Entscheiddatum: 13.09.2013Publikationsdatum: 14.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-4998/2013
Urteil vom 13. September 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren (...),Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N________
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 4. Juni 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 14. Juni 2013 im B._______ im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2005 habe seine Ehefrau im Krankenhaus angeblich eine Totgeburt gehabt,
dass er indessen in der Folge vom Personal des Krankenhauses erfahren habe, dass sein Kind verkauft worden sei und es in den Medien entsprechende Berichte über solche Fälle gegeben habe,
dass er, da er versucht habe, Informationen über den Verbleib seines Kindes zu erhalten, von der Polizei schikaniert worden sei,
dass er immer wieder, letztmals im April 2013, von der Polizei angehalten und geschlagen worden sei und man ihn fälschlicherweise der Begehung von Verkehrsdelikten bezichtigt habe,
dass im Jahre 2009 die Polizei das Schloss seiner Mietwohnung ausgewechselt habe, so dass er und seine Ehefrau eine andere Wohnung hätten suchen müssen,
dass er ein Jahr später wegen einer angeblichen Drogengeschichte sogar drei Monate in Untersuchungshaft verbracht habe,
dass er, da er weiterhin für sein Recht bezüglich seines Kindes gekämpft habe, von den Polizisten sogar mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen und am 26. Mai 2013 seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Dokumente einreichte, so zum einen mehrere ärztliche Schreiben hinsichtlich seiner eigenen Behandlung sowie den Spitalaufenthalt seiner Ehefrau aufgrund der Geburt, zum anderen mehrere Dokumente, welche seine Gesuche um Gespräche und Unterstützung beim Staatspräsidenten, beim Gericht, beim Polizeichef sowie bei Menschenrechtsorganisationen und Beschwerden gegen die angeordnete Untersuchungshaft und das Vorgehen der Polizei im allgemeinen betreffen,
dass das BFM mit - am 4. September 2013 eröffnetem - Entscheid vom 30. August 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 5. September 2013 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 7. September 2013 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dabei zahlreiche Dokumente einreichte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass am 9. September 2013 die vorinstanzlichen Akten per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann,
dass, sollten sich die geltend gemachten Behelligungen durch Polizeibeamte in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise tatsächlich ereignet haben, mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der mazedonische Staat gegen fehlbare Beamten nicht vorgehe und Eingaben von Bürgern nicht berücksichtige,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe ohne nähere Angaben mehrere Dokumente in mazedonischer Sprache einreicht,
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Übersetzung dieser Dokumente verzichtet werden kann, da diese teils bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht wurden und es sich hierbei offensichtlich um weitere ärztliche Zeugnisse und gerichtliche Dokumente handelt, welche nicht geeignet sind, die Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz in Frage zu stellen,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpft,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet sind, die vermutete Verfolgungssicherheit in Mazedonien zu entkräften,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Mazedonien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bei der vorliegenden Aktenlage als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten von insgesamt Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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