Entscheiddatum: 17.09.2013Publikationsdatum: 25.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5007/2013
Urteil vom 17. September 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Georgien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 4. Juli 2013 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland am 11. Juni 2013 auf dem Landweg verlassen und sei via E._______ und ihm unbekannte Länder am 23. Juni 2013 illegal in die Schweiz gelangt,
dass er zu seinen Asylgründen ausführte, in seinem Heimatland Georgien habe man ihn zu Unrecht beschuldigt, ein F._______ zu sein,
dass ihn die Polizei am {.......} festgenommen und beschuldigt habe, an einer Schlägerei teilgenommen zu haben,
dass man ihn nach drei Tagen und Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen habe,
dass ihm wiederholt gesagt worden sei, er müsse Georgien verlassen,
dass bezüglich der weiteren Aussagen und des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Litauen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A 6/13),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2013 - eröffnet am 4. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Litauen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am {.......} in Litauen um Asyl ersucht habe,
dass die litauischen Behörden das Ersuchen des BFM zur Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) gutgeheissen hätten, womit gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Litauen liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm am 4. Juli 2013 gewährten rechtlichen Gehörs eingewendet habe, er möchte, dass sein Gesuch in der Schweiz behandelt werde,
dass diese Ausführungen die Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung an Litauen - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 28. Februar 2014 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Litauen technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2013 im EVZ D._______ erklärte, er habe sich vor seiner Weiterreise nach G._______ im {.......} in Litauen aufgehalten und dort um Asyl ersucht,
dass er Litauen vor Abschluss des Asylverfahrens wieder verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis des vom BFM durchgeführten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank am {.......} in Litauen ein Asylgesuch stellte,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Litauen unbestritten ist,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Litauen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das DAA sowie die Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die litauischen Behörden am 21. August 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die litauischen Behörden am 28. August 2013 die Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass die Zuständigkeit Litauens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, dass er auf keinen Fall nach Litauen, sondern lieber nach Georgien gehen möchte,
dass es sich in casu gar nicht um einen Dublin-Fall handle, denn er habe im Mai 2013 einen neuen Pass erhalten, sei mit einem Visum eingereist und könne damit seine Rückkehr nach Georgien beweisen,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann,
dass aus den Akten hervorgeht und vom Beschwerdeführer mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln dokumentiert wird (Kopie von Pass und Visum), dass er über einen am 23. Mai 2013 ausgestellten Reisepass sowie ein Schengenvisum, gültig vom 10. Juni 2013 bis am 10. Juli 2013, verfügt, welches ihm am 5. Juni 2013 durch die litauische Botschaft in Tiflis ausgestellt wurde,
dass die vorgenannten Beweismittel indessen keinen Nachweis für das Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung darstellt - womit die Übernahmeverpflichtungen von Litauen erlöschen würden -, sondern lediglich das Vorhandensein eines gültigen Reisedokuments und eines gültigen Visums für den Schengenraum belegen,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Litauen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand, wonach er es vorziehe, die Schweiz würde sein Gesuch behandeln, an der Zuständigkeit Litauens offensichtlich nichts zu ändern vermag,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Litauen indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Litauen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Litauen geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Litauen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernsthaftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Litauen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Litauen habe den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass - wie erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Litauen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, weshalb sich der diesbezügliche Antrag ebenfalls als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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