Entscheiddatum: 20.08.2024Publikationsdatum: 29.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5028/2024
Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien 1. A._______, geboren am (...), und deren Kinder 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. August 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten - ebenso wie die restlichen Mitglieder ihrer Kernfamilie (E._______ [N {...}] und F._______ [N {...}]) - am 18. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 12. September 2022 in Spanien Asylgesuche eingereicht hatten und ihnen dort am 21. Mai 2023 Schutz gewährt worden war.
C. Am 23. Januar 2024 beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung.
D.
D.a Am 29. Januar 2024 ersuchte das SEM die spanischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 17. November 2003 (SR 0.142.113.329) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
D.b Diesem Ersuchen stimmten die spanischen Behörden noch gleichentags zu.
E. Am 5. Februar 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zur eingeholten Rückübernahmezusicherung der spanischen Behörden und dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid. Bei den Beschwerdeführenden 2 bis 4 wurde aufgrund des noch jungen Alters von einer persönlichen Befragung abgesehen.
Die Beschwerdeführerin 1 bestätigte im Wesentlichen, dass sie in Spanien subsidiären Schutz erhalten hätten. Allerdings seien ihre Kinder von Anhängern der Taliban auf offener Strasse mit dem Tod bedroht worden, wogegen sie erfolglos versucht hätten, Schutz bei den spanischen Behörden zu erhalten. Ausserdem hätten ihnen die spanischen Behörden ein Zusammenleben mit E._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) verweigert.
Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands und desjenigen ihrer Kinder machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, infolge des Todes ihres Ehemannes respektive Vaters im Jahr 2021 psychisch angeschlagen zu sein.
F. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 1. März 2024, 26. März 2024 und 29. April 2024 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen insbesondere dahingehend, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Notlage gerieten. Darüber hinaus reichten sie diverse medizinische Unterlagen betreffend sämtliche Familienmitglieder ins Recht und ersuchten um (weitergehende) psychologische Abklärungen.
G.
G.a Am 23. Juli 2024 wandte sich das SEM mit einem Fragenkatalog an den für die Beschwerdeführenden zuständigen Pflegedienst und bat um entsprechende Auskunft.
G.b Am darauffolgenden Tag händigte der zuständige Pflegedienst dem SEM diverse medizinische Unterlagen bezüglich sämtlicher Familienmitglieder aus. Laut denselben leide die Beschwerdeführerin 1 insbesondere an (...), (...) sowie (...) und befinde sich in psychologischer sowie medikamentöser Behandlung. Darüber hinaus seien beim Beschwerdeführer 4 (...), (...) sowie (...) diagnostiziert worden. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden 2 bis 4 ebenfalls in psychologischer Behandlung.
Gleichzeitig informierte der Pflegedienst das SEM darüber, dass für sämtliche Familienmitglieder eine psychiatrische Konsultation indiziert sei.
H.
H.a Am 2. August 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme.
H.b Die Stellungnahme desselben Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen.
I. Mit Verfügung vom 6. August 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Spanien zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
J. Mit Verfügungen desselben Tages trat das SEM auf die Asylgesuche von E._______ (N [...]) und F._______ (N [...]) ebenso wenig ein und verfügte deren Wegweisungsvollzug nach Spanien.
K. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 12. August 2024 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den spanischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps.
L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass superprovisorischer Massnahmen beantragt werden, kann festgestellt werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf die entsprechenden Anträge ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Spanien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Spanien subsidiären Schutz erhalten haben und die spanischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. SEM-Akte [...]-16/1, -24/8, -26/1 und -43/2).
5.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie in Spanien subsidiären Schutz erhalten haben, und sie haben nicht behauptet, das Asylverfahren in Spanien sei in ihrem Fall fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, womit das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Spanien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
8.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Spanien dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere haben sie nicht erwähnt, rechtlich gegen die geltend gemachte Schutzverweigerung hinsichtlich der angeblichen Übergriffe durch Angehörige der Taliban vorgegangen zu sein. Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die im vorinstanzlichen Verfahren belegten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen (vgl. SEM-Akten [...]-32/3, -35/3, -36/3, 45/4, -46/15, -47/7, -48/10 und -49/21). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise auch nicht vorgebracht.
8.4 Ferner ist durch die Überstellung nach Spanien auch keine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK ersichtlich, zumal aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern vorliegend Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt sein sollte, zumal sie gemeinsam als Familie nach Spanien überstellt werden.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).
9.2 Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Spaniens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Spaniens mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr ist es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die spanischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin, wie bereits mehrfach festgehalten, ausdrücklich zugestimmt haben.
Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann