation des Landes durch die Vereinten Nationen die Vorsitzende einer Nichtregierungsorganisation für transsexuelle Menschen auftrat, wurde dies durch Parlamentarier als Provokation, persönliche Beleidigung und "Entweihung" des Parlaments bezeichnet. Ein Abgeordneter äusserte, dass solche Personen verbrannt werden sollten, in sozialen Medien wurde zur physischen Vernichtung von LGBTI-Personen aufgerufen, und rund um das Parlamentsgebäude kam es zu Protestaktionen. Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in Armenien gehöre das Versäumnis, lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen vor Gewalt zu schützen (U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, a.a.O.).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangte in einem Entscheid aus jüngerer Zeit zur Einschätzung, dass sich die LGBTI-Gemeinschaft in Armenien in Anbetracht der länderspezifischen Berichte in einer prekären Lage befinde (Urteil des EGMR vom 17. Mai 2022 in Sachen Oganezova gegen Armenien, Beschwerden Nr. 71367/12 und 72961/12, Ziff. 92, 105). Der Fall betraf eine bekannte LGBTI-Aktivistin, deren Musik- und Kulturlokal in der Stadt Jerevan im Jahr 2012 angegriffen und in Brand gesetzt worden war. Dabei war durch den EGMR zu beurteilen, ob und inwiefern die armenischen Behörden ihren Verpflichtungen aus der EMRK in Bezug auf das Vorgehen gegen die Diskriminierung von Menschen mit homosexueller, bisexueller, transsexueller oder intersexueller Orientierung in Armenien sowie in Bezug auf die Verfolgung von Hassdelikten aus homophoben Motiven gerecht wurden. Der Gerichtshof gelangte zum Schluss, dass die armenischen Behörden ihren betreffenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Jahr 2012 nicht ausreichend nachgekommen seien. Dabei stellte er auch fest, dass der Brandanschlag auf das Kulturlokal von führenden politischen Persönlichkeiten, darunter auch von einem hochrangigen Vertreter der damals regierenden politischen Partei, öffentlich gebilligt worden sei (ebd., Ziff. 107 f., 116, 120 ff.).
Im Rahmen des soeben erwähnten Verfahrens vor dem EGMR wurde durch verschiedene Nichtregierungsorganisationen (European Region of the International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA-Europe], AIRE [Advice on Individual Rights in Europe] Centre, International Commission of Jurists [ICJ], Human Rights Watch [HRW]) eine vom 15. Oktober 2019 datierende gemeinsame Stellungnahme (vgl. dazu ebd., Ziff. 74 ff.; , abgerufen am 21. Mai 2025) abgegeben, in der unter anderem die Situation der LGBTI-Gemeinschaft in Armenien kommentiert wurde. Demnach gebe es in Armenien keine Rechtsvorschriften, die eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität ausdrücklich untersagen oder vor Gewalt aufgrund von Homophobie und Transphobie schützen würden. Verschiedene Berichte führender internationaler Menschenrechtsorganisationen hätten hervorgehoben, dass die LGBTI-Gemeinschaft in Armenien einer weit verbreiteten feindseligen gesellschaftlichen Haltung und routinemässiger Diskriminierung ausgesetzt sei. In der Praxis hätten LGBTI-Personen weiterhin keinen Zugang zu einem angemessenen Rechtsschutz.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die Ausführungen einzugehen, welche im vorinstanzlichen Verfahren durch die Gruppe Queeramnesty von Amnesty International, Sektion Schweiz, in einer vom 11. August 2020 datierenden Stellungnahme gemacht wurden. Daraus geht im Hinblick auf die Situation in Armenien im Wesentlichen Folgendes hervor: Homosexualität werde in der armenischen Gesellschaft total abgelehnt. LGBTI-Menschen würden geächtet und könnten ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität keinesfalls offen leben. Die grosse Mehrheit der armenischen Bevölkerung betrachte LGBTI als Krankheit, die psychiatrisch behandelt werden müsse. LGBTI-Menschen würden in Armenien keinen Schutz vor Diskriminierung, Verfolgung und Gewalt erhalten, sondern im Gegenteil überall besonders schlecht behandelt, sei es in der Schule und im Studium, in familiären Beziehungen, am Arbeitsplatz, bei der Wohnungssuche, bei der Gesundheitsversorgung, in Gefängnissen usw. Da sie von der Gesellschaft als minderwertig erachtet würden, wagten es LGBTI-Menschen nicht einmal bei kriminellen Übergriffen, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Zahlreiche Politiker würden gezielt Hass schüren und zu Gewalt gegen LGBTI-Menschen aufrufen. Eine auf Beständigkeit angelegte Partnerschaft offen zu leben, welche einem menschlichen Bedürfnis und Grundrecht entspreche, sei LGBTI-Menschen in Armenien unmöglich.
5.7 Die Situation der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Beginn der Beziehung mit ihrer Freundin D._______ im Jahr 2017 und der Ausreise aus Armenien am 18. Dezember 2019 wurde zum einen dadurch geprägt, dass sie über einen entsprechenden längeren Zeitraum von anhaltenden persönlichen Erniedrigungen und Diskriminierungen verschiedenster Weise, von Bedrohungen, Erpressungen und tätlichen Angriffen betroffen war. Dabei wandte sie sich hilfesuchend an die Polizei, an eine psychiatrische Klinik sowie an die Direktorin der Schule ihres Kindes, wurde dabei aber jedesmal mit der Verweigerung von Unterstützung sowie zusätzlicher Diskriminierung und Beschimpfung konfrontiert.
Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt, trotz dieser Erlebnisse wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich gegen die Verweigerung staatlichen Schutzes mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, dies allenfalls mit Unterstützung der führenden armenischen Nichtregierungsorganisation zugunsten von LGBTI-Personen oder einer sonstigen Rechtsvertretung. Weiter erkennt das SEM keinen unerträglichen psychischen Druck, welchem die Beschwerdeführerin im Zeitraum vor ihrer und ihres Kindes Ausreise aus dem Heimatstaat ausgesetzt gewesen wäre.
Diese Feststellungen der Vorinstanz sind als zutreffend zu erachten. Zwar sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an der prekären Lage der LGBTI-Gemeinschaft in Armenien zu zweifeln. Jedoch sind nach Einschätzung des Gerichts die hohen Anforderungen, welche an die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG praxisgemäss gestellt werden (vgl. zuvor, E. 5.5.2), im vorliegenden Fall seitens der Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Insbesondere erscheint die Befürchtung der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung könnte ihr in Armenien ihr Kind B._______ weggenommen werden, objektiv nicht begründet. So macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, bei der am 29. Mai 2019 erfolgten Scheidung ihrer Ehe sei das Kind dessen Vater zugesprochen worden, wobei eine entsprechende Drohung seitens der armenischen Behörden auch sonst nicht ersichtlich ist. Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn am 18. Dezember 2019 legal aus dem Heimatstaat ausreisen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei bei der Polizei, bei einer psychiatrischen Klinik wie auch bei der Schule ihres Kindes abgewiesen worden, als sie um Hilfe ersucht habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich nicht nur an eine übergeordnete staatliche Behörde zu wenden, sondern allenfalls auch an eine Nichtregierungsorganisation wie namentlich "Pink Armenia", um sich auf diese Weise um rechtlichen Beistand zu bemühen. Schliesslich ist festzuhalten, dass es ihr ausserdem zuzumuten gewesen wäre, innerhalb Armeniens, auch innerhalb der Millionenstadt Jerevan, im Falle eines weiter anhaltenden subjektiven Bedrohungsgefühls ein zweites Mal umzuziehen und so eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative wahrzunehmen.
5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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