Entscheiddatum: 26.08.2013Publikationsdatum: 30.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5037/2012
Urteil vom 26. August 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylwiderruf und Aberkennung Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (...).
A. Mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B. Im Dezember 2010 erhielt das Migrationsamt des Kantons B._______ diverse italienische Unterlagen, woraufhin es den Beschwerdeführer zu diesen Dokumenten am 17. März 2011 befragte und die Akten schliesslich ans BFM weiterleitete.
C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 informierte das BFM den Beschwerdeführer, dass es eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Erwägung ziehe und bot ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Das BFM begründete dies damit, dass diverse italienische Dokumente vorliegen würden, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz für längere Zeit in Italien aufgehalten habe und dort (...) 2004 als Flüchtling anerkannt worden sei, was er im hiesigen Asylverfahren jedoch verschwiegen habe.
D. Mit Schreiben vom 7. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls Stellung.
E. Mit Verfügung vom 24. August 2012 (Eröffnung am 28. August 2012) aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl.
F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Zweitasyl gemäss Art. 50 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verbunden mit einem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
G. Am 26. September 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder Offenlegung seiner finanziellen Situation mittels Formular aufgefordert.
I. Am 19. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zu den Akten, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete.
J. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2012 und Replik vom 7. Dezember 2012 äusserten sich die Vorinstanz respektive der Beschwerdeführer zu den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumenten der jeweiligen Gegenpartei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend nicht Prozessgegenstand, so dass auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist. In den übrigen Punkten ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss dieser Bestimmung widerruft das BFM das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
3.2 Das BFM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls damit, dass die Schweizerische Botschaft in Italien Ende 2010 in den Besitz diverser Dokumente gelangt sei, aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz längere Zeit in Italien gelebt habe. Im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch habe er jedoch erklärt, sich von 1998 bis Februar 2006 in Eritrea im Militärdienst befunden und Eritrea im Februar 2006 illegal verlassen zu haben. Weiter habe er angegeben, in keinem anderen Land um Asyl ersucht zu haben. Den sichergestellten Unterlagen lasse sich jedoch entnehmen, dass er in Italien (...) 2004 als A._______, geboren am (...), als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis (...) 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung in Italien verfüge. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er angegeben, sich seit 2003 in Italien aufgehalten zu haben und mit seinem italienischen Reiseausweis im Jahre 2009 von Italien nach Äthiopien gereist zu sein, um dort zu heiraten. Diese Frau sei ihm dann nach Italien gefolgt. Im Jahre 2010 habe er sich im Sudan mit einer weiteren Frau verheiratet. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, in Italien keine Unterstützung erhalten zu haben. Die Wohnung habe er mit mehreren Männern teilen müssen, vor denen er ständig Angst vor Angriffen gehabt habe, weil er in Eritrea ein ranghoher Militär gewesen sei. Ausserdem habe er Probleme mit seiner Freundin gehabt, mit welcher er sich dauernd gestritten habe und die ihn bedroht habe. Deswegen sei er eine Scheinehe mit der Schwester eines Freundes in Äthiopien eingegangen. Da er jedoch von seiner Ex-Freundin weiterhin bedroht werde, könne er nicht nach Italien zurück. Es sei somit erwiesen, dass er sowohl zu seiner Person als auch zu den Ereignissen vor und nach der Ausreise falsche Angaben gemacht habe, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Dadurch habe er die Flüchtlingseigenschaft erschlichen. Die Erklärungsversuche für die falschen Angaben würden nicht überzeugen. Er habe drei Jahre problemlos in Italien gelebt, ohne dass es zu Übergriffen gekommen wäre oder er sich erfolglos bei den Behörden um Schutz bemüht hätte. Die Probleme mit den Landsleuten seien in der Anhörung durch das Migrationsamt B._______ noch nicht erwähnt worden. Ferner wäre es ihm möglich gewesen, gegen die Freundin rechtliche Schritte einzuleiten. Schliesslich sei er weiterhin von der Schweiz nach Italien gereist, was ebenfalls gegen die geltend gemachten Einwände spreche. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls sowie eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien daher erfüllt.
3.3 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AsylG Zweitasyl zu gewähren sei. Er sei mit einer gültigen italienischen Bewilligung in die Schweiz gelangt und habe am 9. April 2008 eine B-Bewilligung erhalten. Abgesehen von seiner Heirat im Jahre 2009 habe er die Schweiz nie verlassen. Somit habe er sich ordnungsgemäss und ununterbrochen für mindestens zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten. Art. 50 AsylG sei zwar eine Kann-Bestimmung. Das Ermessen der Behörden werde jedoch durch die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) eingeschränkt, da eine völkerrechtliche Norm, welche den Schutz der Menschenrechte bezwecke, einer innerstaatlichen Bestimmung vorgehe. Bei einem zweijährigen Aufenthalt im Zweitstaat mit Zustimmung der Behörden - wie dies vorliegend der Fall sei - gehe die Verantwortung zwingend auf den Zweitstaat (Schweiz) über.
Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass sich die Falschaussage auf diese beziehe. Ansonsten könne lediglich das Asyl widerrufen werden. Die Falschangaben des Beschwerdeführers bezögen sich - abgesehen von einer zeitlichen Verschiebung - nicht auf die Fluchtgründe betreffend Eritrea, sondern lediglich auf seine Beziehung zu Italien. Somit könne die Flüchtlingseigenschaft nicht entzogen werden.
3.4 In der Vernehmlassung wendete das BFM ein, dass sich der Beschwerdeführer mit einer falschen Identität und einem erschlichenen Asylstatus in der Schweiz aufgehalten habe, so dass er sich unter seiner wahren Identität nicht ordnungsgemäss während zweier Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Die Gewährung von Zweitasyl scheide somit aus.
3.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass das Asyl nicht erschlichen worden sei, da sich das vorwerfbare Verhalten nicht kausal auf die Asylgewährung ausgewirkt habe. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht möglich.
4.1 Im vorliegenden Verfahren sind die Frage nach einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und diejenige nach einem Widerruf des Asyls getrennt zu betrachten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen Aufenthalt in Italien und den dortigen Asylstatus im schweizerischen Asylverfahren verschwiegen zu haben. Zu Recht weist er jedoch darauf hin, dass ein Widerruf des Asyls nicht zwingend zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Letztere ist nur angezeigt, wenn sich die Falschangaben auf Elemente der Flüchtlingseigenschaft beziehen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 162; vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.26).
Der Beschwerdeführer verschwieg im Asylverfahren, dass er sich zuvor längere Zeit in Italien aufhielt (gemäss eigenen Angaben seit 2003), dort (...) 2004 als Flüchtling anerkannt wurde und über einen bis (...) 2014 gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt. Diese Angaben beziehen sich nicht direkt auf die Flüchtlingseigenschaft, zumal die zentralen Gründe für deren Anerkennung (Misshandlungen und Inhaftierungen zwischen 1999 und 2006 sowie die Desertion) durch das Verschweigen des Aufenthalts in Italien nicht berührt werden, wenngleich es zwischen den Jahren 2003 und 2006 offenkundig zu keiner Verfolgung in Eritrea gekommen sein kann. Aufgrund des mangelnden Konnexes zwischen den Falschangaben und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat das BFM somit zu Unrecht deren Aberkennung verfügt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 24. August 2012 gutzuheissen ist.
4.2 Demgegenüber sind die Falschangaben hinsichtlich der Asylgewährung dahingehend von zentraler Bedeutung, als es sich um Tatsachen handelt, welche, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, wohl zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten, indem wohl ein Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ergangen wäre (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-198/2013 vom 21. Mai 2013 E. 7.2 und Walter Kälin, a.a.O., S. 162 sowie Walter Stöckli, a.a.O., N 11.26). Aufgrund des Verschweigens des Aufenthalts in Italien sowie des dort erworbenen Asylstatus hat das BFM somit zu Recht das in der Schweiz am 9. April 2008 gewährte Asyl widerrufen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm gestützt auf Art. 50 AsylG Zweitasyl zu gewähren sei. Allerdings handelt es sich bei dieser Norm um eine Kann-Vorschrift, wodurch der Behörde ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Da der Beschwerdeführer gestützt auf sein Fehlverhalten einen Asylwiderrufsgrund geschaffen hat und die in Art. 50 AsylG genannte Voraussetzung des zweijährigen ordentlichen Aufenthalts - wenn überhaupt - nur aufgrund einer erschlichenen B-Bewilligung erfüllt, hat das BFM in sachgerechter Ausübung des Ermessens zu Recht von der Gewährung von Zweitasyl abgesehen.
Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Ermessen im Rahmen des Zweitasyls durch Art. 2 der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge beschränkt sei und in casu zwingend Zweitasyl zu gewähren sei. Es trifft zwar zu, dass das genannte völkerrechtliche Vertragswerk dem Ermessenspielraum in Art. 50 AsylG Grenzen setzt. Zwingend ist jedoch nur die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber die Gewährung von Asyl, zumal es den Vertragsstaaten auch im Anwendungsbereich des Übereinkommens unbenommen bleibt, gestützt auf Asylausschlussgründe von der Asylgewährung abzusehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 10 insbesondere E. 4.b S. 91 f.). Gleiches hat beim Vorliegen von Widerrufsgründen zu gelten. Da die Flüchtlingseigenschaft bereits gestützt auf das Asylgesetz nicht aberkannt werden kann, vermag der Beschwerdeführer durch die Berufung auf das Übereinkommen nichts Zusätzliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Frage, ob auch ein erschlichener Aufenthalt in der Schweiz als "ordnungsgemäss" (Art. 50 AsylG) respektive "mit Zustimmung der Behörde" (Art. 2 Ziff. 2 der Europäischen Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge) zu gelten hat, kann somit offenbleiben.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, betreffend den Widerruf des Asyls jedoch abzuweisen ist. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2012 ist somit aufzuheben.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und der seither unveränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind jedoch vorliegend auch für den abgewiesenen Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 24. August 2012 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling anerkannt ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger
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