Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.07.2025Publikationsdatum: 25.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5008/2025
Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Frankreich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt hatte, die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-26/2024 vom 31. Januar 2024 auf die dagegen eingereichte Beschwerde mangels Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten war,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im März 2024 nach Polen ausgereist war, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten hatte, bevor er nach weiteren Aufenthalten in Norwegen und Österreich am 23. Mai 2025 in die Schweiz gelangte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, mit Schreiben vom 17. Juni 2025 sein Gesuch schriftlich begründete und am 25. Juni 2025 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe milde Kritik an der Exekutive in Frankreich geäussert, was dazu geführt habe, dass seine beruflichen Aktivitäten blockiert worden seien, er Probleme hinsichtlich seiner Wohnsituation bekommen habe und das Opfer von Spezialoperationen der Polizei und der Geheimdienste geworden sei, welche ihm mit Ultraschallwellen gesundheitliche Schäden zugefügt hätten,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Frankreich sei Mitglied der Europäischen Union (EU) und gehöre damit zu jenen Staaten, welche der Schweizerische Bundesrat als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Asylanhörung nicht gelungen sei, eine persönliche Bedrohungslage darzulegen, welche im Sinne von Art. 3 AsylG als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen wäre,
dass er namentlich nicht in der Lage gewesen sei, ein schlüssiges und nachvollziehbares Verfolgungsmotiv zu beschreiben oder klar zu benennen, wer oder welche Behörde in Frankreich daran interessiert sei, ihm zu schaden,
dass es ihm weder in der Asylanhörung noch in seiner schriftlichen Eingabe gelungen sei, eine Verfolgungssituation zu konkretisieren, und er keinerlei Beweismittel eingereicht habe, welche seine Bedrohungslage beziehungsweise die angeblichen behördlichen Attacken mit Ultraschallwellen zu belegen vermöchten,
dass es ihm somit nicht gelungen sei, die Vermutung der Verfolgungssicherheit in Frankreich umzustossen,
dass er auch in Zukunft Zugang und die Möglichkeit habe, sich an die französischen Institutionen zu wenden und seine Rechte als französischer Staatsbürger einzufordern,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass im Weiteren kein Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) auszumachen sei,
dass auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen würden,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Frankreich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf die gesundheitliche Situation und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zumutbar und ausserdem technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2025 (Datum Postaufgabe: 7. Juli 2025) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Wesentliches entgegenzuhalten vermag, und - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf diese verwiesen wird,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde lediglich in pauschaler Weise vorbringt, das SEM habe den sehr besonderen Umständen seines Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen, und es liege eine offensichtliche Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes vor,
dass sich aus den Akten ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Frankreich ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem - soweit ersichtlich - kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass beim Beschwerdeführer kein konkretes gesundheitliches Problem vorliegt, er in seinem Heimatland über langjährige Berufserfahrung verfügt und bei Bedarf Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe hätte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, weil sich die Beschwerdebegehren - wie vorliegen aufgezeigt - als von vornherein aussichtslos erwiesen haben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
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